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Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen sind die in § 5 bezeichneten allgemeinen Grenzwerte nach den in § 6 einschließlich der Anlage 1 vorgesehenen Analyse- und Meßverfahren einzuhalten, soweit nicht nach den §§ 2 bis 4 andere Anforderungen gestellt werden. Für die übrigen in den jeweiligen Anhängen nicht genannten Parameter gelten die Grenzwerte nach § 5.
(1) Bei der Einleitung von Schmutzwasser aus Herkunfts- oder Verwendungsbereichen, die in den numerierten Anhängen in der Anlage 2 bezeichnet werden, sind die jeweils dort auf der Grundlage des Standes der Technik festgesetzten besonderen Anforderungen einzuhalten.
(2) Soweit in den Anhängen nichts anderes geregelt ist, beziehen sich diese Anforderungen auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Fällt auf einem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit unterschiedlicher Belastung an, können die Anforderungen nach diesem Ortsgesetz auch an einzelne Teilströme gestellt werden. Sie dürfen nicht entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden.
In der Stichprobe oder der qualifizierten Stichprobe sind die folgenden Grenzwerte, in der Langzeitmischprobe (Entnahmedauer sechs Stunden oder mehr) ist ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten, wovon die Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ausgenommen sind.
(1) Den Grenzwerten und sonstigen Anforderungen dieses Ortsgesetzes liegen die in der Anlage 1 bezeichneten Analyse- und Meßverfahren zugrunde.
(2) Die Stadt entscheidet über die Art der Probenahme, Stichprobe, qualifizierte Stichprobe oder Langzeitmischprobe (sechs Stunden oder mehr).
[Tabelle der Parameter und Grenzwerte hier nicht dargestellt.]
(3) Ist eine qualifizierte Stichprobe vorgesehen, so umfaßt diese mindestens fünf Stichproben, die, in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen, gemischt werden.
(4) Ist ein produktionsspezifischer Frachtwert festgelegt, bezieht sich dieser auf die dem Bescheid (Einleitungsgenehmigung) zugrundeliegende Produktionskapazität.
(5) Ein in diesem Ortsgesetz festgesetzter Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der behördlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt, bei der Temperatur 38° C nicht überschritten und beim pH-Wert der Bereich 6,0 bis 12,0 eingehalten wird. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. In der Langzeitmischprobe gilt dabei der verminderte Grenzwert nach § 5 Abs. 1.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn abweichend von den in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Regelungen Grenzwerte festgesetzt werden.