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Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ostertorsteinweg/Vor dem Steintor

Veröffentlichungsdatum:14.10.2009 Inkrafttreten15.10.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.2009 bis 15.10.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ortsgesetz vom 22.10.2009 (Brem.GBl. S. 448)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 387

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juris-Abkürzung: InnOstertorOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:InnOstertorOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs
Ostertorsteinweg/Vor dem Steintor
Vom 6. Oktober 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.2009 bis 15.10.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ortsgesetz vom 22.10.2009 (Brem.GBl. S. 448)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350), das durch Gesetz vom 2. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 181) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Innovationsbereich

Auf den Flächen, die in Anlage 1 optisch hervorgehoben sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In Anlage 2 sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.

§ 2
Ziele und Maßnahmen

(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, die Straßenzüge Ostertorsteinweg und Vor dem Steintor als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,

1.

städtebauliche Aufwertungen vorzunehmen, insbesondere durch

a)

die Verbesserung der Gestaltung der beiden Eingangsbereiche zum Innovationsbereich,

b)

die verbesserte Präsentation des Innovationsbereiches durch Lichtkunst und Weihnachtsbeleuchtung,

c)

die Verbesserung der Sauberkeit;

2.

die Angebotsstruktur zu verbessern, insbesondere durch

a)

die Bereitstellung von Standortdaten und die Entwicklung von Ansiedlungslösungen,

b)

die Unterstützung der Eigentümer bei der Werbung für den Geschäftsstandort des Innovationsbereiches und bei der Anwerbung von neuen Unternehmen,

c)

die Verbesserung der Leerstandsoptik;

3.

die Standortmarke mit werblichen Maßnahmen weiterzuentwickeln, insbesondere durch

a)

die Werbung in gedruckten Medien,

b)

die elektronische Werbung und den Aufbau eines Internetportals,

c)

die gezielte Information und Einbeziehung der Eigentümer und Anlieger in die Entwicklung des Innovationsbereiches;

4.

die Besucherfrequenz mit Veranstaltungen zu erhöhen und die Potenziale des Innovationsbereiches herauszustellen, insbesondere durch

a)

den Samba- und Maskenkarneval,

b)

das Viertel-Fest,

c)

die Offenen Ateliers der Kunsthandwerker,

d)

die Weihnachtsaktivitäten;

5.

Kostenvorteile durch Nutzung von Synergien zu erzielen, insbesondere bei

a)

der Graffiti-Entfernung,

b)

einem Winterdienst,

c)

den Werbekonditionen;

6.

ein Standortmanagement zu betreiben, das

a)

eine Geschäftsstelle für den Innovationsbereich betreibt,

b)

die Finanzverwaltung treuhänderisch wahrnimmt,

c)

die Interessen des Innovationsbereiches vertritt.


§ 3
Aufgabenträger

Aufgabenträger ist die Interessengemeinschaft „Das Viertel“ e.V., Bremen.

§ 4
Standortausschuss

Dem Standortausschuss gehören ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, der Ortsamtsleiter des Ortsamtes Mitte-Östliche Vorstadt sowie die Sprecher der Beiräte Mitte und Östliche Vorstadt sowie der Landesbehindertenbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.

§ 6
Verwaltungspauschale

Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von 1 % der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.

§ 7
Geltungsdauer

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2014 außer Kraft.

Bremen, den 6. Oktober 2009

Der Senat

Anlage 1

(zu § 1)

[hier nicht dargestellt]

Anlage 2

(zu § 1)

[hier nicht dargestellt]


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