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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Veröffentlichungsdatum:31.07.2014 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 698
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 29. Juli 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 698), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: SchfHwGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SchfHwGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:29.07.2014
Gültig ab:01.08.2014
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 698
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Vom 29. Juli 2014
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Der Senator für Inneres ist zuständige Behörde im Sinne des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Ortspolizeibehörde ist zuständige Behörde gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1, §§ 21, 25 und 26 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde gemäß §§ 5, 14 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 15 Satz 2 und § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 29. Juli 2014

Der Senat


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