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  • Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen vom 22. Juni 2010

Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen

Veröffentlichungsdatum:31.05.2011 Inkrafttreten07.02.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.02.2011 bis 27.10.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 28. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1086)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 471

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juris-Abkürzung: HSchulImmO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
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juris-Abkürzung:HSchulImmO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen
Vom 22. Juni 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.02.2011 bis 27.10.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 28. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1086)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 7. Februar 2011 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), die auf Grund von § 44 BremHG vom Akademischen Senat der Hochschule Bremen am 22. Juni 2010 beschlossene Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Inhaltsverzeichnis
§ 1Immatrikulation
§ 2Immatrikulationsvoraussetzungen
§ 3Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber
§ 4Immatrikulationsantrag
§ 5Immatrikulationshindernisse
§ 6Rücknahme der Immatrikulation
§ 7Rückmeldung
§ 8Elternzeit
§ 9Beurlaubung
§ 10Studiengangswechsel
§ 11Exmatrikulation
§ 12Immatrikulation mit Kleiner Matrikel
§ 13Kontaktstudium
§ 14Nebenhörerinnen und Nebenhörer
§ 15Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 16Kurzzeitstudium von Austausch- und Gaststudierenden
§ 17Vorbereitungsstudium
§ 18Zuständigkeiten
§ 19Inkrafttreten

§ 1
Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch Einschreibung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule Bremen. Für einen weiteren Studiengang kann nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und dadurch andere Bewerber und Bewerberinnen nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Im Rahmen von Hochschulkooperationen können Studierende auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein

(2) Die Immatrikulation für höhere Fachsemester setzt den Nachweis anrechenbarer Prüfungs- und Studienleistungen voraus, die eine Einstufung in das zweite oder ein höheres Fachsemester nach dem Studienverlaufsplan des betreffenden Studiengangs ermöglichen.

(3) Die Immatrikulation von Studienanfängerinnen und -anfängern erfolgt in der Regel jeweils zum Wintersemester.

§ 2
Immatrikulationsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Nachweis

1.

der Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 33 oder der Studienberechtigung nach § 35 BremHG;

2.

der Erfüllung der nach Maßgabe der Ordnung über die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 7 BremHG nebst Anlage festgelegten besonderen Qualifikationsvoraussetzungen;

3.

eines ersten Studienabschlusses, wenn die Aufnahme in einen Masterstudiengang beantragt wird, sowie

4.

im Fall der Bewerbung um ein Studium für einen Masterstudiengang der Nachweis der nach Maßgabe der jeweiligen Zulassungsordnung für den Masterstudiengang geforderten Voraussetzungen;

5.

der Zuweisung eines Studienplatzes, soweit für den betreffenden Studiengang Höchstzulassungszahlen festgesetzt sind;

6.

der Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als Immatrikulationsvoraussetzung bestimmt sind;

7.

der Exmatrikulation bei Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Hochschule wechseln;

8.

der Zahlung des Studentenschaftsbeitrags gemäß Beitragsordnung der Studierendenschaft und des Studentenwerksbeitrages; dies gilt nicht, wenn im Fall der Doppelimmatrikulation im Rahmen von Hochschulkooperationen gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 BremHG die entsprechenden Beiträge an der anderen Hochschule gezahlt worden sind;

9.

der Zahlung der sonstigen Gebühren und Entgelte nach § 109 Absatz 3 BremHG und nach § 109a BremHG in Verbindung mit dem Bremischen Studienkontengesetz sowie ggf. weiterer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmter Gebühren an die Hochschule;

10.

in entgeltpflichtigen Studiengängen der Nachweis über die Zahlung der Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung der Hochschule Bremen;

11.

bei Studiengängen mit fremdsprachigen Lehrveranstaltungen oder Praktika der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache sowie

12.

die Mitteilung des ersten Wohnsitzes.


