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Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:24.03.1995 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 145
Gliederungsnummer:86-d-1

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juris-Abkürzung: SGB11SchStV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 86-d-1
juris-Abkürzung:SGB11SchStV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:86-d-1
Verordnung über die Errichtung und das Verfahren
der Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Vom 7. März 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Errichtung der Schiedsstelle

Für die Freie Hansestadt Bremen wird eine Schiedsstelle nach § 76 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errichtet.

§ 2
Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen.

(2) Der Schiedsstelle gehört auch je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden.

(3) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, alle übrigen Mitglieder haben je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich oder ehrenamtlich im Pflegekassenbereich oder im Bereich der Pflegeeinrichtungen tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport oder des Senators für Finanzen sein. Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.

§ 3
Bestellung der Mitglieder

(1) Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle (§ 7).

(2) Beteiligte Organisationen für die Kostenträger sind:

1.

die Pflegekasse bei der AOK Bremen/Bremerhaven

2.

der Landesverband der Betriebskrankenkassen im Lande Bremen

3.

die Pflegekasse bei der Innungskrankenkasse Bremen und Bremerhaven

4.

der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V./AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. Landesvertretung Bremen

5.

der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

6.

die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport als überörtlicher Träger der Sozialhilfe.

Die Organisationen bestellen jeweils ein Mitglied und dessen Stellvertretung.

(3) Beteiligte Organisationen für die Träger von Pflegeeinrichtungen sind:

1.

die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände in Bremen

2.

die im Land Bremen vertretenen Vereinigungen der privat-gewerblichen Einrichtungsträger.

Die Organisation nach Nummer 1 bestellt vier Mitglieder und deren Stellvertretung, die Organisationen nach Nummer 2 bestellen gemeinsam zwei Mitglieder und deren Stellvertretung.

(4) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen nach Absatz 2 und 3 gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber den beteiligten Organisationen schriftlich zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. Die Bestellung ist der Geschäftsstelle der Schiedsstelle (§ 7) schriftlich bekanntzugeben.

(5) Im Falle des § 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist die Bereitschaftserklärung gegenüber der zuständigen Landesbehörde nach § 20 abzugeben.

§ 4
Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertretung beträgt vier Jahre.

(2) Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und deren Stellvertretung endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

(3) Die erste Amtsperiode endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Errichtung am 31. Dezember 1998.

(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder im Amt. Wiederbestellung ist möglich.

§ 5
Abberufung und Niederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertretung können aus wichtigem Grund von der nach § 20 zuständigen Landesbehörde abberufen werden. Diese hat vorher die Betroffene oder den Betroffenen sowie die beteiligten Organisationen zu hören.

(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretung können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Benennung nach § 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die nach § 20 zuständige Landesbehörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen und die nach § 20 zuständige Landesbehörde zu benachrichtigen.

§ 6
Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind und ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die nach § 20 zuständige Landesbehörde kann an der Sitzung teilnehmen.

 

§ 7
Führung der Geschäfte Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt, die im Wechsel bei den Landesverbänden der Pflegekassen und den Organisationen der Träger der Pflegeeinrichtungen eingerichtet wird. Der Wechsel erfolgt in der Mitte der Amtsperiode. Die Landesverbände der Pflegekassen beginnen mit der Führung der Geschäfte der Schiedsstelle.

§ 8
Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Kommt ein Vertrag nach § 75 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einem der künftigen Vertragspartner schriftlich gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.

(2) Kommen Vereinbarungen nach den §§ 85, 86, 87 und 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einem der künftigen Vertragspartner schriftlich gestellten Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze nach §§ 85, 86, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 oder der Grundsätze für die Vergütungsregelung nach § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

(4) Die Geschäftsstelle leitet den künftigen Vertragspartnern eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 9
Einladung, Auskunftspflicht

(1) Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertragspartner zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein und unterrichtet die nach § 20 zuständige Landesbehörde. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(2) Auf Verlangen haben die Vertragspartner der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 10
Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren

(1) Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages nach § 75 Abs. 1 oder der Vereinbarungen nach den §§ 85, 86, 87 oder 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch herbeizuführen.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Schiedsstelle die Pflegesätze nach § 85 oder § 86, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 und die Grundsätze für die Vergütungsregelung nach § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich fest. Für Verträge nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch setzt sie eine Frist, innerhalb der sich die Vertragspartner einigen sollen. Erklären die Vertragspartner übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(3) Einigen sich die Vertragspartner auch innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 gesetzten Frist nicht oder wird von einer Fristsetzung abgesehen, so unterbreitet die Schiedsstelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag. Dieser ist schriftlich zu begründen und den Vertragspartnern zuzustellen. Die Vertragspartner sind darauf hinzuweisen, daß die Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzt, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.

(4) Die Vertragspartner können auf die schriftliche Begründung und Zustellung des Vermittlungsvorschlages einvernehmlich verzichten, wenn ein Vertragspartner sofort erklärt, daß er den Vermittlungsvorschlag ablehnt.

§ 11
Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragspartner zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragspartner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann auch dann ergehen, wenn sie in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragspartner.

(4) Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören.

§ 12
Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens je vier Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann die oder der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn insgesamt mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Beschlüsse der Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.

 

§ 13
Entscheidungen der Schiedsstelle

(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den beteiligten Vertragspartnern unverzüglich zuzustellen.

(2) Die Entscheidung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 75 oder einer Vereinbarung im Sinne der §§ 85, 86, 87 oder 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 75 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entscheidet die Schiedsstelle. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist gegen die Schiedsstelle zu richten.

(4) Gegen die Festsetzung der Vereinbarung im Sinne der §§ 85, 86, 87 und 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

(5) Die Schiedsstelle wird gerichtlich durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch deren Stellvertretung, vertreten.

§ 14
Verfahrensgebühr

(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages oder einer Vereinbarung durch die Schiedsstelle wird eine Gebühr von 250 Euro bis zu 3 000 Euro Mark erhoben. Die Gebühr setzt die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung fällig und ist an die Geschäftsstelle zu zahlen.

§ 15
Kostenpflicht

Die Vertragspartner tragen die Verfahrensgebühr je zur Hälfte. Sind auf einer Vertragsseite mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 16
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Vergütung oder Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung oder Vergütung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

§ 17
Entschädigung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten von der Geschäftsstelle.

(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten für notwendige Auslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die Beteiligten mit Zustimmung der nach § 20 zuständigen Landesbehörde festsetzen.

(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die von ihnen vertretenen Organisationen geltenden Grundsätzen durch die entsendende Stelle.

§ 18
Sonstige Kosten

(1) Soweit die Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder, Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle von den Gebühren nicht gedeckt werden, tragen diese die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen anteilig entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder in der Schiedsstelle. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat diesen Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(2) Soweit die Gebühren die Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder, Zeugen und Sachverständige sowie die sonstigen Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle überschreiten, wird der Überschuß den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen anteilig entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder in der Schiedsstelle erstattet.

§ 19
Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die nach § 20 zuständige Landesbehörde erlassen werden.

§ 20
Zuständige Landesbehörde

Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 76 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 7. März 1995

Der Senat


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