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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2003/2004 (Zulassungszahlenverordnung 2003/2004)

Zulassungszahlenverordnung 2003/2004

Veröffentlichungsdatum:15.05.2003 Inkrafttreten16.05.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2003 bis 30.09.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 210

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juris-Abkürzung: ZulZ2003/2004V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ZulZ2003/2004V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an
den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2003/2004
(Zulassungszahlenverordnung 2003/2004)
Vom 29. April 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2003 bis 30.09.2004

Auf Grund der Artikel 2 bis 4 und 6 Abs. 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S.145 - 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 wird verordnet:

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen zu den
Zulassungszahlen für Studienbewerber

(1) Die Zahl der an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen im Studienjahr 2003/2004 aufzunehmenden Studienbewerber (Zulassungszahl) richtet sich nach der Zahl der Studienplätze in den Studiengängen.

(2) In den Studiengängen, in denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden Studienbewerber bis zur festgesetzten Zulassungszahl (Höchstzahl) zugelassen; darüber hinaus ist die Zulassung zu versagen (Zulassungsbeschränkung).

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§ 2
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) An den nachstehend genannten Hochschulen wird in den jeweils aufgeführten Studiengängen die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2003/2004 nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des § 16 der Kapazitätsverordnung (Schwundausgleich), wie folgt festgesetzt:

1.

An der Hochschule für Künste in den Studiengängen

Freie Kunst

21

Design

51

Digitale Medien

10

Künstlerische Ausbildung (grundständig)

 

Instrumentales Hauptfach

20

Gesang

3

Alte Musik, instrumentales Hauptfach

6

Alte Musik, Gesang

1

Dirigieren

1

Komposition

1

Künstlerische Ausbildung (Zusatzstudium)

 

Instrumentales Hauptfach

12

Gesang

1

Alte Musik, instrumentales Hauptfach

7

Alte Musik, Gesang

2

Dirigieren

2

Komposition

1

Musikerziehung (grundständig)

 

Instrumentales Hauptfach

8

Gesang

2

Jazz

5

Elementare Musikpädagogik

2

Musikerziehung (Zusatzstudium)

 

Instrumentales Hauptfach, Gesang

1

Jazz

1

Elementare Musikpädagogik

1

Musiktheorie, Hörerziehung

2

Kirchenmusik B

 

Evangelische Kirchenmusik

2

Katholische Kirchenmusik

1

Kirchenmusik A

 

Evangelische und katholische Kirchenmusik

4

2.

An der Hochschule Bremen

a) in den Studiengängen mit Diplomabschluss

 

Architektur1)

0

IS Architektur (ISA)1)

0

Elektrotechnik

101

Technische Informatik

73

ES Technische Informatik (ESTI)

20

Medieninformatik

34

Internationaler Frauenstudiengang

 

Informatik

32

Maschinenbau

126

IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB)1)

0

Sozialpädagogik/Sozialarbeit1)

0

Soziale Arbeit

98

IS Pflegeleitung

34

IS Angewandte Freizeitwissenschaft (ISAF)

40

Betriebswirtschaft

163

ES Studiengang für Finanzwirtschaft und Rechnungswesen (EFA)

39

Betriebswirtschaft/Internationales Management (BIM)

48

Management im Handel (MIH)

36

ES Wirtschaft und Verwaltung

107

Angewandte Wirtschaftssprachen und internationale Unternehmensführung (AWS),

66

davon in der Studienrichtung

 

- Arabisch

22

- Japanisch

22

- Chinesisch

22

International Studies of Global Management (ISGM)

33

IS Volkswirtschaft (ISVW)

39

IS Wirtschaftsingenieurwesen (ISWI)

52

IS Fachjournalistik (ISJ)

42

IS Tourismusmanagement (ISTM)

37

IS Politikmanagement (ISPM)1)

0

IS Steuer- und Wirtschaftsrecht

40

b) in den Bachelorstudiengängen

 

IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB)

34

IS Volkswirtschaft (ISVW)

39

Digitale Medien

14

Architektur

85

Bauingenieurwesen2)

78

IS Umwelttechnik2)

31

IS Imaging Physiks

31

Bionik

30

IS Politikmanagement

38

c) in den Masterstudiengängen

 

Architektur/Environmental Design

22

IS Umwelttechnik

10

(IS - Internationaler Studiengang -, ES - Europäischer Studiengang -)

3.

An der Hochschule Bremerhaven

a) in den Studiengängen mit Diplomabschluss

 

Betriebswirtschaftslehre

60

b) in den Bachelorstudiengängen

 

Digitale Medien

15

Cruise Industry Management (Seetouristik)

40

4.