§ 3
Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber

Studienbewerberinnen und -bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen nachweisen, dass ihre deutschen Sprachkenntnisse sie in die Lage versetzen, an den Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilzunehmen. Bei Studiengängen, die ganz oder teilweise in einer Fremdsprache angeboten werden, ist darüber hinaus der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich. Bei ausschließlich fremdsprachigen Studiengängen kann auf den Nachweis gemäß Satz 1 verzichtet werden, wenn das angestrebte Abschlusszeugnis darauf hinweist, dass es nicht den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse bescheinigt.

§ 4
Immatrikulationsantrag

(1) Die Immatrikulation ist unter Angabe des gewünschten Studiengangs innerhalb der von der Hochschule Bremen festgesetzten Frist bei der Hochschule zu beantragen. Der Antrag auf Immatrikulation ist durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einschreibungsformular zu stellen. Für von der Hochschule bestimmte Studiengänge kann dies nach entsprechender Ankündigung daneben oder stattdessen online erfolgen.

(2) Zur Immatrikulation sind einzureichen;

1.

die Nachweise nach § 2, soweit sie der Hochschule nicht bereits vorliegen,

2.

das ordnungsgemäß ausgefüllte Einschreibungsformular,

3.

Geburtsurkunde oder gültiger Personalausweis oder Reisepass,

4.

der Nachweis der Beitragszahlung zur Studentenschaft der Hochschule,

5.

der Nachweis der Zahlung des Studentenwerksbeitrags und des Verwaltungskostenbeitrags,

6.

der Nachweis der Erfüllung der Krankenversicherungspflicht oder der Befreiung von der Versicherungspflicht und

7.

ein Lichtbild in Passbildgröße.

Die Nachweise zu Nummer 1 bis 6 sind in Urschrift oder in Kopie vorzulegen.

(3) Die Studierenden sind verpflichtet, Namensänderungen sowie einen Wechsel der Anschrift unverzüglich anzuzeigen.

§ 5
Immatrikulationshindernisse

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

1.

die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 nicht nachweist;

2.

an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist; dies gilt nicht für die Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer oder bei Doppelimmatrikulation im Rahmen von Hochschulkooperationen gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 BremHG;

3.

in dem Studiengang, für den die Immatrikulation beantragt wird, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat;

4.

durch Widerruf oder Rücknahme der Immatrikulation oder durch Exmatrikulation, verbunden mit einem Verbot der Wieder-Immatrikulation, vom Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften zum Ordnungsrecht ausgeschlossen ist; das Immatrikulationshindernis besteht für die Dauer des verhängten Ausschlusses, es sei denn, dass für den Bereich der Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung wegen der Ausschlussgründe nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn

1.

die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten werden;

2.

die gemäß § 4 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen nicht beigefügt sind.


§ 6
Rücknahme der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen, wenn

1.

sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde;

2.

sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.


§ 7
Rückmeldung

(1) Wer sein Studium an der Hochschule Bremen fortsetzen will, muss sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bis zu dem von der Hochschule jeweils festgelegten Termin zurückmelden. Die Rückmeldung erfolgt durch die Zahlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 genannten Beiträge und Gebühren. Die Hochschule kann ergänzend ein ordnungsgemäß ausgefülltes Rückmeldeformular verlangen.

(2) Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn

1.

die oder der Studierende eine nach einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung oder Studienleistung, deren Bestehen Voraussetzung für das weitere Studium ist, endgültig nicht bestanden hat,

2.

die Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 8 , Nummer 9 und Nummer 10 nicht erfüllt sind,

3.

inzwischen ein Grund zur Rücknahme bzw. zum Widerruf der Immatrikulation gemäß § 6 eingetreten ist.

(3) Die Rückmeldung kann versagt werden, wenn

1.

die für die Rückmeldung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten sind,

2.

Gründe vorliegen, aus denen nach § 5 Absatz 2 die Immatrikulation versagt werden könnte.


§ 8
Elternzeit

Studierende können die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie Zeiten zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz gegenüber der Hochschule anzeigen. Die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen während dieser Zeiten ist möglich.

§ 9
Beurlaubung

(1) Studierende können sich während des Studiums - frühestens jedoch nach Ablauf des ersten Studiensemesters - ohne Angabe von Gründen für höchstens zwei Semester beurlauben lassen. Eine Beurlaubung darüber hinaus kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Beurlaubungen zur Wahrnehmung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (bis zu drei Jahre pro Kind) sowie für Zeiten zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz.

