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  • Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 199612.03.1996
Eingangsformel12.03.1996
Inhaltsverzeichnis12.03.1996 bis 11.09.2009
Erster Teil - Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land12.03.1996
Erster Abschnitt - Volksentscheid12.03.1996
§ 1 - Voraussetzungen12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 2 - Abstimmungstag, Bekanntmachung12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 3 - Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 4 - Ungültige Stimmen12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 5 - Feststellung des Abstimmungsergebnisses12.03.1996
§ 6 - Ergebnis des Volksentscheides12.01.1999 bis 11.09.2009
§ 7 - Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, Rechtsfolgen12.03.1996
Zweiter Abschnitt - Volksbegehren12.03.1996
§ 8 - Gegenstand12.03.1996
§ 9 - Unzulässige Volksbegehren12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 10 - Zulassungsantrag12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 11 - Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages12.03.1996
§ 12 - Entscheidung über den Zulassungsantrag12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 13 - Bekanntmachung12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 14 - Unterschriftsbogen12.03.1996
§ 15 - Eintragungsberechtigung12.03.1996
§ 16 - Eintragung in die Unterschriftsbogen12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 17 - Ungültige Eintragungen12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 18 - Einreichung und Auswertung der Unterschriftsbogen12.03.1996
§ 19 - Feststellung des Eintragungsergebnisses12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 20 - Anfechtung12.03.1996
§ 21 - Behandlung in der Bürgerschaft12.03.1996 bis 11.09.2009
Zweiter Teil - Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen12.03.1996
§ 22 - Anwendung des Gesetzes12.01.1999 bis 11.09.2009
§ 23 - Voraussetzungen12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 24 - Unzulässige Volksbegehren12.03.1996 bis 11.09.2009
§ 25 - Eintragungs- und Stimmberechtigung12.03.1996
§ 26 - Anfechtung12.03.1996
Dritter Teil - Schlußbestimmungen12.03.1996
§ 27 - Anwendung des Wahlrechts, Durchführungsvorschriften, Kosten02.11.1999 bis 03.11.2003
§ 28 - Datenschutz12.03.1996
§ 29 - Inkrafttreten12.03.1996
Anlage 112.03.1996 bis 11.09.2009
Anlage 212.03.1996 bis 11.09.2009

Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid

Veröffentlichungsdatum:11.03.1996 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117, 123)1)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 41; 1997, S. 323
Gliederungsnummer:112-a-1

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juris-Abkürzung: VkEVfG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 112-a-1
juris-Abkürzung:VkEVfG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:112-a-1
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Vom 27. Februar 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 03.11.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117, 123)1)

Fußnoten

1)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25).

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
Erster Teil Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land
Erster Abschnitt Volksentscheid
§ 1Voraussetzungen
§ 2Abstimmungstag, Bekanntmachung
§ 3Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel
§ 4Ungültige Stimmen
§ 5Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 6Ergebnis des Volksentscheides
§ 7Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, Rechtsfolgen
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
§ 8Gegenstand
§ 9Unzulässige Volksbegehren
§ 10Zulassungsantrag
§ 11Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages
§ 12Entscheidung über den Zulassungsantrag
§ 13Bekanntmachung
§ 14Unterschriftsbogen
§ 15Eintragungsberechtigung
§ 16Eintragung in die Unterschriftsbogen
§ 17Ungültige Eintragungen
§ 18Einreichung und Auswertung der Unterschriftsbogen
§ 19Feststellung des Eintragungsergebnisses
§ 20Anfechtung
§ 21Behandlung in der Bürgerschaft
Zweiter Teil Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen
§ 22Anwendung des Gesetzes
§ 23Voraussetzungen
§ 24Unzulässige Volksbegehren
§ 25Eintragungs- und Stimmberechtigung
§ 26Anfechtung
Dritter Teil Schlußbestimmungen
§ 27Anwendung des Wahlrechts, Durchführungsvorschriften, Kosten
§ 28Datenschutz
§ 29Inkrafttreten
Anlagen:
Anlage 1
(zu § 10 Abs. 2 Nr. 2)
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 2)
Unterschriftsbogen für das zugelassene Volksbegehren

