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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Veröffentlichungsdatum:22.10.1969 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 08.10.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157)*
Fundstelle Brem.GBl. 1969, S. 131
Gliederungsnummer:12-a-1

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juris-Abkürzung: G10GAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 12-a-1
juris-Abkürzung:G10GAG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:12-a-1
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 14. Oktober 1969
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 08.10.2002
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157)*

Fußnoten

*

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157) ist Folgendes zu beachten:
”Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 und der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt.”

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

Über den Antrag des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz oder dessen Stellvertreter, Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aufgrund des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I. S. 949) anzuordnen, entscheidet der Senator für Inneres, Kultur und Sport.

§ 2

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten die nach § 7 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen gebildete Parlamentarische Kontrollkommission über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit sie von ihm zu verantworten ist.

§ 3

(1) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport unterrichtet unverzüglich eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann er den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Senator für Inneres, Kultur und Sport unverzüglich aufzuheben.

(2) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport unterrichtet die Kommission über die von ihm vorgenommene Mitteilung an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so hat der Senator für Inneres, Kultur und Sport sie unverzüglich zu veranlassen.

(3) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von der in § 2 genannten Parlamentarischen Kontrollkommission für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission bedarf. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß bei Abwesenheit eines Kommissionsmitgliedes und seines Stellvertreters ein anderer Vertreter mitwirkt.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 14. Oktober 1969

Der Senat


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