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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes

Veröffentlichungsdatum:24.02.2009 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 09.10.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.08.2019 (Brem.GBl. S. 602)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 41
Gliederungsnummer:2040-h-4

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juris-Abkürzung: PolArbZV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-h-4
juris-Abkürzung:PolArbZV BR 2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-h-4
Verordnung über die Arbeitszeit
der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Vom 10. Februar 2009*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 09.10.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.08.2019 (Brem.GBl. S. 602)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes vom 10. Februar 2009

§ 1
Geltungsbereich

Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen richtet sich nach der Bremischen Arbeitszeitverordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden.

(2) Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Sie kann aus zwingenden dienstlichen Gründen darüber hinaus verlängert werden.

(3) Die wöchentliche Arbeitszeit darf, auch zusammen mit Mehrarbeit, im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Dabei gilt ein Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten.

(4) Arbeitstage sind die Wochentage Montag bis Freitag. Im Wechselschichtdienst, im Schichtdienst, im Sonderdienst sowie bei Rufbereitschaft sind Arbeitstage die Wochentage Montag bis Sonntag einschließlich der Feiertage.

(5) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie Heiligabend und Silvester, die auf Wochentage von Montag bis Freitag fallen, um ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1. Dies gilt auch, wenn an diesen Tagen Dienst zu leisten ist, unabhängig von der Zeitdauer des Dienstes.

§ 3
Ruhezeiten

(1) Die Arbeit ist durch Ruhepausen, die nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, zu unterbrechen. Nach mehr als sechs Stunden Arbeit beträgt die Ruhepause mindestens 30 Minuten, nach mehr als neun Stunden Arbeit beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) Je 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Woche ist zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

§ 4
Dienstformen

(1) Der polizeiliche Dienst wird bedarfsorientiert als

1.

Wechselschichtdienst,

2.

Schichtdienst,

3.

Sonderdienst,

4.

Dienst mit gleitender Arbeitszeit,

5.

Dienst mit feststehender täglicher Arbeitszeit oder

6.

Rufbereitschaft geleistet.

(2) Die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven werden ermächtigt, im Rahmen von Dienstvereinbarungen die flexible Gestaltung von Dienstplänen oder Arbeitszeiten zu entwickeln. Die Dienstvereinbarung der Polizei Bremen bedarf der Zustimmung des Senators für Inneres. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann sich vorbehalten, der Dienstvereinbarung der Ortspolizeibehörde Bremerhaven zuzustimmen.

§ 5
Wechselschichtdienst

(1) Wechselschichtdienst ist Dienst, in dem die Beamtin oder der Beamte ständig nach einem Schichtplan oder Dienstplan eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

(2) Die Höchstdauer einer Dienstschicht im Wechselschichtdienst soll nicht mehr als zehn Stunden betragen. Die Mindestdauer soll sechs Stunden nicht unterschreiten. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Höchstdauer der Dienstschichten zwölf Stunden betragen.

(3) Im Wechselschichtdienst werden Ruhepausen gewährt, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Während der Ruhepausen müssen sich die Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung bereithalten. Sie werden auf die Arbeitszeit angerechnet.

(4) Die Dienstpläne werden von der oder dem Dienstvorgesetzten gefertigt. Der Senator für Inneres kann sich vorbehalten, die Dienstpläne des Polizeivollzugsdienstes des Landes, der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann sich vorbehalten, die Dienstpläne des Polizeivollzugsdienstes der Stadt Bremerhaven zu genehmigen.

§ 6
Schichtdienst

(1) Schichtdienst ist Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, ohne einen ununterbrochenen Dienstbetrieb zu erfordern.

(2) § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 7
Sonderdienst

(1) Sonderdienst ist Dienst, der aufgrund besonderer polizeilicher Lagefelder zu unregelmäßigen Zeiten geleistet wird. Für die Ruhepausen gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. Wird die Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) nicht eingehalten, sind Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.

(2) Soweit dienstliche Gründe hierfür bestehen, ist ein Wechsel aus jeder anderen Dienstform in den Sonderdienst nach Festlegung der oder des Dienstvorgesetzten oder von ihr oder ihm Beauftragten zulässig.

(3) Wird der Sonderdienst im Rahmen von Einsätzen geschlossener Einheiten außerhalb Bremens geleistet, so gelten auch An- und Abfahrtszeiten sowie Verpflegungszeiten als Arbeitszeit.

§ 8
Nachtdienst

(1) Der besonderen Beanspruchung der Beamtinnen und Beamten durch Nachtdienst ist bei der Dienstplangestaltung Rechnung zu tragen.

(2) Die tägliche Arbeitszeit bei Nachtdienst darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn abweichend von § 2 Abs. 3 innerhalb eines Monats im Durchschnitt acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

§ 9
Abrechnung von Arbeitszeiten

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die im Wechselschichtdienst, Schichtdienst oder Sonderdienst eingesetzt sind, beträgt der Abrechnungszeitraum für Arbeitszeiten ein Jahr (Jahresarbeitszeitkonto).

(2) Bei einem Jahresarbeitszeitkonto wird die zu leistende Arbeitszeit aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ermittelt. Das Jahresarbeitszeitkonto ist zum 31. März des folgenden Kalenderjahres abzurechnen.

(3) Nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes nach Absatz 2 Satz 2 können bis zu 40 Stunden Arbeitszeitguthaben oder bis zu 20 Stunden Arbeitszeitrückstände in den neuen Abrechnungszeitraum übernommen werden. Es dürfen zu keiner Zeit mehr als 80 Stunden Arbeitszeitguthaben und mehr als 40 Stunden Arbeitszeitrückstände anfallen. Übergangsregelungen können die Polizeibehörden in Abstimmung mit dem Senator für Inneres treffen.

(4) Bei Beendigung der abweichenden Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit sind Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitrückstände in der Regel innerhalb eines Jahres auszugleichen.


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