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  • Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG) vom 22. Dezember 1998

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG) vom 22. Dezember 199829.12.1998
Inhaltsverzeichnis29.12.1998
Abschnitt 1 - Grundsätze29.12.1998
§ 1 - Zweck des Gesetzes29.12.1998
§ 2 - Bedeutung der Kinder-, Jugend- und Familienförderung29.12.1998
§ 3 - Mitwirkung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien29.12.1998
§ 4 - Mädchen und junge Frauen29.12.1998
§ 5 - Integration von jungen Menschen aus Zuwandererfamilien29.12.1998
§ 6 - Berücksichtigung sozialer Benachteiligungen und beeinträchtigender individueller Lebenslagen29.12.1998
Abschnitt 2 - Kinder- und Jugendarbeit29.12.1998
§ 7 - Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit29.12.1998
§ 8 - Spielförderung29.12.1998
§ 9 - Kinder- und Jugenderholung29.12.1998
§ 10 - Jugendberatung und Jugendinformation29.12.1998
§ 11 - Einrichtungen und Maßnahmen der offenen und stadtteilbezogenen Jugendarbeit29.12.1998
Abschnitt 3 - Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung29.12.1998
§ 12 - Jugendverbände und Jugendgruppen29.12.1998
§ 13 - Ziele und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung29.12.1998
§ 14 - Träger, Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung29.12.1998
§ 15 - Aufgaben der Jugendbildungseinrichtungen29.12.1998
§ 16 - Anerkennungsvoraussetzung und Grundsätze der Förderung28.07.2015 bis 10.11.2019
§ 17 - Zuschußgewährung28.07.2015 bis 10.11.2019
§ 18 - Sachverständigenbeirat für Jugendbildung29.12.1998
Abschnitt 4 - Jugendsozialarbeit29.12.1998
§ 19 - Jugendsozialarbeit29.12.1998
§ 20 - Jugendberufshilfe29.12.1998
§ 21 - Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen29.12.1998
§ 22 - Abstimmung mit anderen Trägern29.12.1998
Abschnitt 5 - Kinder- und Jugendschutz29.12.1998
§ 23 - Ziele und Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes29.12.1998
§ 24 - Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes29.12.1998
§ 25 - Schutz junger Menschen vor Mißhandlung und Gewalt29.12.1998
§ 26 - Zusammenwirken mit anderen Stellen29.12.1998
§ 27 - Jugendmedienschutz28.07.2015 bis 10.11.2019
Abschnitt 6 - Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie29.12.1998
§ 28 - Ziele und Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie29.12.1998
§ 29 - Eltern- und Familienbildung29.12.1998
§ 30 - Familienerholung, Familienfreizeit29.12.1998
§ 31 - Familienfreundliche Umwelt29.12.1998
Abschnitt 7 - Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit29.12.1998
§ 32 - Freistellung ehrenamtliche tätiger Kräfte02.11.1999 bis 10.11.2019
Abschnitt 8 - Gewährleistungsverpflichtung29.12.1998
§ 33 - Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger29.12.1998
§ 34 - Modellförderung durch das Land28.07.2015 bis 10.11.2019
§ 35 - Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen29.12.1998
§ 36 - Haushaltsvorbehalt29.12.1998

Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)

Veröffentlichungsdatum:28.12.1998 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 351
Gliederungsnummer:2160-d-7

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juris-Abkürzung: BremKJFFöG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-7
Amtliche Abkürzung:BremKJFFöG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-7
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz
(BremKJFFöG)
Vom 22. Dezember 1998*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 1998.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2 Bedeutung der Kinder-, Jugend- und Familienförderung
§ 3Mitwirkung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien
§ 4Mädchen und jungen Frauen
§ 5Integration von jungen Menschen aus Zuwandererfamilien
§ 6Berücksichtigung sozialer Benachteiligungen und beeinträchtigender individueller Lebenslagen
Abschnitt 2 Kinder- und Jugendarbeit
§ 7Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit
§ 8Spielförderung
§ 9Kinder- und Jugenderholung
§ 10Jugendberatung und Jugendinformation
§ 11Einrichtungen und Maßnahmen der offenen und stadtteilbezogenen Jugendarbeit
Abschnitt 3 Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung
§ 12Jugendverbände und Jugendgruppen
§ 13Ziele und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung
§ 14Träger, Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung
§ 15Aufgaben der Jugendbildungseinrichtungen
§ 16Anerkennungsvoraussetzung und Grundsätze der Förderung
§ 17Zuschußgewährung
§ 18Sachverständigenbeirat für Jugendbildung
Abschnitt 4 Jugendsozialarbeit
§ 19Jugendsozialarbeit
§ 20Jugendberufshilfe
§ 21Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen
§ 22Abstimmung mit anderen Trägern
Abschnitt 5 Kinder- und Jugendschutz
§ 23Ziele und Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
§ 24Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
§ 25Schutz junger Menschen vor Mißhandlung und Gewalt
§ 26Zusammenwirken mit anderen Stellen
§ 27Jugendmedienschutz
Abschnitt 6 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
§ 28Ziele und Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie
§ 29Eltern- und Familienbildung
§ 30Familienerholung, Familienfreizeit
§ 31Familienfreundliche Umwelt
Abschnitt 7 Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit
§ 32Freistellung ehrenamtlich tätiger Kräfte
Abschnitt 8 Gewährleistungsverpflichtung
§ 33Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger
§ 34Modellförderung durch das Land
§ 35Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
§ 36Haushaltsvorbehalt

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1
Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendarbeit (§§ 11 und 12 Achtes Buch Sozialgesetzbuch), der Jugendsozialarbeit (§ 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch), des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) und der allgemeinen Förderung der Erziehung (§ 16 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) im Lande Bremen. Im Regelungsbereich nach Satz 1 werden Art und Umfang der Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit geregelt.

