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Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Vereinsgesetz

Veröffentlichungsdatum:23.11.1966 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1966, S. 174
Gliederungsnummer:2170-b-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Vereinsgesetz vom 14. November 1966 (Brem.GBl. 1966, S. 174), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: VereinsGVwBehZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2170-b-1
juris-Abkürzung:VereinsGVwBehZustV BR
Ausfertigungsdatum:14.11.1966
Gültig ab:23.11.1966
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1966, 174
Gliederungs-Nr:2170-b-1
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Vereinsgesetz
Vom 14. November 1966
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) und zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) verordnet der Senat:

§ 1

Oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes ist der Senator für Inneres.

§ 2

Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes, zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes sind die Ortspolizeibehörden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. September 1965 (Brem.GBl. S. 127) außer Kraft.

Bremen, den 14. November 1966

Der Senat


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