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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350), das durch Gesetz vom 2. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 181) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, die Straßenzüge Ostertorsteinweg und Vor dem Steintor als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,
städtebauliche Aufwertungen vorzunehmen, insbesondere durch
die Verbesserung der Gestaltung der beiden Eingangsbereiche zum Innovationsbereich,
die verbesserte Präsentation des Innovationsbereiches durch Lichtkunst und Weihnachtsbeleuchtung,
die Verbesserung der Sauberkeit;
die Angebotsstruktur zu verbessern, insbesondere durch
die Bereitstellung von Standortdaten und die Entwicklung von Ansiedlungslösungen,
die Unterstützung der Eigentümer bei der Werbung für den Geschäftsstandort des Innovationsbereiches und bei der Anwerbung von neuen Unternehmen,
die Verbesserung der Leerstandsoptik;
die Standortmarke mit werblichen Maßnahmen weiterzuentwickeln, insbesondere durch
die Werbung in gedruckten Medien,
die elektronische Werbung und den Aufbau eines Internetportals,
die gezielte Information und Einbeziehung der Eigentümer und Anlieger in die Entwicklung des Innovationsbereiches;
die Besucherfrequenz mit Veranstaltungen zu erhöhen und die Potenziale des Innovationsbereiches herauszustellen, insbesondere durch
den Samba- und Maskenkarneval,
das Viertel-Fest,
die Offenen Ateliers der Kunsthandwerker,
die Weihnachtsaktivitäten;
Kostenvorteile durch Nutzung von Synergien zu erzielen, insbesondere bei
der Graffiti-Entfernung,
einem Winterdienst,
den Werbekonditionen;
ein Standortmanagement zu betreiben, das
eine Geschäftsstelle für den Innovationsbereich betreibt,
die Finanzverwaltung treuhänderisch wahrnimmt,
die Interessen des Innovationsbereiches vertritt.
Dem Standortausschuss gehören ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, der Ortsamtsleiter des Ortsamtes Mitte-Östliche Vorstadt sowie die Sprecher der Beiräte Mitte und Östliche Vorstadt sowie der Landesbehindertenbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.
Der Hebesatz nach § 7 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren wird auf 0,06099512 festgesetzt. Der Mittelwert nach § 7 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren beträgt 48 365 Euro.