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  • Bremisches Kommunalunternehmensgesetz (BremKuG) vom 24. März 2015

Bremisches Kommunalunternehmensgesetz (BremKuG)

Veröffentlichungsdatum:25.03.2015 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 17.11.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.11.2017 (Brem.GBl. S. 486, 487)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 114
Gliederungsnummer:63-f-1

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juris-Abkürzung: BremKuG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-f-1
Amtliche Abkürzung:BremKuG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-f-1
Bremisches Kommunalunternehmensgesetz
(BremKuG)
Vom 24. März 2015*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 17.11.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.11.2017 (Brem.GBl. S. 486, 487)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Bremisches Kommunalunternehmensgesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 114)

§ 1
Kommunalunternehmen

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als kommunale Gebietskörperschaften können selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die kommunale Gebietskörperschaft geltenden Vorschriften andere Einrichtungen oder Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen, wenn dies dem Anstaltszweck dient.

(2) Ein der kommunalen Gebietskörperschaft gehörendes Unternehmen in Privatrechtsform kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder eines entsprechenden Organs in eine Anstalt nach Absatz 1 umgewandelt werden. Die Umwandlung einer Anstalt nach Absatz 1 in ein Unternehmen in Privatrechtsform ist ebenfalls zulässig. Für Umwandlungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel.

§ 2
Gemeinsames Kommunalunternehmen

(1) Zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben können kommunale Gebietskörperschaften durch Vereinbarung eine gemeinsame kommunale Anstalt (gemeinsames Kommunalunternehmen) errichten oder einem bestehenden Kommunalunternehmen beitreten. Der Beitritt erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch eine zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung. Die kommunalen Gebietskörperschaften können bestehende Regie- oder Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen auf das gemeinsame Kommunalunternehmen ausgliedern. Ebenso kann ein Kommunalunternehmen mit einem anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden.

(2) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens fest. Die Unternehmenssatzung muss neben den Bestimmungen nach § 3 Angaben enthalten über

1.

die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens,

2.

den Sitz des gemeinsamen Kommunalunternehmens.

(3) Soweit für das gemeinsame Kommunalunternehmen keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, finden die für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

§ 3
Unternehmenssatzung

Die kommunale Gebietskörperschaft regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. Diese muss Bestimmungen über den Namen und den Zweck des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und kann die Höhe des Stammkapitals enthalten. Die kommunale Gebietskörperschaft hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen öffentlich bekannt zu machen. Das Kommunalunternehmen entsteht am Tage der Bekanntmachung der Unternehmenssatzung, wenn nicht in dieser ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 4
Aufgabenübergang

(1) Die kommunale Gebietskörperschaft kann dem Kommunalunternehmen in der Unternehmenssatzung einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben oder deren Durchführung ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten des Kommunalunternehmens durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. Sie kann dem Kommunalunternehmen auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle entsprechende Satzungen, einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang, für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

(2) Zur Finanzierung der Aufgaben, die vom Kommunalunternehmen wahrzunehmen sind, kann die kommunale Gebietskörperschaft diesem das Recht übertragen, gegenüber den Nutzern und Nutzerinnen sowie den Leistungsnehmern und Leistungsnehmerinnen des Kommunalunternehmens Beiträge, Gebühren sowie sonstige Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.

(3) Die Anstalt ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die kommunale Gebietskörperschaft, wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.

§ 5
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

(1) Die kommunale Gebietskörperschaft haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung). Die kommunale Gebietskörperschaft stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(2) Soweit die Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens für dessen Verbindlichkeiten einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach dem Verhältnis der Stammeinlage zueinander.

§ 6
Organe des Kommunalunternehmens

(1) Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Der Verwaltungsrat kann bei seinen Aufgaben durch einen Beirat, bestehend aus Vertretern der Nutzer und Nutzerinnen des Kommunalunternehmens mit beratender Stimme unterstützt werden. Näheres regelt die Unternehmenssatzung.

(3) Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch Unternehmenssatzung der kommunalen Gebietskörperschaft etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die kommunale Gebietskörperschaft hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne des § 285 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches der kommunalen Gebietskörperschaft jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. § 286 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches findet sinngemäß Anwendung.

(4) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über

1.

den Erlass von Satzungen gemäß § 4, wobei er in öffentlicher Sitzung berät und beschließt,

2.

die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

3.

die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer und Leistungsnehmerinnen,

4.

die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen sowie deren Gründung,

5.

die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin,

6.

die Entlastung des Vorstands und die Ergebnisverwendung.

(5) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied und weiteren stimmberechtigten Mitgliedern, zu denen Vertreter oder Vertreterinnen der Bediensteten gehören müssen.

§ 7
Dienstherrnfähigkeit

Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten und Beamtinnen zu sein, wenn ihr hoheitliche Aufgaben übertragen sind. Wird sie aufgelöst, hat die kommunale Gebietskörperschaft die Beamten und Beamtinnen und die Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen zu übernehmen. Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Beamtinnen und der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen der Anstalt das Bremische Beamtengesetz.

§ 8
Verordnungsermächtigung

Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen und den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunalunternehmen zu regeln.


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