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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 1. Dezember 2010

juris-Abkürzung:RelWi/PädBacfPO BR 2011
Ausfertigungsdatum:01.12.2010
Gültig ab:01.10.2011
Gültig bis:30.09.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 631; 2015, 73, 773
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
Vom 1. Dezember 2010*)

Änderungshistorie

Änderungen

Berichtigung (Brem.ABl. 2015 S. 73)

Berichtigung (Brem.ABl. 2015 S. 773)

1.

Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 18.07.2011 (Brem.ABl. S. 1095)

2.

§ 6, Auflistung Anlagen und Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 08.10.2013 (Brem.ABl. S. 1130)1)

Fußnoten

*)
[Red. Anm.: Entsprechend § 8 Absatz 2 und 3 der Ordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 805) gilt:
„(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die geänderte Ordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2019 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert am 8. Oktober 2013, in der jeweils gültigen Fassung, tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2023 ihr Studium noch nicht beendet haben, wechseln spätestens dann in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.“]
1)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 2 bis 4 gilt:
„(2) Die Änderungen sollen gelten für Studierende mit Studienbeginn Wintersemester 2013/14.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2013/14 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 18 Juli 2011. Studierende, die bis zum 30. September 2019 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher in die vorliegende Prüfungsordnung.
(4) Über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss.“]

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