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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.06.2011 Inkrafttreten15.10.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.2013 bis 30.09.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2013 (Brem.ABl. S. 1130)1)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 631; 2015, S. 73, 773

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juris-Abkürzung: RelWi/PädBacfPO BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RelWi/PädBacfPO BR 2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
Vom 1. Dezember 2010*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.2013 bis 30.09.2023

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 805)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2013 (Brem.ABl. S. 1130)1)

Fußnoten

*)
[Red. Anm.: Entsprechend § 8 Absatz 2 und 3 der Ordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 805) gilt:
„(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die geänderte Ordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2019 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert am 8. Oktober 2013, in der jeweils gültigen Fassung, tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2023 ihr Studium noch nicht beendet haben, wechseln spätestens dann in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.“]
1)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 2 bis 4 gilt:
„(2) Die Änderungen sollen gelten für Studierende mit Studienbeginn Wintersemester 2013/14.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2013/14 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 18 Juli 2011. Studierende, die bis zum 30. September 2019 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher in die vorliegende Prüfungsordnung.
(4) Über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss.“]

Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 1. Dezember 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),

b)

das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),

c)

das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1c). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in der Art eines „empirischen Lehr-forschungsseminars“ durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Näheres regelt Anlage 3.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen, Art und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit im Profilfach „Religionswissenschaft“ (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen. In der Lehramtsoption „Religionspädagogik“ schließt das Modul Bachelorarbeit (12 CP) mit der Bachelorarbeit ab. Es wird empfohlen, das im Rahmen der Schlüsselqualifikationen angebotene zweisemestrige Begleitseminar zur Bachelorarbeit im Umfang von 3 CP zu besuchen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Profilfach „Religionswissenschaft“, von mindestens 45 CP in der Lehramtsoption „Religionspädagogik“.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.

(6) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2011

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen

 

a)

wenn „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Profilfach (120 CP) ist

 

b)

wenn „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Komplementärfach (60 CP) ist

 

c)

wenn „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zuzüglich 12 CP Fachdidaktik) studiert wird

Anlage 2:

entfällt

Anlage 3:

Prüfungsformen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

Anlage 1:

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.

1 a) Profilfach (120 CP)

Profilfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“

∑ 120 CP

3. Jahr

6.
Sem.

M 8b
„Europäische
Religionsgeschichte II“
3 CP/ P / MP*

M 9b
„Medienanalyse“
3 CP/ P / MP*

M 7b
„Bildung - Religion -
Gesellschaft“
3 CP/ P / MP*

M 11
„Bachelorarbeit
und
Begleitseminar“
15 CP/ P / MP

 

 

45 CP

5.
Sem.

M 8a
„Europäische
Religionsgeschichte II“
3 CP/ WP / MP2 oder

M 9a
„Medienanalyse“
3 CP/ WP/ MP2
oder

M 7a
„Bildung - Religion -
Gesellschaft“
3 CP/ WP / MP2 oder

GS2
„Praktikum“
9 CP/ P / MP*

M 8.1a
„Europäische
Religionsgeschichte II“
6 CP/ WP/ MP1

M 9.1a
„Medienanalyse“
6 CP/ WP/ MP1

M 7.1a
„Bildung - Religion -
Gesellschaft“
6 CP/ WP / MP1

2. Jahr

4.
Sem.

M 4
„Literaturen der Religionen II“
6 CP/ P / MP2

M 5
„Europäische
Religionsgeschichte I“
9 CP/ P / MP1

M 6
„Empirische
Religionsforschung“
9 CP/ P / MP1

M 10
„Theorien der
Religion“
6 CP/ P / MP2*

39 CP

3.
Sem.

GS1
„Wissenschaftliche
Schlüsselquali-
fikationen“
9 CP /P / MP*

Modul
„Quellen-
sprache“
12 CP/P
MP*

1 Jahr

2.
Sem.

M 1
„Einführung in die
Religionswissenschaft/
Religionswissenschaftliche
Theoriebildung“
6 CP/ P / MP2

M 2
„Literaturen der
Religionen I“
9 CP/ P / MP1

M 3
„Einführung in religiöse
Traditionen und
vergleichende
Religionswissenschaft“
9 CP/ P / MP2

 

36 CP

1.
Sem.

P = Pflichtmodul, WP= Wahlpflichtmodul
MP1=Das Modul wird mit „großer Prüfung“ abgeschlossen
MP2=Das Modul wird mit „kleiner Prüfung“ abgeschlossen
MP*= Das Modul wird unbenotet abgeschlossen
MP-WP= Im 5. Semester besteht die Wahlpflicht in einer der drei Modulgruppen M 8a bzw. M 8.1a, M 9a bzw. M 9.1a oder M 7a bzw. M 7.1a eine „große Prüfung“ und in den anderen beiden Modulgruppen jeweils eine „kleine Prüfung“ durchzuführen. Zu diesen Prüfungsformen siehe Anlage 3.

