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  • Anordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes vom 3. November 1998

Anordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes

Veröffentlichungsdatum:16.11.1998 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 04.07.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1998, S. 645
Gliederungsnummer:240-a-1

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juris-Abkürzung: BVFGDAnO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 240-a-1
juris-Abkürzung:BVFGDAnO BR
Dokumenttyp: Anordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:240-a-1
Anordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 3. November 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 04.07.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird folgendes angeordnet:

§ 1

(1) Zentrale Dienststelle im Sinne des § 21 des Bundesvertriebenengesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(2) Als zuständige Stellen im Sinne der §§ 15 und 100 des Bundesvertriebenengesetzes werden bestimmt:

1.

für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,

2.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(3) Zuständig für das Zustimmungsverfahren nach § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(4) Entscheidungen im Bescheinigungsverfahren nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes sind in Bremen dem Stadtamt, in Bremerhaven der Ortspolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.

§ 2

Die grundsätzlichen Maßnahmen für die Eingliederung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge in das Wirtschafts- und Erwerbsleben und ihre Unterbringung in Wohnraum sind von den mit diesen Aufgaben im einzelnen befaßten Fachbehörden im Benehmen mit den nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden zu treffen.

§ 3

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes vom 24. Oktober 1972 (Brem.ABl. S. 553 - 240-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1990 (Brem.GBl. S 469), außer Kraft.


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