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Ortsgesetz über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

Veröffentlichungsdatum:02.06.1993 Inkrafttreten03.06.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.1993 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 143

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juris-Abkürzung: StellplBRHVAblOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:StellplBRHVAblOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen
Vom 6. Mai 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.1993 bis 31.12.2012

aufgeh. durch § 15 Nr. 3 des Ortsgesetzes vom 6. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 521)

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Der Magistrat der Stadt Bremerhaven verkündet aufgrund des § 110 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 68 Abs. 6 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1983 (Brem.GBl. S. 89), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 147), das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Allgemeines

Dieses Ortsgesetz legt die Höhe des Geldbetrages fest, der als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung gern. § 68 Abs. 6 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung an die Stadt Bremerhaven je Stellplatz zu zahlen ist (Ablösungsbetrag).

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§2
Durchschnittliche Herstellungskosten

Die durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach § 68 Abs. 6 der Bremischen Landesbauordnung betragen für einen Stellplatz einschließlich der Kosten für den Grunderwerb DM 20 000,-.

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§ 3
Festlegung der Höhe des Ablösungsbetrages
unter Bestimmung des Vomhundertsatzes

(1) Vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2 und 3 wird die Höhe des Ablösungsbetrages auf 70 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten festgelegt.

(2) Bei Wohnungsbauvorhaben wird die Höhe des Ablösungsbetrages vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 auf 50 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten nach § 2 festgelegt.

(3) Die Höhe des Ablösungsbetrages wird auf 20 v. H. der Herstellungskosten nach § 2 festgelegt bei

-

Wohnungsbauvorhaben in den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Baulücken oder

-

Vorhaben in Kulturdenkmälern im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes vom 27. Mai 1975 (Brem.GBl. S. 265) oder

-

Vorhaben von erheblicher struktureller oder kultureller Bedeutung oder

-

Vorhaben von erheblicher städtebaulicher Bedeutung.

(4) Baulücken im Sinne von Absatz 3 sind unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die an einer im übrigen in geschlossener Bauweise bebauten Straße zwischen anderen bebauten Grundstücken liegen und so innerhalb des Bildes der Bebauung eine nicht erhebliche Unterbrechung darstellen.

(5) Vorhaben von erheblicher struktureller oder kultureller Bedeutung sind insbesondere solche zentrale Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen oder die für die Funktion von Stadtteilen zwingend erforderlich sind.

(6) Vorhaben von erheblicher städtebaulicher Bedeutung sind Bauvorhaben, die nach Lage oder Umfang dazu dienen, vorhandene stadtbildprägende Bebauungsstrukturen entsprechend dem Leitbild zu ergänzen bzw. zu vollenden.

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§ 4
Vorhaben mit gemischten Nutzungen

Sollen die für ein Vorhaben notwendigen Stellplätze nur zum Teil abgelöst werden, so sind die real herzustellenden Stellplätze vorrangig auf den durch eine Wohnnutzung ausgelösten Pflichtstellplatzbedarf anzurechnen.

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§ 5
Übergangsvorschrift

Auf die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren sind die Bestimmungen des Ortsgesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie gegenüber der Verwaltungsvorschrift vom 22. Juni 1983 (Brem.ABl. S. 491) eine günstigere Regelung enthalten.

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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 6. Mai 1993

Magistrat der Stadt Bremerhaven

gez. Willms

Oberbürgermeister

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