Erster Teil
Verfahren beim Volksbegehren
und Volksentscheid im Land

Erster Abschnitt
Volksentscheid

§ 1
Voraussetzungen

Ein Volksentscheid findet statt,

1.

wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe a der Landesverfassung),

2.

wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b der Landesverfassung),

3.

wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft verlangt (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe c der Landesverfassung),

4.

wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Gesetzentwurf stellt und der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft nicht unverändert angenommen worden ist. Soll die Verfassung geändert werden, muß ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d der Landesverfassung).


§ 2
Abstimmungstag, Bekanntmachung

(1) Der Volksentscheid muß spätestens vier Monate nach Eintritt der Voraussetzungen stattfinden, die ihn erforderlich machen.

(2) Der Senat bestimmt als Tag des Volksentscheides einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag und macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheides und mit dem Muster des Stimmzettels im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Vorher sind die Vertrauenspersonen zum Abstimmungstag zu hören.

(3) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, daß sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

§ 3
Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel

(1) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim. Sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.

(2) Die Stimmzettel werden amtlich und für jede Frage oder für jeden Gesetzentwurf getrennt hergestellt. Jeder Stimmzettel lautet auf „Ja“ und „Nein“.

(3) Der Stimmzettel hat den zur Abstimmung vorgelegten Gegenstand des Volksentscheides zu enthalten. Vom Abdruck umfangreicher Gesetzentwürfe kann abgesehen werden; der Gesetzentwurf ist dann den Stimmberechtigten von der Gemeindebehörde vor der Abstimmung zu übermitteln.

(4) Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen wie Fragen oder Gesetzentwürfe zur Abstimmung gestellt sind.

§ 4
Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.

nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,

2.

in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,

3.

nicht amtlich hergestellt ist,

4.

die Kennzeichnung der gestellten Frage zugleich mit „Ja“ und „Nein“ enthält,

5.

eine Kennzeichnung der gestellten Frage weder mit „Ja“ noch mit „Nein“ enthält,

6.

den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,

7.

einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Mehrere Stimmzettel zur selben Frage in einem Umschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn die Stimmabgabe auf ihnen gleich lautet oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ungültiger Stimmzettel.

(3) Im übrigen gilt § 31 Abs. 3 bis 5 des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend.

§ 5
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Der Landeswahlausschuß stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Der Landeswahlleiter veröffentlicht es unverzüglich im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Abstimmung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 6
Ergebnis des Volksentscheides

(1) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 der Landesverfassung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage auf “Ja” lautet. Dies gilt jedoch nur, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt hat. Einem verfassungsändernden Gesetz, das aufgrund eines Volksbegehrens zum Volksentscheid kommt, oder einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft muß mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmen.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung für mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, jeweils die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so ist der Entwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

§ 7
Ausfertigung und Verkündung
der Gesetze, Rechtsfolgen

(1) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz ist vom Senat binnen zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuß auszufertigen und im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden.

(2) Hat die Bürgerschaft nach Eingang des Zulassungsantrages beim Landeswahlleiter den begehrten Gesetzentwurf mit Änderungen oder zum gleichen Gegenstand ein abweichendes Gesetz beschlossen, so tritt das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz am Tage seines Inkrafttretens an die Stelle dieses Gesetzes.

Zweiter Abschnitt
Volksbegehren

§ 8
Gegenstand

(1) Ein Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

(2) Ein Volksbegehren kann auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gerichtet sein.

(3) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.

§ 9
Unzulässige Volksbegehren

Ein Volksbegehren ist unzulässig

1.

