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Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Veröffentlichungsdatum:06.08.2014 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 382
Gliederungsnummer:2132-f-8
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 4. August 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 382), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: BSchfAusschrVfV BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-f-8
juris-Abkürzung:BSchfAusschrVfV BR 2014
Ausfertigungsdatum:04.08.2014
Gültig ab:07.08.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 382
Gliederungs-Nr:2132-f-8
Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl
der Bewerber und Bewerberinnen
nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Vom 4. August 2014
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 9 Absatz 5 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Ausführungsverordnung zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 29. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 360) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2013 frei werden.

§ 2
Ausschreibungsverfahren

(1) Die Verfahren nach dieser Verordnung müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in öffentlich zugänglichen Internetportalen auszuschreiben.

(3) Die Ausschreibung findet drei Monate vor Ablauf des Zeitpunkts, an dem der Bezirk neu zu besetzen ist oder unverzüglich bei einer Aufhebung, Rücknahme oder einem Widerruf der Bestellung nach § 12 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder bei einem Todesfall statt.

(4) Die zuständige Behörde kann die Bewerber und Bewerberinnen auffordern, fehlende Unterlagen nach § 5 innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen und weist darauf hin, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Bewerbung abgelehnt wird.

(5) Ist auf der Grundlage der eingesandten Unterlagen keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, können Bewerber und Bewerberinnen zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. In diesem Zusammenhang entstehende Reisekosten werden nicht erstattet.

§ 3
Inhalt der Ausschreibung

Die Ausschreibung muss enthalten:

1.

die Nummer und den Ort (Stadtteil) des Bezirks,

2.

den Zeitpunkt der Aufnahme der ausgeschriebenen Tätigkeit (Vergabedatum),

3.

die Dauer der Bestellung gemäß § 10 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unter Hinweis auf die Altersgrenze von 67 Jahren nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

4.

die Einsendefrist für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren,

5.

einen Hinweis darauf, dass Bewerber und Bewerberinnen nach § 9 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen müssen,

6.

einen Hinweis über die von den Bewerbern und Bewerberinnen nach § 4 dieser Verordnung vorzulegenden Unterlagen,

7.

einen Hinweis, dass nach § 9 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,

8.

das Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung.


§ 4
Bewerbungsunterlagen

(1) Für eine Bewerbung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.

Eine schriftliche Bewerbung unter Bezugnahme auf diese Ausschreibung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält und unterschrieben ist,

2.

ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue und vollständige Angaben über die schulische und berufliche Vorbildung sowie den beruflichen Werdegang enthält,

3.

Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,

4.

Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, beispielsweise Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge, Bestellungsurkunden,

5.

Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in der Handwerksrolle oder den Nachweis über die Eintragung in der Handwerksrolle,

6.

Nachweise über zusätzliche Qualifikationen oder Abschlüsse, von denen nur jene berücksichtigt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu der ausgeschriebenen Tätigkeit haben,

7.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel bei der für sie oder ihn zuständigen Meldebehörde beantragt und das sodann vom Bundesamt für Justiz unmittelbar an den Senator für Inneres übersandt wird. Hier ist der Verwendungszweck „Bewerbung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder Bewerbung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ anzugeben. Bewerberinnen und Bewerber, die keine deutsche, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, haben ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen,

8.

eine Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist,

9.

eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,

10.

gegebenenfalls eine Erklärung zu einer bisherigen Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einschließlich der Erklärung, dass bei einer Bestellung eine vorhandene Bestellung aufgegeben wird sowie eine Zustimmung zur Einsichtnahme in die Personalakte,

11.

eine Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder bei Bewerbern und Bewerberinnen, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Bewerber oder die Bewerberin vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 können als unbeglaubigte Kopie eingereicht werden. Ausländischen Nachweisen ist eine deutsche Übersetzung beizulegen. Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

(3) Vom Ausschreibungsverfahren werden Bewerber oder Bewerberinnen ausgeschlossen, die falsche oder verfälschte Unterlagen vorgelegt oder wissentlich unwahre Angaben gemacht haben.

(4) Die Unterlagen von nicht berücksichtigten Bewerbungen dürfen nicht für neue Ausschreibungen benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall. Bei einer Berufung auf Bewerbungsunterlagen einer früheren Bewerbung gelten die Unterlagen als nicht eingesandt.

§ 5
Anforderungen an die Bewerber und Bewerberinnen

(1) Die Bewerber und Bewerberinnen müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt.

(2) Die Bewerber und Bewerberinnen müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen.

(3) Bewerber und Bewerberinnen, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlich sind.

(4) Die Bewerber und Bewerberinnen müssen die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die zu bestellende Person die Gewähr dafür bietet, dass sie die Aufgaben und Pflichten von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit erfüllt.

§ 6
Mitwirkung von sachkundigen Dritten

(1) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung über die Vergabe des Bezirks sachkundige Dritte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu Rate ziehen.

(2) Die sachkundigen Dritten können von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Ausschreibung beteiligt sein. Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der zuständigen Behörde bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Den Bewerbern und Bewerberinnen ist es untersagt, sich persönlich oder über Dritte an die sachkundigen Dritten zu wenden.

§ 7
Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen

(1) Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen ist nach § 9 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die zuständige Behörde nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen.

(2) Bei der Auswahl sind insbesondere die Dauer der Berufserfahrung als Schornsteinfeger, Ausbildungszeugnisse, Beurteilungen, die Ergebnisse von Bezirksnachschauen und der Stand der Fachkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) Das Auswahlverfahren ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Unterlagen des Auswahlverfahrens sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung zu vernichten.

§ 8
Verfahren nach der Auswahlentscheidung

(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt den erfolgreichen Bewerber oder die erfolgreiche Bewerberin und setzt dabei eine Frist von bis zu sieben Tagen für die Erklärung über die Annahme.

(2) Wird die Annahme abgelehnt oder äußert sich der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb der Frist nicht, wird der jeweils folgende Bewerber oder die folgende Bewerberin benachrichtigt. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Nach Eingang der Erklärung bestellt die zuständige Behörde den erfolgreichen Bewerber oder die erfolgreiche Bewerberin und benachrichtigt die anderen Bewerber und Bewerberinnen.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger vom 21. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 1 ― 2132-f-8) außer Kraft.

Bremen, den 4. August 2014

Der Senator für Inneres und Sport


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