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Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung von Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug

Veröffentlichungsdatum:30.10.2002 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 534
Gliederungsnummer:2120-a-4

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juris-Abkürzung: MVollzKostZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2120-a-4
juris-Abkürzung:MVollzKostZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2120-a-4
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung
von Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug
Vom 8. Oktober 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 138 Abs. 2 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörde für die Erhebung von Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 8. Oktober 2002

Der Senat


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