Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Ortsgesetz über die Ablösung von Kraftfahrzeug-Stellplatzverpflichtungen (Ablösungsortsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1998

Ortsgesetz über die Ablösung von Kraftfahrzeug-Stellplatzverpflichtungen (Ablösungsortsgesetz)

Ablösungsortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:03.07.1998 Inkrafttreten15.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.06.2010 bis 31.12.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 4 des Ortsgesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 365)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 175

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: StellplAblOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:StellplAblOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Ablösung von Kraftfahrzeug-Stellplatzverpflichtungen
(Ablösungsortsgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.06.2010 bis 31.12.2012

aufgeh. durch § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Ortsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 555)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 4 des Ortsgesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 365)

§ 1
Allgemeines

Dieses Ortsgesetz legt nach Maßgabe des § 49 der Bremischen Landesbauordnung die Höhe des Geldbetrages fest (Ablösungsbetrag), der als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung an die Gemeinde je Stellplatz zu zahlen ist, wenn sich ein Bauherr dazu entschließt, die Stellplatzverpflichtung gemäß § 49 Abs. 6 Satz 1 Bremische Landesbauordnung durch Ablösung zu erfüllen.

§ 2
Festlegung von Gebietszonen

(1) Das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wird für die unterschiedliche Festsetzung der Höhe des Ablösungsbetrages in Gebietszonen I, II und III unterteilt.

(2) Die Gebietszonen I und II sind in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte dargestellt, die Bestandteil dieses Ortsgesetzes ist. Die genaue Abgrenzung der Gebietszonen ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1:10 000, die als Anlage 2 Bestandteil dieses Ortsgesetzes ist. Die Karte liegt beim Planungsamt Bremen zur kostenfreien Einsicht aus. Ausfertigungen dieser Karte können bei den Baugenehmigungsbehörden (Bauordnungsamt Bremen und Bauamt Bremen-Nord) eingesehen werden.

(3) Gebietszone III ist das Stadtgebiet außerhalb der Gebietszonen I und II.

§ 3
Durchschnittliche Herstellungskosten

Die durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen betragen einschließlich der Kosten für den Grunderwerb je Stellplatz:

in der Gebietszone I:

40 000 DM

in der Gebietszone II:

24 800 DM

in der Gebietszone III:

14 300 DM

§ 4
Festlegung der Höhe des Ablösungsbetrages unter Bestimmung des Vomhundertsatzes

(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 und 3 wird die Höhe des Ablösungsbetrages unter Zugrundelegung eines einheitlichen Vomhundertsatzes von 70 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten nach § 3 wie folgt festgelegt:

in der Gebietszone I:

28 000 DM

in der Gebietszone II:

17 300 DM

in der Gebietszone III:

10 000 DM.

(2) Bei

1.

Wohnungsbauvorhaben und

2.

sonstigen Vorhaben in Baulücken nach Absatz 4

wird die Höhe des Ablösungsbetrages vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 unter Zugrundelegung eines einheitlichen Vomhundertsatzes von 40 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten nach § 3 wie folgt festgelegt:

in der Gebietszone I:

16 000 DM

in der Gebietszone II:

9 900 DM

in der Gebietszone III:

5 700 DM.

Satz 1 gilt nicht für Spielhallen und Sexshops sowie für Vorhaben, bei denen sich die Ablösung der Stellplatzverpflichtung wegen der Anzahl der notwendigen Stellplätze oder der besonderen örtlichen Verhältnisse städtebaulich in erheblichem Umfang negativ auswirkt, insbesondere auf die Wohnruhe und den Verkehr.

(3) Bei

1.

Wohnungsbauvorhaben in Baulücken nach Absatz 4 und

2.

Vorhaben in Kulturdenkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes

wird die Höhe des Ablösungsbetrages unter Zugrundelegung eines einheitlichen Vomhundertsatzes von 20 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten nach § 3 wie folgt festgelegt:

in der Gebietszone I:

8 000 DM

in der Gebietszone II:

4 900 DM

in der Gebietszone III:

2 800 DM.

(4) Baulücken im Sinne von Absatz 2 und 3 sind mindestens seit dem 15. Juni 1992 unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke im Innenbereich, die an einer im übrigen bebauten Straße zwischen anderen bebauten Grundstücken liegen und so innerhalb des Ortsbildes eine Unterbrechung der Bebauung darstellen.

§ 5
Vorhaben mit gemischten Nutzungen

Sollen die für ein Vorhaben insgesamt notwendigen Stellplätze nur zum Teil abgelöst werden, sind die real herzustellenden Stellplätze vorrangig auf den durch eine Wohnnutzung ausgelösten Pflichtstellplatzbedarf anzurechnen.

§ 6
Übergangsregelung

Auf die bereits vor dem 16. April 1998 eingeleiteten Verfahren sind die Bestimmungen dieses Ortsgesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie gegenüber dem bis zum 15. April 1998 geltenden Recht eine günstigere Regelung enthalten.

§ 7
(Inkrafttreten)

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dieses Ortsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 2)

Link auf Abbildung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.