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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ordnung der Zulassung, der Ausbildung und der Prüfung an der Fachoberschule im Lande Bremen (Brem.FOS-APO) vom 11. Juli 198901.08.1989 bis 31.07.2005
Eingangsformel01.08.1989 bis 31.07.2005
Inhaltsverzeichnis01.08.1989 bis 31.07.2005
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 1 - Ausbildungsstätten01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 2 - Aufgabe und Ziel01.08.1989 bis 31.07.2005
Teil 2 - Ausbildung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 3 - Dauer und Organisation der Ausbildung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 4 - Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 5 - Allgemeine Unterrichtsgrundsätze01.08.1989 bis 31.07.2005
Teil 3 - Zulassung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 6 - Voraussetzungen für die Zulassung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 7 - Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 8 - Zulassung01.08.1989 bis 31.07.2005
Teil 4 - Prüfung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 9 - Allgemeines01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 10 - Abnahme der Prüfung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 11 - Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 12 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 13 - Zulassung zur Prüfung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 14 - Erste Prüfungskonferenz01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 15 - Schriftliche Prüfung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 16 - Zweite Prüfungskonferenez01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 17 - Mündliche Prüfung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 18 - Noten01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 19 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 20 - Wiederholung der Prüfung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 21 - Täuschung und Behinderung01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 22 - Versäumnis01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 23 - Prüfung für schulfremde Bewerber01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 24 - Niederschriften01.08.1989 bis 31.07.2005
Teil 5 - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.08.1989 bis 31.07.2005
§ 25 - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.08.1989 bis 31.07.2005

Ordnung der Zulassung, der Ausbildung und der Prüfung an der Fachoberschule im Lande Bremen (Brem.FOS-APO)

Veröffentlichungsdatum:30.08.1989 Inkrafttreten01.08.1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1989 bis 31.07.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Berichtigung Brem.GBl. 1989, 352
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 303

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juris-Abkürzung: Brem.FOS-APO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:Brem.FOS-APO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ordnung der Zulassung, der Ausbildung und
der Prüfung an der Fachoberschule im Lande Bremen
(Brem.FOS-APO)
Vom 11. Juli 1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1989 bis 31.07.2005

V aufgeh. durch § 30 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 360)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung Brem.GBl. 1989, 352

Aufgrund der §§ 23, 27 Abs. 8 und des § 32a des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 251 - 223-a-5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 209), wird verordnet:

Inhaltsübersicht:
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ausbildungsstätten
§ 2Aufgabe und Ziel
Teil 2: Ausbildung
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
§ 5Allgemeine Unterrichtsgrundsätze
Teil 3: Zulassung
§ 6Voraussetzungen für die Zulassung
§ 7Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler
§ 8Zulassung
Teil 4: Prüfung
§ 9Allgemeines
§ 10Abnahme der Prüfung
§ 11Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
§ 12Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 13Zulassung zur Prüfung
§ 14Erste Prüfungskonferenz
§ 15Schriftliche Prüfung
§ 16Zweite Prüfungskonferenz
§ 17Mündliche Prüfung
§ 18Noten
§ 19Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 20Wiederholung der Prüfung
§ 21Täuschung und Behinderung
§ 22Versäumnis
§ 23Prüfung für schulfremde Bewerber
§ 24Niederschriften
Teil 5: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25Übergangs- und Schlußbestimmungen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ausbildungsstätten

(1) Bildungsgänge der Fachoberschule können an beruflichen Schulen oder an Schulzentren des Sekundarbereichs II eingerichtet werden.

(2) Mit einem Bildungsgang der Fachoberschule gleichwertig sind

1.

der Bildungsgang der Fachschule für Technik (Technikerschule),

2.

die der Hochschule Bremen angegliederten Bildungsgänge zum Kapitän AM und zum Funktechniker FT,

3.

der der Hochschule Bremerhaven angegliederte Bildungsgang zum Schiffsbetriebstechniker CT,

4.

der Bildungsgang der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft und

5.

der Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik,

jeweils in Verbindung mit einem verkürzten Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife (Zusatzkurs der Fachoberschule). Die Einrichtung der Zusatzkurse bedarf der Zustimmung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

§ 2
Aufgabe und Ziel

Die Ausbildung an der Fachoberschule soll dem Schüler die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums befähigen.

