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Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes in der Fassung vom 25. Juli 1958

juris-Abkürzung:VerfArt31G BR
Neugefasst:25.07.1958
Gültig ab:01.04.1958
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1958, 75
Gliederungs-Nr:223-c-1
Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung
der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947
über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes
in der Fassung vom 25. Juli 1958

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.11.1973 (Bek. Brem.GBl. S. 235)

2.

§ 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 21.02.1977 (Bek. Brem.GBl. S. 121)

3.

§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.04.1979 (Brem.GBl. S. 113)

4.

§ 4 geändert durch Gesetz vom 24.11.1980 (Brem.GBl. S. 279)

5.

§ 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 04.06.1984 (Bek. Brem.GBl. S. 173)

6.

§ 1 geändert, § 2 aufgehoben durch Gesetz vom 10.05.1983 (Brem.GBl. S. 303)

7.

§§ 1 und 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.10.1985 (Brem.GBl. S. 197)

8.

§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.07.1990 (Brem.GBl. S. 183)

9.

§ 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 13.10.1992 (Brem.GBl. S. 607)

10.

§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.1994 (Brem.GBl. S. 327)

11.

§ 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

12.

mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

13.

§ 5 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

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