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Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG) vom 16. Mai 2006

Amtliche Abkürzung:BremLAG
Ausfertigungsdatum:16.05.2006
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 259
Gliederungs-Nr:221-i-1
Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen
(Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)
Vom 16. Mai 2006*

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 13 geändert durch Gesetz vom 30.04.2007 (Brem.GBl. S. 315)

2.

§§ 4 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.06.2010 (Brem.GBl. S. 375)

3.

mehrfach geändert, § 6a eingefügt, § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 14.12.2010 (Brem.GBl. S. 673; 2011, S. 68)

4.

mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

5.

Inhaltsverzeichnis geändert, § 14 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.04.2015 (Brem.GBl. S. 273)

6.

mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

7.

Überschrift und mehrfach geändert sowie § 12 neu gefasst durch Gesetz vom 27.09.2016 (Brem.GBl. S. 599)

8.

Inhaltsverzeichnis und § 10 geändert, §§ 6a und 9 neu gefasst durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 52, 258)

9.

§§ 5a und 13a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.05.2020 (Brem.GBl. S. 339)

10.

Inhaltsverzeichnis geändert, §§ 5a und 13a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.11.2020 (Brem.GBl. S. 1371)

11.

Inhaltsverzeichnis geändert, §§ 5a und 13a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 913)

12.

mehrfach geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (Brem.GBl. S. 836)

13.

Inhaltsübersicht geändert und § 3a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68, 96)

14.

§§ 3 und 7 geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Gesetze zur bremischen Lehrerausbildung vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259)
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