über den Haushaltsplan, über Dienstbezüge und über Steuern, Abgaben und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen (Artikel 70 Abs. 2 der Landesverfassung),

2.

wenn der Gesetzentwurf

a)

mit der Landesverfassung, bei verfassungsändernden Gesetzen mit Artikel 1 oder 20 der Landesverfassung, oder

b)

mit geltendem Bundesrecht unvereinbar ist,

3.

wenn der vorgelegte Gesetzentwurf bereits durch Volksentscheid abgelehnt und die Bürgerschaft inzwischen noch nicht neu gewählt worden ist (Artikel 70 Abs. 1 letzter Satz der Landesverfassung).


§ 10
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen.

(2) Der Antrag muß

1.

im Falle des § 8 Abs. 1 einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten, der durch Gründe erläutert sein soll und der den Bestimmungen des Artikels 125 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechen muß, wenn durch ihn die Landesverfassung geändert werden soll,

2.

von mindestens fünftausend Stimmberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Jede Unterstützungsliste muß nach dem Muster der Anlage 1 hergestellt und das Stimmrecht der Unterzeichner durch eine Bestätigung nachgewiesen sein, die von der Gemeindebehörde unentgeltlich auf den Unterstützungslisten erteilt wird;

3.

eine Vertrauensperson und zwei stellvertretende Vertrauenspersonen benennen, die stimmberechtigt sind. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Das Stimmrecht der Unterzeichner muß am Tage der Prüfung der Unterstützungsliste durch die Gemeindebehörde bestanden haben.

(4) Ungültig sind Eintragungen, die den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht entsprechen; sie sind bei der Bestätigung des Stimmrechts der Unterzeichner nicht zu berücksichtigen. Die Gemeindebehörde kann die Prüfung der Unterstützungslisten abbrechen, wenn sie festgestellt hat, daß die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften erreicht ist.

(5) Der Landeswahlleiter prüft, ob dem Zulassungsantrag die erforderliche Zahl bestätigter Unterstützungsunterschriften beigefügt ist, und leitet ihn mit dem Ergebnis seiner Prüfung dem Senat zu.

§ 11
Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages

(1) Der Zulassungsantrag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson gegenüber dem Landeswahlleiter bis zur Entscheidung über die Zulassung geändert oder zurückgenommen werden. Mängel des Zulassungsantrages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist.

(2) Der Antrag gilt als zurückgezogen, wenn bis zur Entscheidung über die Zulassung so viele Unterzeichner des Antrages ihre Unterschriften durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter zurückziehen, daß die Zahl der verbleibenden Unterzeichner hinter der Mindestzahl des § 10 Abs. 2 Nr. 2 zurückbleibt.

§ 12
Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Senat. Entscheidet der Senat vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages beim Landeswahlleiter, so gilt der Antrag als zugelassen.

(2) Hält der Senat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nach §§ 9 oder 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht für gegeben, so führt er die Entscheidung des Staatsgerichtshofs darüber herbei (Artikel 140 der Landesverfassung).

(3) Der Senat teilt seine Entscheidung der Vertrauensperson mit.

(4) Hat der Senat den Antrag abgelehnt, weil die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis des Stimmrechts der Unterzeichner fehlen, so kann die Vertrauensperson das Wahlprüfungsgericht anrufen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften erreicht sei.

§ 13
Bekanntmachung

Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so hat der Landeswahlleiter die Zulassung des Volksbegehrens im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muß enthalten

1.

den vollständigen Wortlaut des zugelassenen Volksbegehrens,

2.

die Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen,

3.

das Ende der Frist zur Einreichung der Unterschriftsbogen,

4.

die Zahl der erforderlichen Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens.


§ 14
Unterschriftsbogen

(1) Die Unterstützung des zugelassenen Volksbegehrens erfolgt durch Eintragung in Unterschriftsbogen. Die Beschaffung der Unterschriftsbogen ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren beantragen.