An der Universität Bremen

a)

in den Studiengängen mit Diplomabschluss oder juristischem Staatsexamen sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt)

 

Diplom

2. Fach
Pflegewissenschaft

Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik

34

 

Biologie

117

 

Psychologie

172

3,0

Sozialpädagogik1)

0

0,0

Betriebswirtschaftslehre

100

 

Rechtwissenschaft

336

 

Geographie

49

 

Für das 2. Fach im Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt) gilt Buchstabe b letzter Satz entsprechend.

b)

in den Studiengängen "Lehramt an öffentlichen Schulen" sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang "Pflegewissenschaft" (Lehramt)

 

Lehramt an öffentlichen Schulen

2. Fach
Pflegewissenschaft

Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik

18,0

2,0

Biologie

19,0

1,0

Geographie

19,5

 

Deutsch

24,5

0,5

Englisch

35,0

0,5

Sport

66,0

0,5

Kunst

17,0

0,5

Musik

12,0

0,5

Pflegewissenschaft a) (Bewerber mit beruflicher Qualifikation und fachgebundener Hochschulreife)

18,0

 

Pflegewissenschaft b) (Bewerber mit Allgemeiner Hochschulreife plus Berufstätigkeit)

10,0

 

Unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 14. April 1994 (Brem.GBl. S. 144 - 221-h-3), die zuletzt durch Verordnung vom 19. April 2001 (Brem.GBl. S. 75) geändert worden ist, ist die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das gewählte Fach doppelt, für das 2. Fach Pflegewissenschaft viermal so hoch wie die oben genannte Zulassungszahl.

c)

in den Magisterstudiengängen zur Belegung des 1. oder 2. Hauptfachs oder eines Nebenfachs

 

Hauptfach

Nebenfach

Anglistik/Amerikanistik

43,5

11,00

Germanistik

32,5

7,50

Kulturwissenschaft

58,5

11,00

Kunst

14,5

7,50

Musik

 

17,50

Buchstabe b letzter Satz gilt entsprechend; für Nebenfächer mit der Maßgabe, daß die Zahl der aufzunehmenden Bewerber für ein Nebenfach viermal so hoch ist wie die zu dem jeweiligen Nebenfach genannte Zulassungszahl.

d) in den Bachelorstudiengängen

Bachelor

2. Fach
Pflegewissenschaft

Digitale Medien

30

 

Systems Engineering

60

 

Comparative and European Law

25

 

Politikwissenschaft

82

 

Gesundheitswissenschaft/Public and Social Health2)

97

6,0

e) in den Masterstudiengängen

 

 

Digitale Medien

 

40

International Studies in Aquatic Tropical Ecology

 

40

Marine Microbiology

 

15

International Economic Relations1)

 

0

Business Studies

 

40

Development Policy with Focus on Non-Government Organisations (DENGO)

 

20

Biochemistry and Molecular Biology

 

20

Stadt- und Regionalentwicklung

 

25

(2) In den an den Hochschulen geführten Studiengängen, die in Absatz 1 nicht genannt werden, bestehen keine Zulassungsbeschränkungen.

(3) Studienbewerber nach Absatz 1 werden nur zum Wintersemester aufgenommen.

(4) Soweit nach Abschluß des Vergabeverfahrens Studienplätze für Studienanfänger frei geblieben sind, kann zur Besetzung freier Studienplätze an den Hochschulen ein Ausgleich zwischen verschiedenen Studiengängen innerhalb einer Lehreinheit vorgenommen werden.

Fußnoten

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

2)

Nach dem Bachelorabschluss kann nach zwei weiteren Semestern der Diplomabschluss erreicht werden.

2)

Nach dem Bachelorabschluss kann nach zwei weiteren Semestern der Diplomabschluss erreicht werden.

2)

Unter der Voraussetzung, dass das Studienangebot zum WS 2003/04 eingerichtet wird.

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§ 3
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

Studienbewerber für höhere Fachsemester werden nur zugelassen, soweit Studienplätze frei sind. Die Anzahl der freien Studienplätze wird zum Wintersemester 2003/2004 bis zum 15. Juni 2003 und zum Sommersemester 2004 bis zum 15. Dezember 2003 von den Hochschulen nach folgender Vorschrift ermittelt:

1.

Für Studiengänge an der Universität Bremen mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern wird der Ausbildungskapazität (Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung eines Schwundausgleichs multipliziert mit Regelstudienzeit) die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des jeweiligen Semesters gegenübergestellt. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester. Die Vorbelegung wird hierbei rechnerisch wie folgt ermittelt:

a)

Für das Wintersemester wird zu den am Stichtag (15. Juni) bis einschließlich 8. Semester besetzten Studienplätzen die Hälfte der Zulassungszahl für Studienanfänger des folgenden Wintersemesters (Aufnahmekapazität) addiert.

b)

Für das Sommersemester wird zu den am Stichtag (15. Dezember) bis einschließlich 8. Semester besetzten Studienplätzen die Hälfte der Zulassungszahl für Studienanfänger des vergangenen Wintersemesters (Aufnahmekapazität) addiert.

2.

Für Studiengänge an der Universität Bremen mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern, Studiengänge an der Hochschule für Künste und Studiengänge an Fachhochschulen wird der Ausbildungskapazität die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des Semesters gegenübergestellt. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester.


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§ 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt bis einschließlich Sommersemester 2004.

Bremen, den 29. April 2003

Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

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