Teil 2
Ausbildung

§ 3
Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Fachoberschule umfaßt nach Maßgabe der Stundentafeln der Anlagen 1 bis 13 die Jahrgangsstufen 11 und 12. Sie gliedert sich in folgende Fachrichtungen:

1.

Wirtschaft

2.

Maschinentechnik

3.

Seefahrt

4.

Elektrotechnik

5.

Bautechnik

6.

Vermessungstechnik

7.

Architektur

8.

Farbtechnik und Raumgestaltung

9.

Gestaltung

10.

Biologie/Chemie/Physik

11.

Bekleidungstechnik

12.

Ernährung und Hauswirtschaft

13.

Sozialwesen

(2) In der Jahrgangsstufe 11 wird in Teilzeitform unterrichtet. Der Unterricht umfaßt einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen - fachtheoretischen - Lernbereich. Die Unterrichtszeit beträgt wöchentlich 12 Unterrichtsstunden.

(3) Neben dem Unterricht findet in der Jahrgangsstufe 11 eine fachpraktische Ausbildung als gelenktes Praktikum in geeigneten Betrieben oder anderen geeigneten außerschulischen Einrichtungen statt. Sie kann in besonderen Fällen in schuleigenen Einrichtungen erfolgen; in diesem Fall umfaßt sie 24 Unterrichtsstunden wöchentlich. Mischformen aus betrieblicher und schulischer fachpraktischer Ausbildung können zugelassen werden.

(4) Findet die fachpraktische Ausbildung in Betrieben oder außerschulischen Einrichtungen statt, so ist der Schüler der Fachoberschule zugleich Praktikant. Die fachpraktische Ausbildung erstreckt sich über das ganze Schuljahr.

(5) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 dauert

1.

ein Jahr in Vollzeitform oder

2.

zwei Jahre in Teilzeitform oder

3.

drei Jahre, wenn er mit einer einschlägigen Berufsausbildung verbunden wird.

Mischformen können durch den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst zugelassen werden. Übergänge in die jeweils andere Form sind zum Schulhalbjahreswechsel möglich. Der Unterricht umfaßt einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen - fachtheoretischen - Lernbereich. Die Unterrichtszeit beträgt in der Vollzeitform wöchentlich 33 Stunden. In der Teilzeitform wird die Gesamtstundenzahl auf die zur Verfügung stehenden Unterrichtswochen verteilt.

(6) Der Unterricht in den Zusatzkursen der Bildungsgänge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann in Vollzeitform oder parallel zu den Fachschulbildungsgängen, der der Bildungsgänge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 nur parallel zu den Fachschulbildungsgängen erfolgen. Der Unterricht in Vollzeitform dauert ein Schulhalbjahr, der parallel zu den Fachschulbildungsgängen durchgeführte entsprechend länger. Mit Zustimmung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann im Einzelfall eine abweichende Kursdauer unter Beibehaltung der in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstundenzahl festgelegt werden.

§ 4
Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne

(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 13.

(2) Für die Zusatzkurse gelten die Stundentafeln der Anlagen 14 bis 19. Soweit in den Stundentafeln das Fach „Förderunterricht“ vorgesehen ist, bestimmt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst, welche Stoffgebiete unterrichtet werden sollen; dieser Unterricht soll dazu dienen, Unterschiede in der fachlichen Vorbildung der Kursteilnehmer auszugleichen.