(2) Jeder Unterschriftsbogen muß nach dem Muster der Anlage 2 hergestellt sein und den vollständigen Wortlaut des zugelassenen Volksbegehrens sowie Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen enthalten. Werden mehrere Bogen zu einem Heft zusammengefaßt, genügt es, wenn die in Satz 1 bezeichneten Angaben einmal am Anfang stehen. Die Unterschriften sind innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu numerieren.

(3) Auf den Unterschriftsbogen dürfen sich jeweils nur Personen, die in derselben Stadtgemeinde ihre Hauptwohnung haben, eintragen.

§ 15
Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt ist, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragungsberechtigung muß am Tage der Einreichung der Unterschriftsbogen bei der in § 18 Abs. 1 genannten Gemeindebehörde bestanden haben.

§ 16
Eintragung in die Unterschriftsbogen

(1) Eintragungsberechtigte, die das zugelassene Volksbegehren unterstützen wollen, tragen sich in die Unterschriftsbogen mit ihrer eigenhändigen Unterschrift ein. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen.

(2) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

§ 17
Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

1.

den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 nicht entsprechen,

2.

sich auf Personen beziehen, die am Tage der Einreichung der Unterschriftsbogen nicht eintragungsberechtigt waren,

3.

sich auf Personen beziehen, die ihre Hauptwohnung nicht in der Stadtgemeinde haben, bei der der Unterschriftsbogen eingereicht wird,

4.

nicht in ordnungsmäßigen oder fristgerecht eingereichten Unterschriftsbogen vorgenommen worden sind.


§ 18
Einreichung und Auswertung
der Unterschriftsbogen

(1) Die Unterschriftsbogen sind spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung der Zulassung des Volksbegehrens bei der Gemeindebehörde der Stadtgemeinde einzureichen, in der die eingetragenen Personen ihre Hauptwohnung haben.

(2) Die Unterschriftsbogen sind fortlaufend zu numerieren und mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen Unterschriften einzutragen sind. Die Zahl dieser Unterschriften ist aufzurechnen.

(3) Nach der Einreichung der Unterschriftsbogen mit der dazugehörigen Zusammenstellung können Unterschriften nicht mehr nachgereicht werden.

(4) Die Gemeindebehörden prüfen, ob die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht ist. Die Prüfung ist zügig durchzuführen; sie kann in Form von Stichproben durchgeführt werden. Die Prüfung kann abgebrochen werden, wenn aufgrund der Stichproben erwartet werden kann, daß die erforderliche Zahl erreicht ist. In diesen Fällen wird vermutet, daß das Volksbegehren ausreichend unterstützt ist. Die Gemeindebehörden leiten das Ergebnis ihrer Prüfung mit den Unterschriftsbogen unverzüglich dem Landeswahlleiter zu.

§ 19
Feststellung des Eintragungsergebnisses

(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, ob das Volksbegehren wirksam zustande gekommen ist. Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt und stellt es der Vertrauensperson zu.

(2) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten zugestimmt hat.

(3) Soll die Verfassung geändert oder die Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitig beendet werden, muß mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben.

(4) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Lande amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten.

§ 20
Anfechtung

Erklärt der Landeswahlausschuß das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so kann die Vertrauensperson das Wahlprüfungsgericht anrufen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht sei.

§ 21
Behandlung in der Bürgerschaft

(1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat der Senat binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Ergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen den dem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurf mit seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zuzuleiten. Im Falle des § 8 Abs. 2 teilt der Senat das zustande gekommene Volksbegehren der Bürgerschaft mit.

(2) Nimmt die Bürgerschaft den Gesetzentwurf binnen zwei Monaten seit dessen Eingang nicht unverändert an, so gilt das als Ablehnung.

Zweiter Teil
Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid
in der Stadtgemeinde Bremen

§ 22
Anwendung des Gesetzes

(1) Auf das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 23 bis 26 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1.

des Landeswahlleiters der Wahlbereichsleiter Bremen,

2.

des Landeswahlausschusses der Wahlbereichsausschuß Bremen.

(3) § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 finden keine Anwendung.

