Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 17. Oktober 1972

Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Veröffentlichungsdatum:17.10.1972 Inkrafttreten05.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1972, S. 565
Gliederungsnummer:9231-b-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: KfSachvGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9231-b-1
juris-Abkürzung:KfSachvGZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9231-b-1
Verordnung über die Zuständigkeiten
zum Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Vom 17. Oktober 1972
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 15 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz) - KfSachvG - vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) verordnet der Senat:

§ 1

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist zuständige Behörde für

1.

die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 KfSachvG (Anerkennungsbehörde),

2.

die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG (Aufsichtsbehörde),

3.

die Ausnahmeregelung nach § 17 Abs. 1 KfSachvG.


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. Oktober 1972

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.