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Ortsgesetz über Grenzwerte für Schadstoffe bei Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers in öffentliche Abwasseranlagen (Grenzwertortsgesetz - GWOG -)

Grenzwertortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:26.08.1997 Inkrafttreten01.09.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.1997 bis 21.03.2003Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 289

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juris-Abkürzung: GWOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:GWOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über Grenzwerte für Schadstoffe bei Einleitung
nichthäuslichen Schmutzwassers in öffentliche Abwasseranlagen
(Grenzwertortsgesetz - GWOG -)
Vom 3. Juli 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.1997 bis 21.03.2003

aufgeh. durch Art. 2 des Ortsgesetzes vom 13. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 101)

§ 1
Allgemeine Regeln

Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen sind die in § 5 bezeichneten allgemeinen Grenzwerte nach den in § 6 einschließlich der Anlage 1 vorgesehenen Analyse- und Meßverfahren einzuhalten, soweit nicht nach den §§ 2 bis 4 andere Anforderungen gestellt werden. Für die übrigen in den jeweiligen Anhängen nicht genannten Parameter gelten die Grenzwerte nach § 5.

§ 2
Besondere Anforderungen

(1) Bei der Einleitung von Schmutzwasser aus Herkunfts- oder Verwendungsbereichen, die in den numerierten Anhängen in der Anlage 2 bezeichnet werden, sind die jeweils dort auf der Grundlage des Standes der Technik festgesetzten besonderen Anforderungen einzuhalten.

(2) Soweit in den Anhängen nichts anderes geregelt ist, beziehen sich diese Anforderungen auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Fällt auf einem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit unterschiedlicher Belastung an, können die Anforderungen nach diesem Ortsgesetz auch an einzelne Teilströme gestellt werden. Sie dürfen nicht entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden.

§ 3
Abweichende Festsetzungen

Die einzuhaltenden Grenzwerte sollen im Einzelfall niedriger festgesetzt werden, wenn die Einhaltung der niedrigeren Werte nach dem Reinigungsvermögen einer Vorklärungs- oder Vorbehandlungsanlage ohne zusätzlichen erheblichen Aufwand möglich ist.

§ 4
Frachtbegrenzungen

Die zuständige Behörde soll für die in diesem Ortsgesetz bezeichneten Stoffe Frachtbegrenzungen festlegen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Abwasserbeseitigung oder Klärschlammverwertung erforderlich ist.

§ 5
Allgemeine Grenzwerte

In der Stichprobe oder der qualifizierten Stichprobe sind die folgenden Grenzwerte, in der Langzeitmischprobe (Entnahmedauer sechs Stunden oder mehr) ist ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten, wovon die Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ausgenommen sind.

§ 6
Analyse- und Meßverfahren

(1) Den Grenzwerten und sonstigen Anforderungen dieses Ortsgesetzes liegen die in der Anlage 1 bezeichneten Analyse- und Meßverfahren zugrunde.

(2) Die Stadt entscheidet über die Art der Probenahme, Stichprobe, qualifizierte Stichprobe oder Langzeitmischprobe (sechs Stunden oder mehr).

[Tabelle der Parameter und Grenzwerte hier nicht dargestellt.]

(3) Ist eine qualifizierte Stichprobe vorgesehen, so umfaßt diese mindestens fünf Stichproben, die, in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen, gemischt werden.

(4) Ist ein produktionsspezifischer Frachtwert festgelegt, bezieht sich dieser auf die dem Bescheid (Einleitungsgenehmigung) zugrundeliegende Produktionskapazität.

(5) Ein in diesem Ortsgesetz festgesetzter Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der behördlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt, bei der Temperatur 38° C nicht überschritten und beim pH-Wert der Bereich 6,0 bis 12,0 eingehalten wird. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. In der Langzeitmischprobe gilt dabei der verminderte Grenzwert nach § 5 Abs. 1.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn abweichend von den in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Regelungen Grenzwerte festgesetzt werden.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Bremerhaven, den 3. Juli 1997

Magistrat der Stadt Bremerhaven

gez. Richter

Oberbürgermeister

Anlagen

[hier nicht dargestellt]


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