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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze, der Bundespflegesatzverordnung und der Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:18.06.1986 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1986, S. 220
Gliederungsnummer:2128-c-2

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juris-Abkürzung: KHGZustAnO BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2128-c-2
juris-Abkürzung:KHGZustAnO BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2128-c-2
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Gesetzes zur
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze,
der Bundespflegesatzverordnung und der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Vom 3. Juni 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständig für die Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Zuständige Behörde und oberste Landesbehörde im Sinne von § 18 Abs. 5, § 18a Abs. 2, 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, § 16 Abs. 4, § 20 und § 21 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637), sowie § 9 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung vom 3. Juli 1973 (Brem.ABl. S. 381 - 2128-c-2), geändert durch Anordnung vom 18. Oktober 1982 (Brem.ABl. S. 437), außer Kraft.


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