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(1) Der Eigenbetrieb fördert die psychosoziale und berufliche Integration und Rehabilitation erwachsener behinderter und hilfebedürftiger Menschen. Hierzu nimmt er folgende Aufgaben wahr:
den Betrieb der nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof);
den Betrieb von Einrichtungen und die Durchführung von Maßnahmen, die die Eingliederung behinderter und nicht behinderter Menschen in das Arbeitsleben fördern, insbesondere Integrationsprojekte nach Teil 2 Kapitel 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
Leistungen für wesentlich geistig und mehrfach behinderte Erwachsene in vollstationären Wohnheimen, in betreuten Außenwohngruppen und im ambulanten betreuten Wohnen;
Leistungen allgemeiner, sozialer und beruflich bildender Rehabilitation für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen und für langzeitarbeitslose Hilfeempfänger.
(2) Der Senat kann dem Eigenbetrieb zusätzliche Aufgaben übertragen.
§ 4 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden gilt nicht für die durch den Eigenbetrieb im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß § 2 beschäftigten und betreuten Menschen.
(1) Der Eigenbetrieb wird durch die Betriebsleitung (Geschäftsführung), die aus einem Mitglied besteht, geleitet.
(2) Als Vertretung wird eine weitere Person bestellt.
(3) Die Betriebsleitung und ihre Vertretung werden von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport kann die Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(1) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
kann Vertragsmuster einführen.
(3) Der Zustimmung der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport bedürfen der Abschluss von wichtigen Verträgen, insbesondere der Abschluss von Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen mit Sozialleistungsträgern.