Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Ausführungsverordnung zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 29. Juli 2014

Ausführungsverordnung zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Veröffentlichungsdatum:31.07.2014 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 360
Gliederungsnummer:2132-f-6
Zitiervorschlag: "Ausführungsverordnung zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 29. Juli 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 360), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: Schf/SchfHwGAV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-f-6
juris-Abkürzung:Schf/SchfHwGAV BR
Ausfertigungsdatum:29.07.2014
Gültig ab:01.08.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 360
Gliederungs-Nr:2132-f-6
Ausführungsverordnung zum
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Vom 29. Juli 2014
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 4 und des § 9 Absatz 5 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Übertragung von Ermächtigungen

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 3 und des § 9 Absatz 5 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wird auf den Senator für Inneres übertragen.

§ 2
Zuständige Behörde für Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Schornsteinfegerrecht und über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315 ― 2132-f-6) außer Kraft.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.