§ 2
Bedeutung der Kinder-, Jugend- und Familienförderung

(1) Die Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienförderung orientieren sich vor allem an folgenden Zielen:

1.

Befähigung junger Menschen und deren Familien zur Selbstbestimmung, zur Übernahme sozialer Verantwortung und zur aktiven Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt,

2.

Befähigung junger Menschen zur Solidarität, Toleranz und Respekt gegenüber anderen Menschen,

3.

Verwirklichung der gesellschaftlichen Gleichstellung von Frauen und Männern,

4.

Befähigung zum aktiven Eintreten für Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und deren Familien in der Gesellschaft,

5.

der Erhaltung oder Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt.

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz stehen den jungen Menschen und deren Familien ohne Rücksicht auf Nationalität, Bildungsstand, Geschlecht oder auf gesellschaftliche, berufliche und weltanschauliche Zugehörigkeit oder politische Überzeugung offen.

(3) Mit diesem Gesetz soll ein Beitrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Diskriminierung, Ausbeutung, Mißhandlung und gesundheitlichen Risiken geleistet werden.

§ 3
Mitwirkung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien

(1) Kinder und Jugendliche haben ein eigenständiges Recht auf Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse.

(2) Junge Menschen und ihre Familien sind über alle sie unmittelbar betreffenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe auf angemessene Weise und rechtzeitig zu informieren und an ihrer Durchführung zu beteiligen. Hierzu entwickeln die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven geeignete, dem Entwicklungsstand der betroffenen jungen Menschen entsprechende Beteiligungs- und Mitverantwortungsformen und stellen sie organisatorisch sicher. Bei der Durchführung von entsprechenden Planungen ist darzulegen, wie die Interessen junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt worden sind und die Beteiligung durchgeführt worden ist. Über die Maßnahmen und Erfahrungen ist den Jugendhilfeausschüssen in der Mitte jeder Legislaturperiode zu berichten.

(3) Die in diesem Gesetz genannten Leistungen der Jugendhilfe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen und ihrer Familien. Sie sind daher so auszugestalten, daß junge Menschen und ihre Familien eigenständige und selbstverantwortete Beiträge bei der praktischen Umsetzung von Maßnahmen übernehmen.

§ 4
Mädchen und junge Frauen

Die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sollen bedarfsgerechte Ansätze und Angebote für Mädchen und junge Frauen entwickeln. Mit der Berücksichtigung der Interessen und Problemlagen von Mädchen und jungen Frauen wird ein Beitrag zur Stärkung weiblicher Identitäten und Selbständigkeit geleistet und auf die Chancengleichheit der Geschlechter hingewirkt. Durch gezielte Beratungs- und Hilfemöglichkeiten sollen Mädchen und junge Frauen bei ihrer individuellen Lebensgestaltung unterstützt werden.

§ 5
Integration von jungen Menschen aus Zuwandererfamilien

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind auf die Normalisierung des Umgangs der Menschen verschiedener kultureller Herkunft miteinander ausgerichtet. Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen nach diesem Gesetz richten sich gleichermaßen an deutsche und ausländische junge Menschen und ihre Familien und sollen zum Abbau von Vorurteilen und zu gegenseitigem Verständnis beitragen.

(2) Jungen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, Ausländerinnen und Ausländern und deren Familien sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in Form von Beratung, Hilfestellung und Begleitung Integrationshilfen anzubieten, die ihre Chancen verbessern, sich gleichberechtigt in Schule, Ausbildung und Beruf einzugliedern, zu behaupten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Interkulturelle Konzepte sollen durch die Auswertung der Praxis und durch die Fortbildung von Fachkräften weiterentwickelt werden.

(3) Jungen Asylsuchenden und deren Familien sollen im Rahmen der Jugendhilfe geeignete Angebote gemacht werden, die es ihnen erleichtern, für die Dauer ihres Aufenthaltes den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden, sich zu stabilisieren und weiterzuentwickeln.

§ 6
Berücksichtigung sozialer Benachteiligungen und
beeinträchtigender individueller Lebenslagen

Die Leistungen nach diesem Gesetz wirken drohender Ausgrenzung und Randständigkeit junger Menschen und deren Familien entgegen und sollen dazu beitragen, soziale Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger Menschen zu überwinden, um allen jungen Menschen im Lande Bremen dadurch gleiche Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu gewährleisten. Bei Leistungen für behinderte junge Menschen sollen dabei solche Angebote Vorrang haben, die von behinderten und nicht behinderten jungen Menschen gemeinsam angenommen werden können.

