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Auf Grund der §§ 9 Abs. 4 und 14 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) sowie des § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247) verordnet der Senat:
(1) Der Senator für Inneres ist zuständig für
die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes;
die Zulassung von Verkaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes;
die Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 22. Oktober 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 147) außer Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 6. und bekanntgemacht am 15. Oktober 1959.