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  • Ortsgesetz über die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Stadt Bremerhaven vom 23. Januar 1986

Ortsgesetz über die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:10.03.1986 Inkrafttreten11.03.1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.03.1986 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 54

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juris-Abkürzung: StellplGestBRHVOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:StellplGestBRHVOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Gestaltung der Stellplätze
für Kraftfahrzeuge in der Stadt Bremerhaven
Vom 23. Januar 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.03.1986 bis 31.12.2012

aufgeh. durch § 15 Nr. 2 des Ortsgesetzes vom 6. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 521)

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Der Magistrat der Stadt Bremerhaven verkündet das aufgrund des § 110 Abs. 1 Nr. 4 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 21. September 1971 (Brem.GBl. S. 207) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1983 (Brem.GBl. S. 89) nachstehend von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Ortsgesetz bezieht sich auf alle Stellplätze für Kraftfahrzeuge, die sich nicht oberhalb einer anderen baulichen Anlage befinden.

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§ 2
Bepflanzung

(1) Neuanlagen der unter § 1 beschriebenen Kraftfahrzeugstellplätze müssen innerhalb der Stellplatzfläche mit geeigneten Laubbäumen bepflanzt werden, wenn die Anlage mehr als fünf Stellplätze hat. Auf einer solchen Stellplatzanlage ist für je sechs Stellplätze jeweils ein Baum zu pflanzen. Die zu pflanzenden Bäume müssen in 1,00 m Höhe einen Stammumfang von mindestens 16 cm haben und sollen als Hochstamm gezogen sein. Sie sind dauernd zu unterhalten und müssen bei Verlust durch Neupflanzungen ersetzt werden.

(2) Um jeden Baum herum ist eine Baumscheibe von mindestens 4 qm von jeder Oberflächenbefestigung freizuhalten oder mit einer luft- und wasserdurchlässigen Abdeckung herzustellen. Es ist durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, daß der Baum nicht angefahren und die Baumscheibe nicht überfahren werden kann.

(3) Ent- und Versorgungsleitungen sollen einen Abstand von 3,00 m zum Baumstandort einhalten.

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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 23. Januar 1986

Magistrat der Stadt Bremerhaven

gez. Willms

Oberbürgermeister

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