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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2002/2003 (Zulassungszahlenverordnung 2002/2003)

Zulassungszahlenverordnung 2002/2003

Veröffentlichungsdatum:15.05.2002 Inkrafttreten16.05.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2002 bis 30.09.2003Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 84

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juris-Abkürzung: ZulZ2002/2003V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ZulZ2002/2003V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an
den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2002/2003
(Zulassungszahlenverordnung 2002/2003)
Vom 26. April 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2002 bis 30.09.2003

Aufgrund der Artikel 2 bis 4 und 6 Abs. 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 wird verordnet:

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen
zu den Zulassungszahlen für Studienbewerber

(1) Die Zahl der an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen im Studienjahr 2002/2003 aufzunehmenden Studienbewerber (Zulassungszahl) richtet sich nach der Zahl der Studienplätze in den Studiengängen.

(2) In den Studiengängen, in denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden Studienbewerber bis zur festgesetzten Zulassungszahl (Höchstzahl) zugelassen; darüber hinaus ist die Zulassung zu versagen (Zulassungsbeschränkung).

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§ 2
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) An den nachstehend genannten Hochschulen wird in den jeweils aufgeführten Studiengängen die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2002/2003 nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des § 16 der Kapazitätsverordnung (Schwundausgleich), wie folgt festgesetzt:

1.

An der Hochschule für Künste in den Studiengängen

Freie Kunst

20

Design

47

Digitale Medien

10

Künstlerische Ausbildung (grundständig)

 

Instrumentales Hauptfach

36

Gesang

4

Alte Musik, instrumentales Hauptfach

18

Alte Musik, Gesang

1

Dirigieren

4

Komposition

1

Künstlerische Ausbildung (Zusatzstudium)

 

Instrumentales Hauptfach

6

Gesang

1

Alte Musik, instrumentales Hauptfach

8

Alte Musik, Gesang

3

Dirigieren

1

Komposition

1

Musikerziehung (grundständig)

 

Instrumentales Hauptfach

5

Gesang

8

Jazz

4

Elementare Musikpädagogik

8

Musikerziehung (Zusatzstudium)

 

Instrumentales Hauptfach, Gesang

2

Jazz

1

Elementare Musikpädagogik

1

Musiktheorie, Hörerziehung

4

Kirchenmusik B

 

Evangelische Kirchenmusik

4

Katholische Kirchenmusik

3

Kirchenmusik A

 

Evangelische und katholische

 

Kirchenmusik

3

2.

An der Hochschule Bremen

a) in den Studiengängen mit Diplomabschluss Architektur

71

IS Architektur (ISA)

24

Bauingenieurwesen

96

IS Umwelttechnik (ISU)

36

Technische Informatik

58

ES Technische Informatik (ESTI)

15

Medieninformatik

30

Internationaler Frauenstudiengang Informatik

30

Maschinenbau

133

IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB)*1)*

0

Sozialpädagoge/Sozialarbeit)*1)*

0

Soziale Arbeit

106

IS Angewandte Freizeitwissenschaft (ISAF)

36

Betriebswirtschaft

161

ES Studiengang für Finanzwirtschaft und Rechnungswesen (EFA)

37

Betriebswirtschaft/Internationales Management (BIM)

47

Management im Handel (MIH)

36

Angewandte Wirtschaftssprachen und internationale Unternehmensführung (AWS),

66

davon in der Studienrichtung

 

- Arabisch

22

- Japanisch

22

- Chinesisch

22

International Studies of Global Management (ISGM)

30

IS Volkswirtschaft (ISVW)

17

IS Wirtschaftsingenieurwesen (ISWI)

30

IS Fachjournalistik (ISJ)

36

IS Tourismusmanagement (ISTM)

32

IS Politikmanagement (ISPM)

30

IS Steuer- und Wirtschaftsrecht

30

b) in den Bachelorstudiengängen

 

IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB)

37

IS Volkswirtschaft (ISVW)

17

Digitale Medien

15

(IS - Internationaler Studiengang -, ES - Europäischer Studiengang -)

3.

An der Hochschule Bremerhaven

a) in den Studiengängen mit Diplomabschluss Informatik/Wirtschaftsinformatik

90

Betriebswirtschaftslehre

65

b) in dem Bachelorstudiengang Digitale Medien

18

4.