(3) Mit Genehmigung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann

1.

eine andere zeitliche Verteilung der je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen oder der Unterricht zu fächerübergreifenden Lernbereichen zusammengefaßt werden, wenn dabei die für ein Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird;

2.

in Schulzentren des Sekundarbereichs II, in denen Unterricht sowohl in der Oberstufe des gymnasialen Bildungsganges als auch in Bildungsgängen beruflicher Schulen erteilt wird, zur Erleichterung einer einheitlichen Unterrichtsorganisation von der je Fach vorgesehenen Wochenstundenzahl um 0,5 Stunden abgewichen werden, wenn dabei die für die betreffende Jahrgangsstufe vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschritten und folgende Stundenzahlen nicht unterschritten werden:

 

Jahrgangsstufe

Lernbereich

11

12

fachrichtungsübergreifend

160 Stunden

720 Stunden

fachrichtungsbezogen

160 Stunden

480 Stunden;

3.

für ein Fach, das nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür vorgesehenen Stunden Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel erteilt werden;

4.

zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel angeboten werden.

(4) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Sprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die im Abschlußzeugnis einer deutschen Schule anstelle der Englischnote das Ergebnis der Prüfung in der Amtssprache des Herkunftslandes erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können weiterhin anstelle von Englisch die Amtssprache des Herkunftslandes wählen. Kann die Amtssprache des Herkunftslandes aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Schule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen der Fachoberschule entspricht, kann die Note in der Amtssprache des Herkunftslandes durch eine Prüfung nach § 25 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst hierfür ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können Ausländer und Aussiedler am Englischunterricht teilnehmen. Spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 12, bei Unterricht in Teilzeitform zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt, muß der Schüler sich entscheiden, in welcher Fremdsprache er die Prüfung ablegen will. Er kann am Unterricht in der nicht gewählten Sprache weiterhin teilnehmen; diese Sprache ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung. Im Abschlußzeugnis und im Abgangszeugnis nach nicht bestandener Prüfung wird dieses Fach ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.

(5) Lehrpläne werden gesondert erlassen.

§ 5
Allgemeine Unterrichtsgrundsätze

(1) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 11 wird von einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung begleitet.

(2) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 baut auf Grundlagen aus vorausgegangenen Bildungsgängen, insbesondere auf den in der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.

(3) Der Unterricht der Fachoberschule soll die allgemeine Grundbildung des Schülers erweitern und seine Fachbildung im Bereich der gewählten Fachrichtung im Grundlagenwissen ergänzen und festigen. Darüber hinaus soll er durch die Vermittlung von wissenschaftlichen und fachrichtungsübergreifenden Arbeitsmethoden und Fähigkeiten für das Fachhochschulstudium propädeutischen Charakter haben.

Teil 3
Zulassung

§ 6
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Jahrgangsstufe 11 sind

1.

das Abschlußzeugnis der Realschule und

2.

die Vorlage eines Vertrages über ein geeignetes Praktikum, wenn die fachpraktische Ausbildung außerhalb der Schule stattfindet.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 sind

1.

das Abschlußzeugnis der Realschule und

2.

bei Zulassung zur Vollzeitform der Nachweis einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen und für die Fachrichtung einschlägigen

a)

Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder

b)

schulischen Berufsausbildung oder

c)

Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;

an die Stelle einer Berufsausbildung nach den Buchstaben a bis c kann eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren treten, wobei der erfolgreiche Besuch einer beruflichen Vollzeitschule bis zu einem Jahr angerechnet werden kann. Über die Einschlägigkeit der Berufsausbildung und der Berufserfahrung entscheidet das Praktikantenamt und

3.

bei Zulassung zur Teilzeitform oder zum Unterricht der Jahrgangsstufe 12 nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 der Nachweis über den Abschluß eines einschlägigen Berufsausbildungsvertrages nach Nummer 2 Buchstabe a.

