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Ortsgesetz über die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:06.07.1987 Inkrafttreten15.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.06.2010 bis 31.12.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 3 des Ortsgesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 365)
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 209

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juris-Abkürzung: StellplGestOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:StellplGestOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Gestaltung der Stellplätze
für Kraftfahrzeuge in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 30. Juni 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.06.2010 bis 31.12.2012

aufgeh. durch § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Ortsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 555)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 3 des Ortsgesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 365)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 110 Abs. 1 Nr. 4 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1983 (Brem.GBI. S. 89 2130-d-l) beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Bepflanzung

(1) Wenn auf einem Grundstück in der Stadtgemeinde Bremen mehr als zehn zusammenhängende Stellplätze geschaffen werden, ist für je sechs Stellplätze mindestens ein geeigneter Laubbaum zu pflanzen. Die Pflanzorte sind so zu wählen, daß durch die Bäume der Eindruck der befestigten Flächen abgemildert wird. Die zu pflanzenden Bäume müssen in 1,00 m Höhe einen Stammumfang von mindestens 16 cm haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1.

bereits ausreichender Baumbestand vorhanden ist oder durch Sträucher eine gleichartige Wirkung erzielt wird,

2.

vorhandene Gebäude, vorhandene Ent- und Versorgungsleitungen oder entgegenstehende Festsetzungen von Bebauungsplänen eine Anpflanzung verhindern oder

3.

dadurch die Verpflichtungen gemäß § 68 Abs. 2 und 3 BremLBO beeinträchtigt werden.


§ 2
Sicherung der Bepflanzung

(1) Um jeden Baum herum ist eine Fläche von mindestens 4 m² von jeder Befestigung freizuhalten, die vorher mit Oberboden auszufüllen ist. Nur luft- und wasserdurchlässige Abdeckungen (wassergebundene Decke, Gitter- und Noppensteine) sind zulässig. Durch geeignete Maßnahmen ist Vorsorge zu treffen, daß die Fläche nicht überfahren werden kann.

(2) Die nach § 1 zu pflanzenden Bäume sind fachgerecht zu unterhalten und müssen bei Verlust durch Neupflanzungen ersetzt werden. Eine Beseitigung ist untersagt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dieses Ortsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bremen, den 30. Juni 1987

Der Senat


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