Abschnitt 2
Kinder- und Jugendarbeit

§ 7
Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit

(1) Die Kinder- und Jugendarbeit ist als Teil der Jugendhilfe ein eigenständiger Sozialisationsbereich. Sie umfaßt die Förderung von jungen Menschen durch Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen freier und öffentlicher Träger der Jugendhilfe.

(2) Die Kinder- und Jugendarbeit unterstützt Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung zu selbständigen Persönlichkeiten in sozialer Verantwortung. Sie soll sie zu eigenverantwortlichem gesellschaftlichen und politischen Handeln befähigen, die Entwicklung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit, Kreativität und der kulturellen Ausdrucksformen fördern und ihnen selbstbestimmte Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen.

(3) In der Kinder- und Jugendarbeit sollen sich die unterschiedlichen Ziele und Wertvorstellungen der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen widerspiegeln. Sie soll durch eine Vielfalt von Inhalten, Methoden, Angebotsformen und Trägerstrukturen gekennzeichnet sein.

(4) Kinder- und Jugendarbeit ist durch die Offenheit ihrer Angebote für alle Kinder und Jugendlichen, die Freiwilligkeit der Teilnahme junger Menschen und durch Hinführung zur aktiven Mitgestaltung und Selbstverantwortung gekennzeichnet.

(5) Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit unterstützen Kinder und Jugendliche bei der Erkennung und Wahrnehmung ihrer Interessen. Sie fördern ihre aktive Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Erziehung zur Selbständigkeit und zu sozialer Verantwortung.

§ 8
Spielförderung

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben das Spiel im öffentlichen Raum durch Spielplätze und Aktionsräume sowie durch kinderfreundliche Gestaltung des Stadtbildes und des Wohnumfeldes anzuregen und zu fördern. Das Spiel- und Kommunikationsbedürfnis von Kindern und von Jugendlichen nach geeigneten Räumen und öffentlichen Orten ist entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben in ausreichendem Maße Spielmöglichkeiten im öffentlichen Raum und auf öffentlichen Spielplätzen zu schaffen und zu erhalten. Junge Menschen und ihre Eltern sollen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 als Nutzer von Spielplätzen bei Planung, Betrieb und Unterhaltung beteiligt werden. Sie sollen angeregt werden, selbst Verantwortung zu übernehmen und dabei gefördert werden.

(3) Bei der Errichtung neuer Wohngebiete ist eine zeitgerechte Grundversorgung mit Spielmöglichkeiten für die verschiedenen Altersgruppen zu gewährleisten.

(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sind Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen.

(5) Bei der Planung und Realisierung von Spielplätzen und Aktionsräumen für Kinder und Jugendliche haben die planenden und bauenden Ämter und Eigenbetriebe der Verwaltung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen. Die Stadtgemeinden Bremerhaven und Bremen legen in ihren Zuständigkeitsbereichen Grundsätze über Form und Inhalt dieser Zusammenarbeit fest.

§ 9
Kinder- und Jugenderholung

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, um die seelische, geistige und körperliche Entwicklung junger Menschen zu fördern, ihnen die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander zu vermitteln und soziale Benachteiligungen auszugleichen. Die Maßnahmen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen.

§ 10
Jugendberatung und Jugendinformation

(1) Junge Menschen haben das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung und Entwicklung, insbesondere in Angelegenheiten der Bildungs-, Wohn- und Fördermöglichkeiten sowie der Konfliktbewältigung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder hierzu beauftragte Träger der freien Jugendhilfe zu wenden. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen geeignete Beratungsangebote bereithalten oder sie fördern.

(2) Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe fördern Angebote und Einrichtungen der Jugendinformation, um die Entwicklung von Fähigkeiten zur eigenständigen Ermittlung, zur kritischen Hinterfragung und zur wirksamen Nutzung von Informationen bei jungen Menschen zu unterstützen.

§ 11
Einrichtungen und Maßnahmen der offenen und stadtteilbezogenen Jugendarbeit

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Aufgabe, die offene Jugendarbeit öffentlicher und freier Träger zu fördern und bedarfsgerecht abzusichern. Hierzu zählen neben den stadtteilbezogenen Einrichtungen und Maßnahmen auch zentrale, cliquen- oder szenebezogene Angebote.

(2) In kleineren Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit im Einzugsbereich eines Wohngebiets stehen das ehrenamtliche Engagement und das Selbsthilfepotential junger Menschen im Vordergrund. Die Errichtung und das Betreiben von kleineren Jugendeinrichtungen sollen gefördert werden, soweit hierfür nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung ein Bedarf besteht.

(3) Größere Einrichtungen der stadtteilbezogenen Jugendarbeit haben die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen in ihren Einzugsbereichen Freizeit-, Bildungs- und Hilfeangebote zu machen, die ihre Eigeninitiative, Selbständigkeit und gesellschaftliche Integration fördern. Sie erfüllen folgende Funktionen:

1.

Bereitstellung und Schaffung von Möglichkeiten zur Teilhabe und Mitwirkung an gesellschaftlichen Gestaltungsprozessen,

2.

Angebote von geschützten, nichtkommerziellen und wenig verregelten Räumen als Treffpunkt für Gleichaltrige und als Orte für Jugendkultur- und Freizeitaktivitäten,

3.

Bereitstellung von niedrigschwelliger und jugendspezifischer Unterstützung zur eigenverantwortlichen Lebensbewältigung.