(2) Die Beurlaubung ist innerhalb der festgesetzten Frist zu beantragen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine rückwirkende Beurlaubung gewährt werden, wenn der oder die Studierende nach erfolgter Rückmeldung aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert war, ordnungsgemäß zu studieren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Während der Beurlaubung sind die Studierenden nicht berechtigt, an Modulen bzw. einzelnen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.

(4) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.

(5) Die Beurlaubung befreit nicht von den Verpflichtungen gemäß § 7 Absatz 1.

§ 10
Studiengangswechsel

Der Wechsel eines Studiengangs oder Studienfachs ist zu beantragen. § 2 gilt entsprechend.

§ 11
Exmatrikulation

(1) Studierende sind auf ihren Antrag jederzeit zu exmatrikulieren.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt ohne Antrag, wenn

1.

Studierende die Abschlussprüfung ihres Studiengangs bestanden oder eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen der Prüfung nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben oder

2.

die Rückmeldung gemäß § 7 versagt worden ist.

(3) Die Exmatrikulation erfolgt gemäß § 42 Absatz 4 BremHG in der Regel, wenn Studierende

1.

mehrfach oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich gegen eine die Täuschung bei Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung verstoßen haben oder

2.

Gewalt, Drohungen oder sexuelle Belästigungen oder Diskriminierungen gegenüber Mitgliedern, Angehörigen oder Gästen der Hochschule ausgeübt haben oder

3.

an diesen Handlungen als Anstifter oder Gehilfe teilgenommen haben oder

4.

mindestens dreimal schuldhaft Anordnungen im Rahmen des Hausrechts zuwider gehandelt haben.

Eine besonders schwerwiegende Täuschung im Sinne von Nummer 1 ist insbesondere gegeben, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung ganz oder in wesentlichen Teilen nicht selbst verfasst, sondern aus anderen Quellen übernommen worden ist, ohne dies kenntlich zu machen (Plagiat). Ein mehrfacher Prüfungsordnungsverstoß im Sinne von Nummer 1 ist gegeben, wenn die Studentin oder der Student einen zweiten Täuschungsversuch unternommen hat.

(4) Studierende können ohne Antrag exmatrikuliert werden, wenn nach Überschreiten der Regelstudienzeit um vier Semester eine ihnen für die Teilnahme an einer besonderen Studienberatung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist und sie sich zwischenzeitlich nicht zur Prüfung gemeldet haben (§ 62 Absatz 4 BremHG).

(5) Die Exmatrikulation erfolgt in der Regel zum Ende eines Semesters.

(6) Die Exmatrikulation erfolgt durch Löschung aus der Immatrikulationsliste; mit ihr endet die Mitgliedschaft in der Hochschule.

§ 12
Immatrikulation mit Kleiner Matrikel

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die die Voraussetzung des § 35 BremHG erfüllen, können nach Maßgabe dieser Bestimmung mit Kleiner Matrikel für ein Probestudium immatrikuliert werden. Das erfolgreiche Probestudium berechtigt zur Aufnahme des ordentlichen Studiums in dem Studiengang. Studienleistungen und Studienzeiten werden auf ein anschließendes ordentliches Studium angerechnet. Die Zuweisung eines Studienplatzes kann nur im Rahmen der für die Vergabe von Studienplätzen geltenden Rechtsverordnung erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Studium entsprechend.

(2) Die Immatrikulation mit Kleiner Matrikel für ein Probestudium ist auf den Studienunterlagen kenntlich zu machen.

§ 13
Kontaktstudium

Bei der Immatrikulation für ein Kontaktstudium (§ 58 BremHG) kann auf die Hochschulzugangsberechtigung (§ 2 Absatz 1) verzichtet werden.

