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Verordnung, betreffend die Gebühren und Auslagen in dem Verfahren vor den Bauerngerichtsbehörden und über die Entschädigung der Laienbesitzer der Bauerngerichtsbehörden vom 19. Juli 1948

juris-Abkürzung:BauernGGebV BR
Ausfertigungsdatum:19.07.1948
Gültig ab:07.08.1948
Gültig bis:31.12.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1948, 129
Gliederungs-Nr:7811-a-4
Verordnung, betreffend die Gebühren und Auslagen
in dem Verfahren vor den Bauerngerichtsbehörden und über
die Entschädigung der Laienbesitzer der Bauerngerichtsbehörden
Vom 19. Juli 1948

Änderungshistorie

Änderungen

1.

Vgl. § 60 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I 1953 S. 667) vom 21. Juli 1953:
“Aufgehoben werden die bisher geltenden kostenrechtlichen Vorschriften, soweit sie für das Verfahren der Gerichte mit landwirtschaftlichen Beisitzern gelten, einschließlich der Vorschriften über Rechtsanwaltsgebühren. Die bisher geltenden Vorschriften über die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Kosten gelten jedoch fort

a)

in den unter § 1 Nr. 5 und 6 fallenden Verfahren,

b)

in den nicht unter § 1 fallenden Verfahren, die auf in Kraft bleibenden oder unberührt bleibenden Vorschriften beruhen (§ 50).”

2.

§ 24 geändert durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91)

3.

§ 24 geändert durch Art. 1 Abs. 25 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517)

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