(4) Jungen Menschen, die sozial benachteiligt oder von Ausgrenzungen bedroht sind, sollen zur Förderung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und ihrer sozialen Integration Maßnahmen und Projekte der sozialpädagogischen Gruppenarbeit oder der aufsuchenden Jugendarbeit angeboten werden.

Abschnitt 3
Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung

§ 12
Jugendverbände und Jugendgruppen

(1) Anerkannte Jugendverbände und demokratisch organisierte Jugendgruppen haben aufgrund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit.

(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen richten neben ihrer Verbandsarbeit offene Gesamtangebote nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch an junge Menschen und führen sie durch.

(3) Die Tätigkeit der Jugendverbände, Jugendgruppen und Jugendinitiativen und der Zusammenschlüsse von Jugendverbänden ist angemessen zu fördern. Umfang und Verfahren der Förderung werden durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe auf überörtlicher und örtlicher Ebene in Richtlinien geregelt.

(4) Die Zusammenschlüsse der Jugendverbände haben insbesondere die Aufgabe:

1.

die politischen und inhaltlichen Interessen der Mitgliedsorganisationen zu vertreten und hierbei die Interessen von Kindern und Jugendlichen selbst und die Interessen der sonstigen anerkannten Jugendgruppen und Verbände ausdrücklich mit einzubeziehen,

2.

zur Durchsetzung der Interessen der Jugendverbände und zur Förderung der Interessenvertretung durch Kinder und Jugendliche Fachveranstaltungen, Modellvorhaben, Projekte und andere in der Jugendbildung dafür geeignete Maßnahmen durchführen.

Unberührt bleibt das Recht der Zusammenschlüsse von Jugendverbänden, ihre Arbeitsschwerpunkte und Projekte zu formulieren und auszuführen.

§ 13
Ziele und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung

(1) Die außerschulische Jugendbildung ist ein eigenständiger Teil der Jugendhilfe. Sie nimmt sowohl Erziehungs- als auch Bildungsaufgaben für junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wahr. Angebote der außerschulischen Jugendbildung wenden sich vorrangig an junge Menschen ab zwölf Jahren.

(2) Außerschulische Jugendbildung soll dem jungen Menschen ermöglichen, ein zur Selbstbestimmung fähiger Mensch zu werden, der seine Rechte kennt, in der Lage ist, seine Interessen wahrzunehmen und seine Handlungen zu verantworten, der die Rechte anderer achtet, sich solidarisch in der Gesellschaft verhält und seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erkennt und akzeptiert. Außerschulische Jugendbildung soll junge Menschen insbesondere dazu befähigen,

1.

soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um gesellschaftliche Realitäten und ihre Wirkungsweisen zu begreifen, zu ändern oder weiter zu entwickeln,

2.

die Mitarbeit im öffentlichen Leben zur Verwirklichung des Grundgesetzes kritisch, wirksam und widerstandsfähig zu gestalten,

3.

Verhaltensweisen zu erlernen, um in ihren Ursachen erkannte gesellschaftliche Konflikte gewaltfrei steuern und überwinden zu können,

4.

die durch Geschlechterrollen, soziale Herkunft, durch gesellschaftliche Entwicklungen und durch ungleiche Bildungsverhältnisse entstandenen Ungleichheiten abzubauen und

5.

Toleranz gegenüber anderen Weltanschauungen, Kulturen, Lebensformen und Glaubensbekenntnissen zu üben.

(3) Angebote der außerschulischen Jugendbildung sollen zur Umsetzung der Zielvorgaben des Absatzes 2 die nachstehenden Schwerpunkte aufnehmen und besonders berücksichtigen:

1.

politische Jugendbildung,

2.

internationale Jugendbildung,

3.

soziale und kulturelle Jugendbildung,

4.

sportlich orientierte Jugendbildung,

5.

ökologische Jugendbildung,

6.

technisch-naturwissenschaftlich orientierte Jugendbildung,

7.

arbeitsweltorientierte Jugendbildung.

(4) Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend

1.

konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, technischen oder parteipolitischen Zwecken oder

2.

der unmittelbaren schulischen oder beruflichen Aus- und Fortbildung dienen.


§ 14
Träger, Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung

(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie die dafür nach Maßgabe des § 16 anerkannten Jugendverbände, Zusammenschlüsse von Jugendverbänden und anderen Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Sie müssen die Voraussetzungen des § 74 Achtes Buch Sozialgesetzbuch erfüllen und außerschulische Jugendbildung im Sinne des § 13 dieses Gesetzes durchführen.

(2) Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung werden von Trägern nach Absatz 1 für die Durchführung der außerschulischen Jugendbildung unterhalten.

(3) Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung sind Aktivitäten von Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung zur Erfüllung dieses Gesetzes.

§ 15
Aufgaben der Jugendbildungseinrichtungen

(1) Jugendbildungseinrichtungen haben einen Schwerpunkt in der Aus- und Fortbildung der außerschulischen Jugendbildung. Sie können zu geeigneten Themen Fachtagungen, Projekte und andere Veranstaltungen, die in der Jugendarbeit Bedeutung haben, durchführen. Sie sollen die Vernetzung der im Bereich dieses Gesetzes tätigen Fachkräfte unterstützen und innovative Arbeitsansätze verstärken.