§ 14
Nebenhörerinnen und Nebenhörer

(1) Studierende anderer Hochschulen können jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer oder Nebenhörerinnen zu maximal zwei Modulen zugelassen werden, sofern dadurch das Studium der ordentlich Studierenden nicht beeinträchtigt wird und die Teilnahme an der gewünschten Veranstaltung für ihr Studium zweckdienlich ist. Andere Studierende können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörer oder Nebenhörerin ist eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule, an welcher der Bewerber oder die Bewerberin immatrikuliert ist, einzureichen. Der Antrag ist innerhalb der für die Immatrikulation geltenden Frist zu stellen. Der Antrag muss die gewählten Lehrveranstaltungen bezeichnen.

(3) Über die Zulassung als Nebenhörer oder Nebenhörerin entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der für die gewählte Lehrveranstaltung zuständigen Fakultät bzw. Abteilung.

(4) Nebenhörer und Nebenhörerinnen haben hinsichtlich der Lehrveranstaltungen, zu denen sie zugelassen sind, die gleichen Rechte wie ordentliche Studierende der Hochschule Bremen.

(5) Auf die Zulassung als Nebenhörer oder Nebenhörerin sind die Bestimmungen dieser Ordnung über die Versagung der Immatrikulation, der Rücknahme und des Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Eine Immatrikulation erfolgt nicht.

§ 15
Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht Studierende sind, können als Gasthörer oder Gasthörerinnen zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden, soweit dadurch das Studium der ordentlich Studierenden nicht beeinträchtigt wird. Die Zulassung als Gasthörer oder Gasthörerin berechtigt nicht zur Teilnahme an Prüfungen.

(2) Für den Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und die Entscheidung über den Antrag gilt § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.

(3) Für die Teilnahme an der Lehrveranstaltung haben Gasthörerinnen und Gasthörer ein Entgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung der Hochschule zu entrichten.

(4) Auf die Zulassung als Gasthörerinnen oder Gasthörer sind die Bestimmungen dieser Ordnung über die Versagung der Immatrikulation, der Rücknahme und des Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Eine Immatrikulation erfolgt nicht.

§ 16
Kurzzeitstudium von Austausch- und
Gaststudierenden

(1) Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber, die befristet ein Studium ohne Abschluss betreiben wollen, können auf Antrag für ein Kurzzeitstudium immatrikuliert werden. Hierzu zählen insbesondere:

1.

Stipendiatinnen und Stipendiaten nationaler und internationaler Stipendienorganisationen;

2.

Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund von Partnerschaftsverträgen mit ausländischen Hochschulen im Wechsel mit deutschen Studierenden oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen an der Hochschule studieren wollen.

(2) Das Studium wird in der Regel auf ein Jahr befristet. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung um bis zu einem weiteren Jahr möglich.

(3) Von den Vorschriften über die Voraussetzungen für die Immatrikulation für deutsche und ausländische Studierende kann bei der Aufnahme eines Kurzzeitstudiums mit der Maßgabe abgewichen werden, dass diese insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Qualifikation und der sprachlichen Anforderungen auf die Belange des befristeten Studiums abgestellt werden. Soweit durch Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 geregelt, kann darüber hinaus bei der Immatrikulation von Austausch- und Gaststudierenden von den Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 7 dieser Ordnung abgewichen werden.

§ 17
Vorbereitungsstudium

Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber können auf Antrag gemäß § 43 BremHG für ein Vorbereitungsstudium immatrikuliert werden. Das Nähere regelt die Ordnung für das Vorbereitungsstudium.

§ 18
Zuständigkeiten

(1) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Sie oder er bestimmt insbesondere die Form der für die Immatrikulation einzureichenden Unterlagen und setzt sämtliche Fristen fest, innerhalb derer ein Antrag nach dieser Ordnung zu stellen ist. Die Bekanntmachung erfolgt in geeigneter Weise durch das Immatrikulations- und Prüfungsamt.

(2) Die Entscheidungen werden den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern sowie Studierenden schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen vom 11. April 2005 (Brem.ABl. S. 328), zuletzt geändert durch Ordnung vom 29. Mai 2007 (Brem.ABl. S. 653), außer Kraft.

Bremen, den 7. Februar 2011

Die Rektorin der Hochschule Bremen


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