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Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

Veröffentlichungsdatum:02.10.1990 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1990, S. 337
Gliederungsnummer:13-d-1

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juris-Abkürzung: AHiVwVtrAUTZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 13-d-1
juris-Abkürzung:AHiVwVtrAUTZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:13-d-1
Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Behörden
nach dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Vom 2. Oktober 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 03.11.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) bestimmt der Senat:

§ 1

(1) Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages nimmt, soweit sie Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffen oder soweit sie die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 betreffen, der Senator für Justiz und Verfassung, im übrigen der Senator für Inneres, Kultur und Sport wahr.

(2) Die Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages nehmen für das Land und die Stadtgemeinde Bremen das Finanzamt Bremen-Mitte, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven wahr.

(3) Die Aufgaben nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages nimmt der Senator für Inneres, Kultur und Sport wahr.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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