1 b) Komplementärfach (60 CP)

Komplementärfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“

∑ 60 CP

3. Jahr

6.
Sem.

M 7b
„Bildung - Religion
-Gesellschaft“
3 CP/ P/ MP*

M 8b
„Europäische
Religionsgeschichte II“
3 CP/ P/ MP*

 

15 CP

5.
Sem.

M 7a
„Bildung - Religion
-Gesellschaft“
3 CP/ WP/ MP2
oder

M 8a
„Europäische
Religionsge-
schichte II“
3 CP/ WP/ MP2
oder

 

M 7.1a
„Bildung - Religion
-Gesellschaft“
6 CP/ WP/ MP1

M 8.1a
„Europäische
Religionsge-
schichte II“
6 CP/ WP/ MP1

 

2. Jahr

4.
Sem.

M4
„Literaturen der
Religionen II“
6 CP/ P/ MP2

M 5kF
„Europäische
Religionsge-
schichte I“
6 CP/
WP/MP2
oder

M 6kF
„Religiöse
Gegenwartskultur“
6 CP/ WP/ MP2
oder

21 CP

3.
Sem.

M 5kF.1
„Europäische
Religionsge-
schichte I“
9 CP/ WP/MP1

M 6kF.1
„Religiöse
Gegenwartskultur“
9 CP/ WP/ MP1

1. Jahr

2.
Sem.

M 1
„Einführung in die
Religionswissenschaft/
Religionswissen-
schaftliche Theoriebildung“
6 CP/ P/ MP2

M 2
„Literaturen der
Religionen I“
9 CP/ P/ MP1

M 3
„Einführung in religiöse
Traditionen und
vergleichende
Religionswissenschaft“
9 CP/ P/ MP2

24 CP

P= Pflichtmodul, WP= Wahlpflichtmodul,
MP1=Das Modul wird mit „großer Prüfung“ abgeschlossen,
MP2=Das Modul wird mit „kleiner Prüfung“ abgeschlossen,
MP*= Das Modul wird unbenotet abgeschlossen,
2. Studienjahr: Es besteht die Wahlpflicht in einer der beiden Modulgruppen M 5kF bzw. M 5kF.1 und M 6kF bzw. M 6kF.1 eine „große Prüfung“ (siehe Anlage 3) durchzuführen, in der anderen eine „kleine Prüfung“. 3. Studienjahr: Es besteht die Wahlpflicht in einer der Modulgruppen M 7a bzw. M 71.a und M 8a bzw. M 8.1a eine „große Prüfung“ (Anlage 3) durchzuführen, in der anderen eine „kleine Prüfung“.

1 c) Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik)

Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO „Erziehungswissenschaft“ aufgeführt.

Lehramtsoption „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“


72 CP +
12 CP

Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.

3. Jahr

6.
Sem.

M 6b Gym6
„Religiöse
Gegenwartskultur“
3 CP/ P/ MP*

M 5b Gym
„Europäische Religionsgeschichte I“
3 CP/ P/ MP*

ggf. M 11a Gym
„Begleitseminar“
3 CP/ WP/ MP*

M 11 Gym
„Bachelorarbeit“
12 CP / WP/ MP

Ohne BA
Arbeit: 15
CP

5.
Sem.

M 6a Gym
„-Religiöse
Gegenwartskultur“
3 CP/ P/ MP2

M5 a Gym „Europäische
Religionsgeschichte I“
3 CP/ P/ MP2

PP „Praxisprojekt“
3 CP/ P / MP*

Mit BA
Arbeit: 27
CP

2. Jahr

4.
Sem.

M 4 Gym
„Bibelwissenschaften II:
Exegese des AT und NT“
9 CP/ P/ MP1

M 7 Gym
„Bildung - Religion - Gesellschaft“
6 CP/ P/ MP2

M 8 Gym
„Theologien
jüdisch-christlicher
Tradition“
6 CP/ P/ MP2

 

30 CP

3.
Sem.

FD 1
„Fachdidaktik I: Grundfragen
religiöser Bildung in der Schule“
9 CP /P/MP1

1. Jahr

2.
Sem.

M 1a Gym
„Einführung in die
Religionswissenschaft“
3 CP/ P/ MP2

M 2 Gym
„Bibelwissenschaften I: Griechisch
und Griechisch-Lektüre“
12 CP/ P/ MP*

M 3Gym
„Einführung in
religiöse
Traditionen und
vergleichende
Religionswissen-
schaft“
9 CP/ P/ MP2

27 CP

1.
Sem.

GS 1 „Wissenschaftliches Arbeiten“
3 CP/P/MP*

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul
MP1=Das Modul wird mit „großer Prüfung“ abgeschlossen,
MP2=Das Modul wird mit „kleiner Prüfung“ abgeschlossen,
MP*= Das Modul wird unbenotet abgeschlossen

Anlage 2:

- entfällt -

Anlage 3:

Prüfungsformen

Modulprüfungen sind differenziert in

-

„große Prüfungen“: Hausarbeit, Projektarbeit/empirische Studie, große Klausur von 3 - 4 h oder dazu äquivalente Prüfungsformen

-

„kleine Prüfungen“: mündliche Prüfung von 20-30 Minuten, Referatsausarbeitung von ca. 6 - 8 Seiten oder kleine Klausur bis 2h oder dazu äquivalente Prüfungsformen.


Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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