Bei einem Wechsel von der Teilzeitform in die Vollzeitform oder umgekehrt müssen die Zulassungsvoraussetzungen für die Form, deren Besuch der Schüler nunmehr anstrebt, erfüllt sein.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu den Zusatzkursen ist außer den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen der Nachweis, daß der Bewerber einen der in § 1 Abs. 2 genannten Bildungsgänge erfolgreich abgeschlossen hat oder voraussichtlich bis zum Ende des Schulhalbjahres abschließen wird, in dem der Zusatzkurs endet.

(4) Bewerber, die bereits einen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife mit Erfolg durchlaufen oder bereits anderweitig die Qualifikation für das Studium an einer Hochschule erworben oder die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(5) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst einen Bewerber nach Anhören der Fachoberschule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen.

(6) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluß nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 7 erbracht. Ausländische Bewerber müssen außerdem berechtigt sein, sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend aufzuhalten.

§ 7
Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler

(1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestimmt, an welchen Schulen das Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt jeweils den Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus

1.

dem Vorsitzenden und

2.

zwei Fachlehrern für Deutsch.

Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 8 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in der Fachoberschule zu folgen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Kenntnisse nachweisen kann.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachoberschule ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung bei der jeweiligen Fachoberschule

1.

bis zum 1. März eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 1. Schulhalbjahr angestrebt wird und

2.

bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 2. Schulhalbjahr angestrebt wird,

einzureichen. Dem Antrag sind die nach § 6 geforderten Zeugnisse und Nachweise beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob Ablehnungsgründe nach § 6 Abs. 4 vorliegen.

(2) Einem Antrag auf Zulassung zu einem Zusatzkurs sollen außerdem die Zeugnisse aus dem jeweiligen Bildungsgang nach § 1 Abs. 2 beigefügt werden, in denen zuletzt die Leistungen des Schülers in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Naturwissenschaften und Politik beurteilt worden sind.

(3) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die Fachoberschule. Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.

Teil 4
Prüfung

§ 9
Allgemeines

(1) Der Bildungsgang der Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Nach Bestehen der Prüfung erhält der Schüler das Zeugnis der Fachhochschulreife.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

§ 10
Abnahme der Prüfung

Zur Abnahme der Prüfung sind die öffentlichen Fachoberschulen im Lande Bremen berechtigt.

§ 11
Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter, als erster Stellvertreter des Vorsitzenden, oder der Stellvertreter des Schulleiters, in Schulzentren des Sekundarbereichs II der zuständige Abteilungsleiter, als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden, wenn der Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst und der Schulleiter den Vorsitz nicht wahrnehmen können,

3.

der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule, als zweiter Stellvertreter des Schulleiters, wenn der Stellvertreter den Vorsitz wahrnimmt und

4.

die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,

2.

ein Lehrer, der zuletzt in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

ein weiterer fachkundiger Lehrer.

Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag des Schulleiters, in Schulzentren des Sekundarbereichs 11 des zuständigen Abteilungsleiters, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Wird ein Schüler eines Zusatzkurses mündlich in einem Fach geprüft, in dem nach der betreffenden Stundentafel kein Unterricht zu erteilen war, so tritt an die Stelle des Lehrers nach Satz 1 Nr. 2 ebenfalls ein fachkundiger Lehrer, der auf Vorschlag des Schulleiters, in Schulzentren des Sekundarbereichs 11 des zuständigen Abteilungsleiters, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird.

(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.

§ 12
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer der Jahrgangsstufe 12; für Schüler der Zusatzkurse die Unterrichtsfächer des Zusatzkurses sowie die Fächer nach § 17 Abs. 2. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst legt spätestens sechs Wochen vor Beginn der ersten Prüfungskonferenz auf Vorschlag der Fachoberschule fest, in welchen Fächern nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 schriftlich geprüft werden soll. Der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich durch Aushang die festgelegten Fächer in geeigneter Weise mit.

(2) In fachrichtungsbezogenen Fächern können Experimente oder Gestaltungsentwürfe Bestandteil der Prüfung sein.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag des Schulleiters fest. Der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich durch Aushang Prüfungsort und -termine in geeigneter Weise mit.