(2) Jugendbildungseinrichtungen sollen in ihrer Angebotsplanung insbesondere die sich aus den Grundsätzen dieses Gesetzes ergebenden Entwicklungsaufgaben berücksichtigen.

§ 16
Anerkennungsvoraussetzung und Grundsätze der Förderung

(1) Nichtöffentliche Träger der außerschulischen Jugendbildung werden für das Land Bremen und für die Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport; und für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat nach Anhörung des jeweils zuständigen Jugendhilfeausschusses anerkannt, wenn

1.

sie der Jugendbildung nach § 13 dienen,

2.

sie ihre Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendbildung für jedermann offenhalten,

3.

die Jugendbildungsarbeit von einer nach Vorbildung oder Werdegang geeigneter, hauptberuflich tätigen Fachkraft geleitet wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beratung durch eine entsprechende Fachkraft als ausreichend anerkannt werden,

4.

sie an der Entwicklung und Durchführung eines Gesamtangebotes von Jugendbildungsmaßnahmen im Lande Bremen arbeiten und zur Kooperation und Zusammenarbeit im Sinne des § 18 bereit sind,

5.

sie zur Offenlegung der Arbeitsinhalte, der Arbeitsergebnisse und der Finanzierung bereit sind,

6.

ihre Arbeit nach Inhalt und Umfang eine Förderung rechtfertigt und die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Jugendbildungsarbeit erfüllt sind,

7.

sie durch Satzung die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden sichern und

8.

sie die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und sichern.

(2) Das Anerkennungsverfahren wird in Richtlinien geregelt. Diese werden auf Landesebene und für die Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat erlassen.

(3) Die Anerkennung eines Trägers der Jugendbildung gilt zugleich für seine Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Anerkennung eines Trägers der Jugendbildung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen bei der Anerkennung nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind. Widerruf und Rücknahme bedürfen der Schriftform und sind zu begründen.

(5) Anerkannte Träger oder Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, die nicht nur in der außerschulischen Jugendbildung tätig sind, müssen für den Aufgabenbereich der außerschulischen Jugendbildung eine besondere, von anderen Bereichen abgegrenzte, rechtlich eigenständige Satzung haben und eine dafür eigene Wirtschaftsführung nachweisen.

(6) Ausgeschlossen von Förderungen nach diesem Gesetz sind Träger, Einrichtungen und Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an gewerbliche Unternehmungen betrieben werden.

§ 17
Zuschußgewährung

(1) Das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven fördern die außerschulische Jugendbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes in ihren Zuständigkeitsbereichen. Das Land fördert darüber hinaus die außerschulische Jugendbildung der örtlichen Träger durch eine globale Mittelzuweisung, die 50 von Hundert der jeweils auf örtlicher Ebene für die außerschulische Jugendbildung eingesetzten Mittel nicht überschreitet.

(2) Unberührt bleibt die Befugnis der öffentlichen Träger der Jugendhilfe, Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendbildung zu fördern, die den Tätigkeitsbereich außerhalb des Landes haben, wenn diese die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 erfüllen.

(3) Einrichtungen und anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung können für ihre Einrichtungen und Maßnahmen Zuwendungen zu den Personalkosten der hauptberuflich tätigen pädagogischen Fachkräfte und für die hauptberuflichen Verwaltungskräfte sowie zu den Kosten der außerschulischen Jugendbildungsmaßnahmen und den Betriebskosten erhalten.

(4) Anerkannte Träger nach § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch und sonstige Träger der Kinder- und Jugendarbeit können für Einzelmaßnahmen und Projekte im Rahmen der außerschulischen Jugendbildung Zuwendungen erhalten.

(5) Für die Landeszuwendungen und die Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremen werden von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Richtlinien erlassen. Für die Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremerhaven erläßt der Magistrat Richtlinien.

§ 18
Sachverständigenbeirat für Jugendbildung

(1) Im Lande Bremen wird ein Sachverständigenbeirat für Jugendbildung gebildet. Der Beirat setzt sich zusammen aus den Vertreterinnen oder Vertretern der freien und der öffentlichen Träger der Jugendbildung im Lande Bremen. Der Sachverständigenbeirat bildet in der Besetzung ohne die Vertreterinnen oder Vertreter Bremerhavens den Sachverständigenbeirat in der Stadtgemeinde Bremen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden.

(2) Die Sachverständigenbeiräte treten bei Bedarf, mindestens einmal in einem Kalenderjahr zusammen und haben folgende Aufgaben:

1.

Sicherstellung der Zusammenarbeit der Träger und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung,

2.

Erarbeitung und Empfehlung von fachlichen Standards der außerschulischen Jugendbildung und Formulierung von Bedürfnissen und Interessen der Praxis,

3.

Bearbeitung und Vermittlung grundsätzlicher Fragen der außerschulischen Jugendbildung, die alle Träger der außerschulischen Jugendbildung gleichermaßen betreffen.

(3) Die Sachverständigenbeiräte nehmen die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 Achtes Buch Sozialgesetzbuch zum Bereich dieses Abschnitts wahr.

