|
|
Dieses Ortsgesetz legt nach Maßgabe des § 49 der Bremischen Landesbauordnung die Höhe des Geldbetrages fest (Ablösungsbetrag), der als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung an die Gemeinde je Stellplatz zu zahlen ist, wenn sich ein Bauherr dazu entschließt, die Stellplatzverpflichtung gemäß § 49 Abs. 6 Satz 1 Bremische Landesbauordnung durch Ablösung zu erfüllen.
(1) Das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wird für die unterschiedliche Festsetzung der Höhe des Ablösungsbetrages in Gebietszonen I, II und III unterteilt.
(2) Die Gebietszonen I und II sind in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte dargestellt, die Bestandteil dieses Ortsgesetzes ist. Die genaue Abgrenzung der Gebietszonen ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1:10 000, die als Anlage 2 Bestandteil dieses Ortsgesetzes ist. Die Karte liegt beim Planungsamt Bremen zur kostenfreien Einsicht aus. Ausfertigungen dieser Karte können bei den Baugenehmigungsbehörden (Bauordnungsamt Bremen und Bauamt Bremen-Nord) eingesehen werden.
(3) Gebietszone III ist das Stadtgebiet außerhalb der Gebietszonen I und II.
(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 und 3 wird die Höhe des Ablösungsbetrages unter Zugrundelegung eines einheitlichen Vomhundertsatzes von 70 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten nach § 3 wie folgt festgelegt:
in der Gebietszone I: | 28 000 DM |
in der Gebietszone II: | 17 300 DM |
in der Gebietszone III: | 10 000 DM. |
Wohnungsbauvorhaben und
sonstigen Vorhaben in Baulücken nach Absatz 4
wird die Höhe des Ablösungsbetrages vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 unter Zugrundelegung eines einheitlichen Vomhundertsatzes von 40 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten nach § 3 wie folgt festgelegt:
in der Gebietszone I: | 16 000 DM |
in der Gebietszone II: | 9 900 DM |
in der Gebietszone III: | 5 700 DM. |
Satz 1 gilt nicht für Spielhallen und Sexshops sowie für Vorhaben, bei denen sich die Ablösung der Stellplatzverpflichtung wegen der Anzahl der notwendigen Stellplätze oder der besonderen örtlichen Verhältnisse städtebaulich in erheblichem Umfang negativ auswirkt, insbesondere auf die Wohnruhe und den Verkehr.
Wohnungsbauvorhaben in Baulücken nach Absatz 4 und
Vorhaben in Kulturdenkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
wird die Höhe des Ablösungsbetrages unter Zugrundelegung eines einheitlichen Vomhundertsatzes von 20 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten nach § 3 wie folgt festgelegt:
in der Gebietszone I: | 8 000 DM |
in der Gebietszone II: | 4 900 DM |
in der Gebietszone III: | 2 800 DM. |
(4) Baulücken im Sinne von Absatz 2 und 3 sind mindestens seit dem 15. Juni 1992 unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke im Innenbereich, die an einer im übrigen bebauten Straße zwischen anderen bebauten Grundstücken liegen und so innerhalb des Ortsbildes eine Unterbrechung der Bebauung darstellen.
(zu § 1 Abs. 2)