(4) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 21 und 22 bekanntzugeben.

§ 13
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz Schüler der Fachoberschule ist.

(2) Zulassungsvoraussetzung für Schüler der Zusatzkurse ist ferner, daß sie die Abschlußprüfung in einem der Bildungsgänge nach § 1 Abs. 2 erfolgreich abgelegt haben oder voraussichtlich bis zum Ende des Schulhalbjahres ablegen werden, in dem die Abschlußprüfung der Fachoberschule stattfindet. Entsprechende Nachweise sind der Fachoberschule bis zur ersten Prüfungskonferenz vorzulegen. Ferner sind die Zeugnisse aus dem jeweiligen Bildungsgang vorzulegen, in denen zuletzt die Leistungen des Schülers in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Naturwissenschaften und Politik beurteilt wurden. Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die Zeugnisse und Nachweise bereits bei der Zulassung zum Zusatzkurs vorgelegt wurden.

§ 14
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstage vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller Fächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der Jahrgangsstufe 12, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr. Bei Ausländern und Aussiedlern wird bei der Bildung der Vornoten nur die Fremdsprache berücksichtigt, in der sie geprüft werden. Kann aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend § 10 Abs. 6 der Zeugnisordnung der Vermerk „nicht beurteilbar“ anstelle der Vornote einzusetzen.

(3) Die Vornoten der Schüler der Zusatzkurse ergeben sich

1.

in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik aus der letzten Note in einem Zeugnis des von ihm besuchten Bildungsganges nach § 1 Abs. 2 und der Leistungen im Zusatzkurs mit gleichem Gewicht. Im Zweifelsfall sind die Leistungen im Zusatzkurs ausschlaggebend;

2.

in den Fächern, in denen sie nach § 17 Abs. 2 mündlich geprüft werden, aus der letzten Note in einem Zeugnis des von ihm besuchten Bildungsganges nach § 1 Abs. 2.

(4) Spätestens am dritten Unterrichtstage vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten und das Prüfungsfach nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 mitgeteilt.

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Deutsch,

2.

Fremdsprache,

3.

Mathematik und

4.

ein die Fachrichtung kennzeichnendes Fach des fachrichtungsbezogenen - fachtheoretischen - Lernbereichs, und zwar in der

 

a)

Fachrichtung Wirtschaft
Schwerpunkt Wirtschaftslehre

Wirtschaftslehre oder Rechnungswesen

 

b)

Fachrichtung Wirtschaft
Schwerpunkt Informatik

Wirtschaftslehre oder Informatik

 

c)

Fachrichtung Maschinentechnik

Maschinentechnik oder
Technische Mechanik

 

d)

Fachrichtung Seefahrt

Schiffstechnik oder Seeverkehrslehre

 

e)

Fachrichtung Elektrotechnik

Elektrotechnik oder Elektronik

 

f)

Fachrichtung Bautechnik

Beton- und Stahlbau
oder Holz- und Kunststoffbau

 

g)

Fachrichtung Vermessungstechnik

Baudarstellung oder Lage- und Höhenaufnahme

 

h)

Fachrichtung Architektur

Baudarstellung oder
Holz- und Kunststoffbau

 

i)

Fachrichtung Farbtechnik und Raumgestaltung

Materiallehre oder Grafik

 

j)

Fachrichtung Gestaltung

Färb- und Zeichenlehre
oder Gestaltungstheorie

 

k)

Fachrichtung Biologie/Chemie/Physik

Physik und Physikalische Chemie oder Organische und Anorganische Chemie

 

l)

Fachrichtung Textil- und Bekleidungstechnik

Textiltechnik oder
Kunst/Modezeichnen

 

m)

Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft

Ernährungslehre oder
Lebensmitteltechnologie

 

n)