Abschnitt 4
Jugendsozialarbeit

§ 19
Jugendsozialarbeit

(1) Zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung, ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt und ihrer sozialen Integration werden für junge Menschen im Rahmen des § 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch Angebote bereitgestellt, die geeignet sind, eine selbstbestimmte Lebensplanung und eigenverantwortliche Lebensführung zu fördern. Jugendsozialarbeit findet statt insbesondere:

1.

als offenes, vorbeugendes und an den aktuellen Problemen ansetzendes Hilfeangebot durch Beratung,

2.

als aufsuchende Jugendarbeit,

3.

als gezielte sozialpädagogische Maßnahme,

4.

in Einrichtungen, Kursen sowie durch therapeutische und sonstige Dienste.

(2) Die Angebote der Jugendsozialarbeit sollen insbesondere den Jugendlichen und jungen Menschen angeboten werden, die auf Grund individueller Beeinträchtigungen oder sozialer Benachteiligung erschwert Zugang zu schulischer und beruflicher Ausbildung finden oder bei denen Ausbildungsabbruch oder Arbeitslosigkeit droht.

(3) Soweit die Angebote besondere fachliche Kompetenzen, Erfahrungen oder Sprachkenntnisse erfordern, sollen entsprechende Fachkräfte eingesetzt werden.

§ 20
Jugendberufshilfe

(1) Jungen Menschen, deren Zugang zu schulischen Bildungsmaßnahmen oder zu beruflichen Ausbildungsmaßnahmen oder Beschäftigungsmaßnahmen nicht anderweitig sichergestellt ist, sollen begleitende pädagogische Hilfen angeboten werden. Dazu zählen insbesondere die sozialpädagogische Begleitung im Rahmen von Kooperationsprojekten mit Schulen, sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch sowie außerschulische Bildungsveranstaltungen und Beratungsangebote.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten für solche jungen Mütter und Väter zu gewährleisten, die an Maßnahmen nach Absatz 1 teilnehmen.

§ 21
Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen

Jungen Menschen sollen sozialpädagogisch begleitete Wohnformen nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch angeboten werden. Diese eigenständigen Hilfen der Jugendsozialarbeit finden in Einzelwohnungen, in Wohngemeinschaften und in anderen betreuten Wohnformen sowie in Verbindung von Arbeiten und Wohnen statt. Die sozialpädagogische Begleitung dient insbesondere der Unterstützung von Maßnahmen zur Integration in Schule, Ausbildung und Beruf und soll die jungen Menschen zu einer selbständigen und unabhängigen Lebensgestaltung befähigen.

§ 22
Abstimmung mit anderen Trägern

Die Leistungen der Jugendsozialarbeit sind mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Arbeitsverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, sowie mit Maßnahmen der Träger der Berufsvorbereitung, der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung und der Träger von Qualifizierungs- und Beschäftigungsangeboten abzustimmen und bedarfsgerecht einzusetzen. Dazu sollen auf örtlicher und überörtlicher Ebene Arbeitsgemeinschaften nach § 78 Achtes Buch Sozialgesetzbuch gebildet werden.

Abschnitt 5
Kinder- und Jugendschutz

§ 23
Ziele und Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

(1) Die Leistungen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen junge Menschen in ihren Persönlichkeitsrechten stärken, sie in ihrer Kritikfähigkeit und ihrem Beurteilungsvermögen gegenüber gefährdenden Einflüssen fördern und sie zu Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen. Sie sollen in geeigneter Weise den strukturellen Jugendschutz fördern und zu seiner Weiterentwicklung beitragen.

(2) Die präventiven Maßnahmen sollen Eltern, andere Erziehungsberechtigte und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe befähigen, Mädchen und Jungen besser vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

§ 24
Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

(1) Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sollen selbst oder gemeinsam mit freien Trägern geeignete Maßnahmen treffen, mit denen Entwicklungschancen junger Menschen eröffnet, unterstützt oder verbessert werden können, die Gefährdungen oder Fehlentwicklungen vorbeugen, ihnen entgegenwirken oder sie vermeiden können.

(2) Die Maßnahmen sollen dazu dienen, Kompetenz und Selbstwertgefühl der Zielgruppen zu stärken. Dazu gehören zielgruppenspezifische Angebote und Maßnahmen zu Problemfeldern, insbesondere:

1.

zu körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt innerhalb und außerhalb der Familie,

2.

zu Drogen- und Suchtproblemen,

3.

zu Sexualität und Rollenverhalten,

4.

zum Umgang mit Medien, Werbung und Konsum,

5.

zu Gefahren durch destruktive Kulte und Heilslehren,

6.

zur Arbeit und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

7.

zum Umgang mit Gesundheitsrisiken, Krankheit, Behinderung und Tod.

(3) Zu den Angeboten des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gehört die Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendhilfe sowie anderen Fachkräften zu Ansätzen und Methoden der präventiven Kinder- und Jugendschutzarbeit.

§ 25
Schutz junger Menschen vor Mißhandlung und Gewalt

Die pädagogischen Fachkräfte der Kinder-, Jugend- und Familienförderung sind verpflichtet, in ihren Tätigkeitsfeldern darauf hinzuwirken, daß junge Menschen vor Belästigungen und Gefährdungen durch andere Personen, insbesondere vor Mißhandlung, Gewalt und sexuellen Übergriffen wirksam geschützt werden können.

