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Bekanntmachung der für die Überbeglaubigung von Urkunden zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:15.08.1972 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1972, S. 473
Gliederungsnummer:315-e-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der für die Überbeglaubigung von Urkunden zuständigen Behörden vom 15. August 1972 (Brem.ABl. 1972, S. 473), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: ÜberbeglUrkZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-e-2
juris-Abkürzung:ÜberbeglUrkZustBek BR
Ausfertigungsdatum:15.08.1972
Gültig ab:01.10.1972
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1972, 473
Gliederungs-Nr:315-e-2
Bekanntmachung der für die Überbeglaubigung von Urkunden zuständigen Behörden
Vom 15. August 1972
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
I.

Der Senat bestimmt als Behörden, die für die Beglaubigung von Urkunden zum Zwecke der Legalisation zuständig sind

1.

für Urkunden der zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung gehörenden Gerichte und Behörden sowie der Notare

den Landgerichtspräsidenten

2.

für Urkunden aus dem Bereich der übrigen Verwaltung und der übrigen Gerichte

den Senator für Inneres

II.

Die Bekanntmachung vom 30. November 1965 (Brem.ABl. S. 317 - 315-e-2) wird aufgehoben.

III.

Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.



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