Fachrichtung Sozialwesen

Pädagogik und Psychologie oder Soziologie und Sozialarbeit

(2) Schüler der Zusatzkurse nehmen, wenn sie einen der Bildungsgänge nach § 1 Abs. 2 Nummer 1 bis 3 und 5 besuchen oder besucht haben, nur in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik, wenn sie den Bildungsgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 besuchen oder besucht haben, nur in den Fächern Fremdsprache und Mathematik an der schriftlichen Prüfung teil. Die Note für das Fach des fachrichtungsbezogenen - fachtheoretischen - Lernbereichs, im Fall der Nummer 2 auch die Note für das Fach Deutsch, werden aus dem schriftlichen Teil der Abschlußprüfung der Bildungsgänge nach § 1 Abs. 2 wie folgt übernommen:

Bildungsgang zum

1.

Staatlich geprüften Techniker

Fach der schriftlichen Prüfung mit der laut Stundentafel höchsten Stundenzahl. Weist die Stundentafel für mehrere Fächer der schriftlichen Prüfung gleiche Stundenzahlen aus, die höher sind, als die der übrigen Fächer der schriftlichen Prüfung, wählt der Prüfling das Fach aus, dessen Note übernommen werden soll.

2.

Kapitän AM

Navigation

3.

Funktechniker FT

Nachrichtentechnik/Ortungsfunktechnik

4.

Schiffsbetriebstechniker CT

Motorentechnik

5.

Staatlich geprüften Hauswirtschaftsleiter

Deutsch
Ernährungslehre

6.

Staatlich geprüften Erzieher

Fach der schriftlichen Prüfung, soweit es dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich zugeordnet ist.

Ist ein Schüler in der Abschlußprüfung des Bildungsganges nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 in einem Fach schriftlich geprüft worden, das nicht dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich zugeordnet ist, wird er in der Abschlußprüfung der Fachoberschule in einem dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich zugeordneten Fach geprüft, das er auswählt. Der Schüler teilt in diesem Fall und in Fällen der Nummer 1 drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung das gewählte Fach schriftlich dem Schulleiter, in Schulzentren des Sekundarbereichs II dem zuständigen Abteilungsleiter, mit; die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden. Wählt ein Schüler das Fach nicht oder nicht rechtzeitig, erfolgt die Wahl durch den Schulleiter, in Schulzentren des Sekundarbereichs II durch den zuständigen Abteilungsleiter, auf Vorschlag des für den Bildungsgang zuständigen Lehrers.

(3) Die Schule legt dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie für die beiden Fächer nach Absatz 1 Nr. 4 zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel in versiegelten Umschlägen vor. Aus diesen Vorschlägen wählt er jeweils eine Prüfungsaufgabe in den Fächern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und eine in einem Fach nach Absatz 1 Nr. 4 aus. Wenn ihm die Aufgaben ungeeignet, bedenklich oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.

(4) Die Bearbeitungsdauer beträgt im Fach

1.

Deutsch

5 Zeitstunden

2.

Fremdsprache

4 Zeitstunden

3.

Mathematik

5 Zeitstunden

4.

das die Fachrichtung kennzeichnet,

4 Zeitstunden oder

 

falls ein Experiment oder ein Gestaltungsentwurf des Prüflings eingeschlossen ist,

bis zu 8 Zeitstunden.

(5) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag an den Schulleiter zurück. Dieser öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben getrennt nach Fächern in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.

(6) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(7) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(8) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referenten beurteilt und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag des Schulleiters, in Schulzentren des Sekundarbereichs II des zuständigen Abteilungsleiters, einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferenten. Dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 16
Zweite Prüfungskonferenez

(1) Spätestens am siebten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung:

1.

bei welchen Prüflingen er nach § 9 Abs. 3 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

in welchen Fächern er die übrigen Prüflinge prüft,

3.

wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am sechsten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

3.

gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Unterrichtsfächer der Jahrgangsstufe 12 mit Ausnahme von Sport sein. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Für die Schüler der Zusatzkurse können außer den Fächern, in denen nach Maßgabe der betreffenden Stundentafel Unterricht zu erteilen war, folgende Fächer Gegenstand der mündlichen Prüfung sein:

Bildungsgang zum

1.

staatlich geprüften Techniker

Physik

 

 

Politik

2.