§ 26
Zusammenwirken mit anderen Stellen

(1) Der Schutz junger Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche Verpflichtung. Das Land Bremen, die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei, die Gesundheitsbehörden und die bauenden und planenden Ämter und Behörden sollen daher zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen eng zusammenwirken.

(2) Der Zusammenschluß von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe auf Landesebene zur Durchsetzung der Ziele und Aufgaben des präventiven Kinder- und Jugendschutzes soll gefördert werden.

§ 27
Jugendmedienschutz

(1) Als Oberste Landesjugendbehörde wirkt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport im Rahmen der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern mit den Ländern zusammen; desgleichen zur Durchführung des Kinder- und Jugendschutzes in den Mediendiensten in der länderübergreifenden Stelle "jugendschutz.net".

(2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport benennt Beisitzer für die Mitwirkung in den Prüfverfahren bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS), beruft Sachverständige für Jugendschutz bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und soll ihren Erfahrungsaustausch und ihre Qualifizierung fördern.

Abschnitt 6
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

§ 28
Ziele und Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können und sie darin unterstützen. Sie haben eine die Erziehung in der Familie ergänzende und präventive Wirkung.

(2) Sie sollen bewirken, allen in familialen Gemeinschaften lebenden Personen gleiche Entwicklungschancen zu geben, den Familien eine politisch aktive und gesellschaftlich gleichberechtigte Mitgestaltung zu ermöglichen, inhaltlich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Familie ausgerichtet sein und auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken.

(3) Entsprechende Angebote sollen gefördert werden,

1.

um Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Erziehungsverantwortung und einer partnerschaftlichen Lebensgestaltung zu unterstützen und

2.

sie zu befähigen, Familieninteressen zur Geltung zu bringen und sich für positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen einzusetzen sowie junge Menschen auf ein partnerschaftliches Leben mit Kindern vorzubereiten.

(4) Bildungs-, Beratungs-, Betätigungs- und Erholungsangebote sollen vorrangig unter Beteiligung der Eltern so entwickelt werden, daß sie geeignet sind, das Selbsthilfepotential von Eltern zu stärken. Den Bedürfnissen alleinerziehender Mütter und Väter sowie schwangerer Frauen ist besonders Rechnung zu tragen.

§ 29
Eltern- und Familienbildung

(1) Angebote der Eltern- und Familienbildung sollen den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen. Sie sind in Abstimmung mit den Angeboten der Träger der freien Jugendhilfe und der Träger der Weiterbildung zu entwickeln. Mit ihnen sollen insbesondere in der Beratung von Familien bekannt werdende besondere Problemlagen aufgegriffen werden. Die Angebote sollen auch in geeigneter Weise mit Freizeit- und Erholungsmaßnahmen der Familienförderung verknüpft werden.

(2) die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Eltern auf geeignete Weise Informationen und Beratung zu allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder anbieten. Die Empfänger sind bei der ersten Übermittlung eines Angebotes darauf hinzuweisen, daß sie die weitere Übermittlung von Angeboten dieser Art ablehnen können. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen in diesem Fall sicherstellen, daß weitere Angebote dieser Art nicht übermittelt werden.

§ 30
Familienerholung, Familienfreizeit

Angebote der Familienfreizeit und Familienerholung sollen gemeinsame Freizeitgestaltung und Familienerholung ermöglichen, die den Zusammenhalt in den Familien festigen und die Erziehung stützen. Die Angebote werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere für Familien mit geringem Einkommen oder besonderen Belastungen gefördert. Nähere Bestimmungen werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch Richtlinien festgelegt.

§ 31
Familienfreundliche Umwelt

Die Planungen zur familiengerechten Weiterentwicklung und Verbesserung der Wohnquartiere sind mit dem Ziel der familienfreundlichen Stadt durchzuführen. Sie sollen auf die Interessen und Bedürfnisse von Familien ausgerichtet sein und ihnen umfassend Beteiligung ermöglichen, insbesondere

1.

bei Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung,

2.

bei der Gestaltung von Spielflächen und Aktionsräumen in der Stadt,

3.

bei der Verkehrsberuhigung,

4.

bei den Möglichkeiten sportlicher Betätigung und der Naherholung und

5.

der Nutzung kultureller Einrichtungen und Angebote im Stadtteil.


Abschnitt 7
Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit

§ 32
Freistellung ehrenamtliche tätiger Kräfte

(1) Ehrenamtliche Tätigkeit in den Leistungsbereichen dieses Gesetzes erfüllt eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft und ist daher zu unterstützen und zu stärken.

(2) Ehrenamtlich in den Bereichen dieses Gesetzes tätigen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis im Lande Bremen beschäftigt sind, ist auf Antrag in folgenden Fällen Freistellung von der Arbeit zu gewähren:

1.

Tätigkeit als Leiterin oder Leiter oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in Freizeit- oder Erholungsmaßnahmen der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung,

2.

Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Schulungsveranstaltungen oder Tagungen, die geeignet sind, die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung zu qualifizieren,

3.

Teilnahme an Veranstaltungen, die der Vorbereitung und Durchführung internationaler Begegnungen der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung dienen.

Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu zwölf Tagen im Kalenderjahr und kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt werden; der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.

(3) Anträge auf Freistellung nach Absatz 2 können ausschließlich von öffentlichen und anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe für die bei ihnen tätigen Personen gestellt werden. Sie sind mindestens 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung über die im Lande Bremen zuständigen Stellen dem Arbeitgeber einzureichen. Dem Antrag an den Arbeitgeber sind beizufügen:

1.

die Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift der ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder des ehrenamtlichen Mitarbeiters;

2.

die Angabe über Art, Dauer und Veranstaltungsort der Veranstaltung;

3.

die Bestätigung des örtlich zuständigen Jugendamts, daß es sich um einen anerkannten Träger der Jugendhilfe handelt;

4.

und die Bestätigung der im Lande Bremen zuständigen Stelle, daß es sich um eine Veranstaltung nach diesem Gesetz handelt.

Zuständige Stellen sind für das Land Bremen der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, für die Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(4) Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn der Gewährung ein unabweisbares betriebliches oder dienstliches Interesse entgegensteht. Beschäftigten oder Bediensteten, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit nach diesem Gesetz freigestellt werden, dürfen daraus keine Nachteile in ihrem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis entstehen.

(5) Unterstützt ein Arbeitgeber die Ehrenamtlichkeit dadurch, daß er die Auszahlung des Lohnes, des Gehaltes oder der Dienstbezüge freiwillig oder auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen für den Zeitraum der Freistellung ganz oder teilweise fortsetzt, erwirbt er einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land Bremen in Höhe seiner hierfür geleisteten Anteile zu den Sozialversicherungen.

Abschnitt 8
Gewährleistungsverpflichtung

§ 33
Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger

(1) Der überörtliche und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten, daß die nach Maßgabe der von ihnen durchzuführenden überörtlichen oder örtlichen Jugendhilfeplanung erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit, der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendsozialarbeit, des Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie für junge Menschen und ihre Familien rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

(2) Die Stadtgemeinden Bremerhaven und Bremen haben dafür zu sorgen, daß rechtzeitig die erforderlichen Standorte und Freiflächen für Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe zur Verfügung stehen. Sie sind in die Stadtentwicklungsplanung einzubeziehen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festzusetzen und regelmäßig fortzuschreiben. Die Standards für den Flächenbedarf und die räumliche Gestaltung von Spielräumen und für Jugendhilfeeinrichtungen werden von den Jugendämtern festgelegt.

(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben sicherzustellen, daß bei der Ausgestaltung der Leistungen die Grundsätze dieses Gesetzes nach §§ 2 bis 6 Anwendung finden.

(4) Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln ist nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ein angemessener Anteil für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden. Der Landesjugendhilfeausschuß und die örtlichen Jugendhilfeausschüsse geben im Rahmen der Jugendhilfeplanung Empfehlungen für den jährlich im voraus durch die zuständigen Gremien festzulegenden angemessenen Anteil ab.

§ 34
Modellförderung durch das Land

(1) Das Land Bremen hat auf einen gleichmäßigen Ausbau der Angebote dieses Gesetzes in seinen Stadtgemeinden hinzuwirken. Es unterstützt die Entwicklung neuer Ansätze, die von besonderer oder modellhafter Bedeutung sind.

(2) Modellprojekte für sozialpädagogische Ansätze in der Kinder- und Jugendförderung können gefördert werden, wenn

1.

die Modellprojekte innovativ und zeitlich begrenzt sind,

2.

sich die Bezüge zu anderen Arbeitsfeldern der Jugendhilfe herstellen lassen,

3.

sie der Weiterentwicklung in der Kinder- und Jugendförderung dienen und

4.

die Ergebnisse des Modellprojektes in geeigneter Weise und umfassend dargestellt und veröffentlicht werden.

(3) Bei der Festlegung von Schwerpunkten in der Modellförderung des Landes sind der Landesjugendhilfeausschuß und die Jugendhilfeausschüsse der Stadtgemeinden zu beteiligen.

(4) Zur Unterstützung der fachlichen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendförderung nach diesem Gesetz wird von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport alle drei Jahre ein Bremer Förderpreis ausgeschrieben. Die Themenstellungen werden im Landesjugendhilfeausschuß beraten.

§ 35
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch genannten Ziele arbeiten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Stellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf überörtlicher und örtlicher Ebene zusammen:

1.

Schulen und Stellen der Schulverwaltung,

2.

Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

3.

Einrichtung und Stellen des Öffentlichen Gesundheitswesens,

4.

Gewerbeaufsicht,

5.

Polizei- und Ordnungsbehörden,

6.

Justizvollzugsbehörden,

7.

Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung,

8.

planende und bauende Behörden, Ämter und Dienststellen.

(2) Über Form und Umfang der Zusammenarbeit sollen sie Grundsätze vereinbaren, die auch das Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe regeln.

(3) Die Hochschulen sollen bei der Entwicklung von Lernzielen, Inhalten und Methoden, bei der Ausbildung von Fachkräften und der Fortbildung im Kontaktstudium für die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche mit den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

§ 36
Haushaltsvorbehalt

Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz und die Förderung von Angeboten steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushalts- und Wettmittel durch die zuständigen Stellen.


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