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  • Gesetz über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen vom 9. Dezember 1986

Gesetz über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen

Veröffentlichungsdatum:16.12.1986 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 325, 330)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 283
Gliederungsnummer:401-b-1

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juris-Abkürzung: VtretBeschG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 401-b-1
juris-Abkürzung:VtretBeschG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:401-b-1
Gesetz über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen
Vom 9. Dezember 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 03.11.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 325, 330)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Zum Nachweis, daß Vorstandsmitglieder, Liquidatoren und die aufgrund des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellten besonderen Vertreter befugt sind, einen Verein mit Sitz im Lande Bremen, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, oder eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Lande Bremen zu vertreten, wird auf Antrag eine Bescheinigung des Senators für Inneres, Kultur und Sport ausgestellt; dies gilt nicht, wenn die Vertretungsbefugnis einer Eintragung im Handelsregister entnommen werden kann. Satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht sind in der Bescheinigung anzugeben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vereine und Stiftungen teilen dem Senator für Inneres, Kultur und Sport die für die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen benötigten Angaben über die Zusammensetzung ihrer vertretungsberechtigten Organe und deren Änderungen unverzüglich mit. Die Angaben enthalten:

1.

die Namen, Vornamen und Anschriften der dem vertretungsberechtigten Organ angehörenden Personen und die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Vertretungsorgans, wenn die Satzung dies vorsieht,

2.

den Nachweis des die Organmitgliedschaft begründenden Bestellungsaktes.

(3) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 können beantragen:

1.

der Verein oder die Stiftung, deren Vertretungsregelung nachgewiesen werden soll,

2.

jede Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 BremVwVfG, soweit der Nachweis der Vertretungsbefugnis für die Durchführung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist,

3.

sonstige Personen und Stellen, soweit sie ein rechtliches Interesse an der Führung des Nachweises glaubhaft machen.


§ 2

Die Verordnung über die Ausstellung von Legitimationszeugnissen vom 6. März 1940 (SaBremR 401-b-1) wird aufgehoben.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 9. Dezember 1986

Der Senat


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