An der Universität Bremen

a)

in den Studiengängen mit Diplomabschluss oder juristischem Staatsexamen sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt)

 

Diplom

2. Fach
Pflegewissenschaft

Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik

28

 

Biologie

106

 

Psychologie

177

3,0

Sozialpädagogik*1)*

66

5,0

Betriebswirtschaftslehre

100

 

Für das 2. Fach im Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt) gilt Buchstabe b letzter Satz entsprechend.

b)

in den Studiengängen "Lehramt an öffentlichen Schulen" sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang "Pflegewissenschaft" (Lehramt)

 

Lehramt an öffentlichen Schulen

2. Fach
Pflegewissen-
schaft

Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik

19,5

2,0

Biologie

31,0

1,0

Deutsch

52,5

1,0

Englisch

34,5

1,0

Kunst

21,5

0,5

Musik

9,0

0,5

Pflegewissenschaft a)

 

 

(Bewerber mit beruflicher Qualifikation und fachgebundener Hochschulreife)

13,0

 

Pflegewissenschaft b)

 

 

(Bewerber mit Allgemeiner Hochschulreife plus Berufstätigkeit)

3,0

 

Unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 14. April 1994 (Brem.GBl. S. 144 - 221-h-3), die zuletzt durch Verordnung vom 19. April 2001 (Brem.GBl. S. 75) geändert worden ist, ist die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das gewählte Fach doppelt, für das 2. Fach Pflegewissenschaft viermal so hoch wie die obengenannte Zulassungszahl.

c)

in den Magisterstudiengängen zur Belegung des 1. oder 2. Hauptfachs oder eines Nebenfachs

 

Hauptfach Nebenfach

Anglistik/Amerikanistik

33,0

7,75

Germanistik

38,0

7,50

Kulturwissenschaft

73,5

14,00

Kunst

16,5

8,50

Musik

 

9,00

Buchstabe b letzter Satz gilt entsprechend; für Nebenfächer mit der Maßgabe, daß die Zahl der aufzunehmenden Bewerber für ein Nebenfach viermal so hoch ist wie die zu dem jeweiligen Nebenfach genannte Zulassungszahl.

d)

in den Bachelorstudiengängen

 

 

Hauptfach Nebenfach

 

Digitale Medien/Medieninformatik

30

 

Sytems Engineering

60

 

Hanse Law School

25

e) in den Masterstudiengängen Digitale Medien/Medieninformatik

40

International Studies in Aquatic Tropical Ecologiy

40

International Economic Relations

20

Business Studies

40

Development Policy with Focus on Non-Government Organisations (DENGO)

20

Biochemistry and Molecular Biology

20

(2) In den an den Hochschulen geführten Studiengängen, die in Absatz 1 nicht genannt werden, bestehen keine Zulassungsbeschränkungen.

(3) Studienbewerber nach Absatz 1 werden nur zum Wintersemester aufgenommen.

(4) Soweit nach Abschluß des Vergabeverfahrens Studienplätze für Studienanfänger frei geblieben sind, kann zur Besetzung freier Studienplätze an den Hochschulen ein Ausgleich zwischen verschiedenen Studiengängen innerhalb einer Lehreinheit vorgenommen werden.

Fußnoten

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§ 3
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

Studienbewerber für höhere Fachsemester werden nur zugelassen, soweit Studienplätze frei sind. Die Anzahl der freien Studienplätze wird zum Wintersemester 2002/2003 bis zum 15. Juni 2002 und zum Sommersemester 2003 bis zum 15. Dezember 2002 von den Hochschulen nach folgender Vorschrift ermittelt:

1.

Für Studiengänge an der Universität Bremen mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern wird der Ausbildungskapazität (Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung eines Schwundausgleichs multipliziert mit Regelstudienzeit) die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des jeweiligen Semesters gegenübergestellt. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester. Die Vorbelegung wird hierbei rechnerisch wie folgt ermittelt:

a)

Für das Wintersemester wird zu den am Stichtag (15. Juni) bis einschließlich 8. Semester besetzten Studienplätzen die Hälfte der Zulassungszahl für Studienanfänger des folgenden Wintersemesters (Aufnahmekapazität) addiert.

b)

Für das Sommersemester wird zu den am Stichtag (15. Dezember) bis einschließlich 8. Semester besetzten Studienplätzen die Hälfte der Zulassungszahl für Studienanfänger des vergangenen Wintersemesters (Aufnahmekapazität) addiert.

2.

Für Studiengänge an der Universität Bremen mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern, Studiengänge an der Hochschule für Künste und Studiengänge an Fachhochschulen wird der Ausbildungskapazität die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des Semesters gegenüber gestellt. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester.


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§ 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt bis einschließlich Sommersemester 2003.

Bremen, den 26. April 2002

Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

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