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Verordnung über die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger

Veröffentlichungsdatum:27.10.1993 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 303
Gliederungsnummer:2161-g-1

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juris-Abkürzung: AsylbLGDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-g-1
juris-Abkürzung:AsylbLGDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2161-g-1
Verordnung über die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger
Vom 19. März 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind zuständig:

1.

die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, soweit Leistungsberechtigte verpflichtet sind, sich in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes aufzuhalten;

2.

die örtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, sich in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes aufzuhalten;

3.

die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Aufsichtsbehörde.

(2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und die örtlichen Träger der Sozialhilfe können die Durchführung der Aufgaben nach § 10 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes auf andere Behörden übertragen.

§ 2

Die Kostenträgerschaft liegt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Im übrigen trägt die Kosten das Land. Bei der Übertragung von Aufgaben auf eine andere Behörde verbleibt die Kostenträgerschaft bei der übertragenden Stelle.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. Oktober 1993

Der Senat


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