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aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 805)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2013 (Brem.ABl. S. 1130)1) |
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 2 bis 4 gilt:
„(2) Die Änderungen sollen gelten für Studierende mit Studienbeginn Wintersemester 2013/14.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2013/14 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 18 Juli 2011. Studierende, die bis zum 30. September 2019 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher in die vorliegende Prüfungsordnung.
(4) Über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss.“]
Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 1. Dezember 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)
verliehen.
(1) Das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),
das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),
das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1c). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.
Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in der Art eines „empirischen Lehr-forschungsseminars“ durchgeführt.
(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Näheres regelt Anlage 3.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen, Art und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Profilfach „Religionswissenschaft“, von mindestens 45 CP in der Lehramtsoption „Religionspädagogik“.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.
(6) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2011
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen | |||
| a) | wenn „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Profilfach (120 CP) ist | |
| b) | wenn „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Komplementärfach (60 CP) ist | |
| c) | wenn „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zuzüglich 12 CP Fachdidaktik) studiert wird | |
Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule | |||
Prüfungsformen | |||
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“ |
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.
1 a) Profilfach (120 CP)
Profilfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ | ∑ 120 | |||||||
3. | 6. Sem. | M8b | M9b „Medienanaly- | M10b | M11b |
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| 45 CP |
5. Sem. | M8a | M9a „Medienana- |
M10a | M11a | GS2 | |||
2. | 4. Sem. | M4 | M5 | M6 | M7 | 39 CP | ||
3. Sem. | GS1 | Modul | ||||||
1. | 2. Sem. | M1 | M2 | M3 |
| 36 CP | ||
1. Sem. |
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P = Pflichtmodul, WP= Wahlpflichtmodul
MP1=Das Modul wird mit „großer Prüfung“ abgeschlossen
MP2=Das Modul wird mit „kleiner Prüfung“ abgeschlossen
MP*= Das Modul wird unbenotet abgeschlossen
MP-WP= Es besteht die Wahlpflicht in einem der drei Module (8a,9a,10a) eine „große Prüfung“ (siehe Anlage 3) im 5. Semester durchzuführen, in den anderen beiden eine „kleine Prüfung“.
1 b) Komplementärfach (60 CP)
Komplementärfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ | ∑ 60 CP | ||||
3. | 6. | M7kFb | M8b |
| 15 CP |
5. | M7kFa | M8a | |||
2. | 4. | M4 | M5kF | M6 | 21 CP |
3. | |||||
1. | 2. | M1 | M2 | M3 | 24 CP |
1. |
P= Pflichtmodul, WP= Wahlpflichtmodul,
MP1=Das Modul wird mit „großer Prüfung“ abgeschlossen,
MP2=Das Modul wird mit „kleiner Prüfung“ abgeschlossen,
MP*= Das Modul wird unbenotet abgeschlossen,
MP-WP= Es besteht die Wahlpflicht in einem der beiden Module (7a, 8a), eine „große Prüfung“ (siehe Anlage 3) im 5. Semester durchzuführen, in dem anderen eine „kleine Prüfung“.
1 c) Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik)
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO „Erziehungswissenschaft“ aufgeführt.
Lehramtsoption „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ | ∑ | |||||||||||
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP. | ||||||||||||
3. Jahr | 6. | M 6b Gym | M 5b Gym | ggf. M 11a Gym | M 11 Gym | Ohne BA | ||||||
5. | M 6a Gym | M 5a Gym | PP „Praxisprojekt“ | Mit BA Arbeit: | ||||||||
2. Jahr | 4. | M 4 Gym |
M 7 Gym | M 8 Gym |
| 30 CP | ||||||
3. | FD 1 | |||||||||||
1. Jahr | 2. |
| M 2 Gym | M 3 Gym | 27 CP | |||||||
1. | M 1a Gym |
M 1b Gym |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul
MP1=Das Modul wird mit „großer Prüfung“ abgeschlossen,
MP2=Das Modul wird mit „kleiner Prüfung“ abgeschlossen,
MP*= Das Modul wird unbenotet abgeschlossen
Modulliste für Wahlpflichtmodule
Profilfach: General Studies Module
Kennz.. | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/ | Aufteilung CP bei | PL/SL |
1. | Quellensprache: Latein | 12 | MP |
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2. | Quellensprache: Hebräisch | 12 | MP |
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3. | Quellensprache: Griechisch |
12 | MP |
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4. | Quellensprache: Türkisch | 12 | MP |
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5. | Quellensprache: Arabisch |
12 | MP |
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Kennz. = Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
Prüfungsformen
Modulprüfungen sind differenziert in
„große Prüfungen“: Hausarbeit, Projektarbeit/empirische Studie, große Klausur von 3 - 4 h oder dazu äquivalente Prüfungsformen
„kleine Prüfungen“: mündliche Prüfung von 20-30 Minuten, Referatsausarbeitung von ca. 6 - 8 Seiten oder kleine Klausur bis 2h oder dazu äquivalente Prüfungsformen.
(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.