Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) vom 16. Dezember 2008

Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)

Veröffentlichungsdatum:29.12.2008 Inkrafttreten01.10.2016 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2016 (Brem.GBl. S. 590)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 418
Gliederungsnummer:211-a-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 590)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremAGPStG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 211-a-1
Amtliche Abkürzung:BremAGPStG
Ausfertigungsdatum:16.12.2008
Gültig ab:01.01.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 418
Gliederungs-Nr:211-a-1
Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)
Vom 16. Dezember 2008*
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2016 (Brem.GBl. S. 590)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 2008

§ 1
Zuständige Behörde für das Personenstandswesen

Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2
Standesamtsbezirk

Die Standesamtsbezirke werden vom Senator für Inneres gebildet.

§ 3
Standesamtsaufsicht

Die Fachaufsicht über die Standesämter im Lande Bremen führt der Senator für Inneres.

§ 4
Besondere Zuständigkeiten

(1) Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist

1.

für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres,

2.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Der Senator für Inneres ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die

1.

Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes,

2.

Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes,

3.

Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes.

(3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde zuständig, die die amtliche Ermittlung führt.

§ 5
Abweichung vom Bundesrecht

Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes können für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Kosten erhoben werden.

§ 6
Übergangsregelung

Die am 1. Januar 2009 bestehende Abgrenzung der Standesamtsbezirke Bremen-Mitte, Bremen-Nord und Bremerhaven gilt bis zu einer Änderung oder Aufhebung nach § 2 fort.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.