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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Namensänderungsrecht

Veröffentlichungsdatum:19.09.2001 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 315
Gliederungsnummer:211-a-4
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Namensänderungsrecht vom 11. September 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 315), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: NamÄndRErmÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 211-a-4
juris-Abkürzung:NamÄndRErmÜtrV BR
Ausfertigungsdatum:11.09.2001
Gültig ab:20.09.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2001, 315
Gliederungs-Nr:211-a-4
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Namensänderungsrecht
Vom 11. September 2001
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 13a Satz 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2964) geändert worden ist, und des Artikel I § 2 Abs. 3 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und Artikel I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen werden auf den Senator für Inneres übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. September 2001

Der Senat


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