Kapitän AM

Physik

 

 

Politik

3.

Funktechniker FT

Physikalische und elektronische Grundlagen

 

 

Politik

4.

Schiffsbetriebstechniker CT

Physik

 

 

Politik

5.

staatlich geprüften Hauswirtschaftsleiter

Chemie

 

 

Politik

6.

staatlich geprüften Erzieher

Chemie/Physik

 

 

Politik

(3) Mündliche Prüfungen müssen stattfinden in Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat.

(4) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei dessen Verhinderung, ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmender Vertreter. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.

(5) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsfächer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt. Wünschen mindestens fünf Prüflinge die Fortsetzung des Unterrichts in bestimmten Fächern der Stundentafel, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Unterricht besteht nicht.

(6) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Das gewählte Fach hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Schulleiter mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(7) Prüflinge der Zusatzkurse haben das Recht, abweichend von Absatz 6 sich in bis zu zwei weiteren Fächern ihrer Wahl, die Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind, mündlich prüfen zu lassen und anstelle des in Absatz 2 jeweils genannten naturwissenschaftlichen Faches ein anderes naturwissenschaftliches Fach zu wählen. Im übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(8) Wählen Prüflinge nach Absatz 6 oder 7 Fächer der mündlichen Prüfung, für die nach § 16 Abs. 4 noch nicht über die Einsetzung eines Teilprüfungsausschusses entschieden worden ist, so bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Mitglieder der Teilprüfungsausschüsse für die gewählten Fächer nach § 11 Abs. 2 Satz 2.

(9) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des Bildungsganges der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach an der Prüfung teilnehmen. Während der Beratung und Beschlußfassung dürfen Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schüler nach Absatz 9 Satz 1 ist nicht zulässig, wenn

1.

ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder

2.

der jeweilige Prüfungsausschuß aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder dies beschließt.

(10) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfmittel genannt werden. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt regelmäßig 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(11) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Gespräches durchgeführt, wobei der Prüfling seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen kann.

(12) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten.

(13) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

§ 18
Noten

(1) Alle nach dieser Ordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala des § 4 der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 19
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in den Prüfungen. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten. Haben Schüler der Zusatzkurse keine Zeugnisse vorgelegt, aus denen die ihnen zuletzt erteilten Noten in den Fächern nach § 17 Abs. 2 hervorgehen, sind die ihnen in der mündlichen Prüfung erteilten Noten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote in einem Fach „ mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Note eines anderen Faches ausgeglichen wird oder

3.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Abweichend hiervon gilt die Prüfung erst dann als bestanden

1.

für Schüler der Teilzeitform (§ 3 Abs. 5 Nr. 2) und der mit einer Berufsausbildung verbundenen Form (§ 3 Abs. 5 Nr. 3) erst dann, wenn sie der Fachoberschule ein Zeugnis über eine mindestens zweijährige abgeschlossene und für die Fachrichtung einschlägige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz vorlegen,

2.

für Schüler der Zusatzkurse erst dann, wenn sie der Fachoberschule den Nachweis darüber vorlegen, daß sie das Abschlußzeugnis des besuchten Bildungsganges nach § 1 Abs. 2, im Fall des Bildungsganges nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 den Ausweis über die staatliche Anerkennung als Erzieher, erworben haben.

An die Stelle der Nachweise nach Nummer 1 kann auch der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung oder einschlägigen Berufstätigkeit von insgesamt mindestens zweijähriger Dauer treten, wenn das bei Beginn des Besuchs der Fachoberschule bestehende Berufsausbildungsverhältnis aus Gründen, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet worden ist und der Schüler glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, die Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortzusetzen.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluß an die Prüfungskonferenz mit, ob er die Prüfung bestanden hat sowie die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.