(4) In § 10 Abs. 2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Zahl von fünftausend Stimmberechtigten die Zahl von viertausend Stimmberechtigten.

(5) In § 19 Abs. 4 tritt an die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Bürgerschaftswahl die Zahl der Stimmberechtigten nach § 25, die die Gemeindebehörde zu Beginn der Prüfung des Stimmrechts der Unterzeichner des Zulassungsantrages ermittelt hat.

§ 23
Voraussetzungen

Ein Volksentscheid findet statt,

1.

wenn die Stadtbürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b der Landesverfassung),

2.

wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Ortsgesetzentwurf stellt und der begehrte Ortsgesetzentwurf in der Stadtbürgerschaft nicht unverändert angenommen worden ist (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d der Landesverfassung).


§ 24
Unzulässige Volksbegehren

Ein Volksbegehren ist unzulässig, wenn der Ortsgesetzentwurf mit geltendem Landes- oder Bundesrecht unvereinbar ist. § 9 Nr. 1 und 3 bleibt unberührt.

§ 25
Eintragungs- und Stimmberechtigung

(1) Eintragungs- und stimmberechtigt sind alle im Wahlbereich Bremen zur Bürgerschaft Wahlberechtigten. § 15 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Unter den übrigen Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind eintragungs- und stimmberechtigt auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).

§ 26
Anfechtung

(1) Über die Gültigkeit des Volksentscheides oder von Teilen des Volksentscheides, über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Senats nach § 12 Abs. 4 und des Wahlbereichsausschusses Bremen nach § 20 entscheidet die Stadtbürgerschaft.

(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Stimmberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Wahlbereichsleiter Bremen sowie der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen die Feststellungen des Senats nach § 12 Abs. 4 und des Wahlbereichsausschusses Bremen nach § 20 kann nur die Vertrauensperson Einspruch einlegen.

(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses beim Wahlbereichsleiter Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Wahlbereichsleiter Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar bei der Stadtbürgerschaft ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung.

(4) Der Wahlbereichsleiter Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung der Stadtbürgerschaft unverzüglich vorzulegen. Diese entscheidet nach Vorprüfung durch einen Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit des Volksentscheides.

(5) Der Beschluß der Stadtbürgerschaft ist dem Wahlbereichsleiter Bremen und demjenigen, der Einspruch erhoben hat, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(6) Gegen den Beschluß der Stadtbürgerschaft kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Wahlbereichsleiter Bremen ist auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihm erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

Dritter Teil
Schlußbestimmungen

§ 27
Anwendung des Wahlrechts,
Durchführungsvorschriften, Kosten

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Volksbegehren und den Volksentscheid die Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes über

1.

das Wahlrecht (§§ 1 und 2),

2.

die Ausübung des Wahlrechts (§ 3),

3.

die Wahlbezirke und Wahlorgane (§§ 9 bis 13),

4.

die Vorbereitung der Wahl (§ 15),

5.

die Wahlhandlung (§§ 26 bis 29),

6.

die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 30 bis 32),

7.

die Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 37 bis 41),

8.

die Anfechtung, Fristen und Termine, Wahlkosten (§§ 54 bis 56)

sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechend.

(2) Wird der Volksentscheid mit einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gemeinsam durchgeführt, treten an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Bundeswahlgesetzes oder Europawahlgesetzes sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften.

(3) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport erläßt die zur gemeinsamen Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erforderlichen Rechtsvorschriften, um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.

(4) Die Kosten des Zulassungsantrages und die Kosten der Unterschriftsbogen für das Volksbegehren fallen den Antragstellern zur Last.

§ 28
Datenschutz

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Volksbegehrens genutzt werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten.

§ 29
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 1. April 1969 (Brem.GBl. S. 39 - 112-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1994 (Brem.GBl. S. 200), außer Kraft.

Bremen, den 27. Februar 1996

Der Senat

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 2 Nr. 2)

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Anlage 2

(zu § 14 Abs. 2)

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