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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BremBVO) vom 28. Juni 1988 Artikel 2 - Übergangsvorschriften

Veröffentlichungsdatum:29.06.1988 Inkrafttreten01.07.1988
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 157
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BremBVO) vom 28. Juni 1988 Artikel 2 - Übergangsvorschriften (Brem.GBl. 1988, S. 157)"

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juris-Abkürzung: BhVÄndV BR 1988
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BhVÄndV BR 1988
Ausfertigungsdatum:28.06.1988
Gültig ab:01.07.1988
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1988, 157
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BremBVO)
Vom 28. Juni 1988
Artikel 2 - Übergangsvorschriften
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1

(1) Am 31. Dezember 1988 vorhandenen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sachleistungsanspruch, denen nach bisherigem Recht ein Beitragszuschuß nach § 14 Abs. 7 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung gewährt worden wäre, wird dieser Zuschuß zur Wahrung des Besitzstandes unter unveränderten Voraussetzungen solange weiter gewährt, wie das zugrundeliegende Versicherungsverhältnis besteht. Entsprechendes gilt für solche freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die lediglich wegen ihres Anspruchs auf freie Heilfürsorge keinen Sachleistungsanspruch haben.

(2) Der nach Absatz 1 zustehende Betrag ist kein Zuschuß im Sinne des § 12 Abs. 4 (Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b).

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§ 2

Bedienstete, deren regelmäßige Arbeitszeit geringer als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ist und denen nach bisherigen Recht Beihilfe zustand, gehören zur Wahrung des Besitzstandes in Abweichung von § 1a Abs. 3 Nr. 3 (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe a) unter unveränderten Voraussetzungen auch weiterhin zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis.

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