(6) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er das Zeugnis der Fachhochschulreife. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt die Fachoberschule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst fest.

§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst. Bis zum Prüfungstermin nimmt der Schüler am Unterricht des letzten Ausbildungsabschnittes teil.

§ 21
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft der Schulleiter oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Schulleiter oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 22
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling nachweislich einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Schüler aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 23
Prüfung für schulfremde Bewerber

(1) Zur Prüfung kann auch ein Bewerber zugelassen werden, der nicht am Unterricht der Fachoberschule teilgenommen hat, wenn er

1.

während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung seine Hauptwohnung im Lande Bremen hatte,

2.

die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 6 erfüllt,

3.

glaubhaft macht, daß Art und Umfang seiner Vorbereitung den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.

(2) Prüfungen für schulfremde Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsganges möglich gewesen wäre.

(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst Bewerber abweichend von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 zulassen.

(4) Anträge auf Zulassung sind bei einer Fachoberschule, bei der eine für die vom Bewerber durchlaufene Berufsausbildung einschlägige Fachrichtung eingerichtet ist, bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegangs,

2.

beglaubigte Abschriften der letzten Zeugnisse aller besuchten Schulen sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,

3.

der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,

4.

eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,

5.

Nachweise über die Hauptwohnung gemäß Absatz 1 Nr. 1.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

(6) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Bewerber über seine Person aus.

(7) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer nach § 15 Abs. 1.

(8) Fächer der mündlichen Prüfung sind

1.

die Fächer der schriftlichen Prüfung,

2.

Politik,

3.

eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Prüflings und

4.

ein weiteres Fach des fachrichtungsbezogenen - fachtheoretischen - Bereichs, das nicht Fach der schriftlichen Prüfung war.

Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern der schriftlichen Prüfung verzichtet werden, in denen in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note „gut“ erreicht wurde.

(9) Wer als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so erhält er eine entsprechende Bescheinigung. Abschlußzeugnis oder Bescheinigung erhalten den Vermerk:

„Herr/Frau ..... hat als schulfremde(r) Bewerber(in) die Prüfung abgelegt.“

(10) Für schulfremde Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 4 dieser Ordnung entsprechend.

§ 24
Niederschriften

(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben;

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 5
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Ordnung für die Fachoberschule der Freien Hansestadt Bremen vom 7. April 1970 (Brem.ABl. S. 145),

2.

die Vorläufige Ordnung der Abschlußprüfung an den Fachoberschulen im Lande Bremen vom 22. April 1974 (BrSBl. 473/4), geändert durch Erlaß vom 31. Juli 1975 (BrSBl. 473/4-1),

3.

die Richtlinien über Stundentafeln für die Fachoberschulen vom 19. März 1983 (BrSBl. 417/29),

4.

die Richtlinien zur Durchführung der Vorläufigen Ordnung der Abschlußprüfung an den Fachoberschulen im Lande Bremen vom 17. Mai 1972 (BrSBl. 473/5),

5.

die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für verkürzte Bildungsgänge zum Erwerb der Fachschulreife und der Fachhochschulreife (Zusatzkurse) vom 7. Oktober 1983 (Brem.GBl. S. 511 - 223-k-20), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1984 (Brem.GBl. S. 161), soweit die Bestimmungen dem Erwerb der Fachhochschulreife betreffen,

6.

die Richtlinien über die Übernahme von Noten aus Fachschulbildungsgängen in das Fachhochschulreifezeugnis vom 7. Oktober 1983 (BrSBl. 478/3),

7.

die Richtlinien über die Übernahme von Noten aus Fachschulbildungsgängen in das Zeugnis der Fachhochschulreife vom 4. Mai 1984 (BrSBl. 478/4).

(3) Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife, die vor dem 1. August 1989 begonnen haben, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.

Bremen, den 11. Juli 1989

Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst


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