Sie sind hier:
  • Dokumente
  • Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Medizintechnik vom 21. Juli 2015

Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Medizintechnik

Veröffentlichungsdatum:27.08.2015 Inkrafttreten01.09.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 14.06.2016 (Brem.ABl. S. 973)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1040

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: MedTBRHBacfPO BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MedTBRHBacfPO BR 2015
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule
Bremerhaven für den Studiengang Medizintechnik
Vom 21. Juli 2015*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2018

aufgeh. durch § 7 Absatz 2 der Ordnung vom 17. April 2018 (Brem.ABl. 2019 S. 86)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.06.2016 (Brem.ABl. S. 973)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 7 Absatz 3 der Ordnung vom 17. April 2018 (Brem.ABl. 2019 S. 86) ist folgende Regelung zu beachten:
”(3) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach dem fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Medizintechnik vom 21. Juli 2015 (Brem.ABl. S. 1040), der zuletzt durch Ordnung vom 14. Juni 2016 (Brem.ABl. S. 973) geändert wurde, ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2022. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.”]

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 29. Juli 2015 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Medizintechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 23) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein Praxissemester, die Bachelorarbeit und das Kolloquium zur Bachelorarbeit.

(2) Anmeldungen zu den nach dem Regelstudienverlauf dem vierten oder höheren Semestern zugeordneten Modulen sind erst möglich, wenn die dem ersten Semester zugeordneten Module Analysis I, Technische Mechanik I und Einführung in die Medizintechnik erfolgreich absolviert wurden.

(3) Anmeldungen zu den nach dem Regelstudienverlauf dem fünften oder höheren Semestern zugeordneten Modulen bzw. dem praktischen Studiensemester sind erst möglich, wenn die Teilnahme an einer individuellen Studienfachberatung, die im Verlauf des vierten Semesters durchgeführt wird, durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin bescheinigt wurde.

(4) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind Module im Umfang von 210 Leistungspunkten zu erbringen.

§ 2
Praxissemester

(1) Das Praxissemester ist in der medizintechnischen Industrie, dem stationären oder ambulanten Bereich der Gesundheitswirtschaft oder innerhalb der Forschung durchzuführen.

(2) Das Praxissemester soll nach der Veranstaltungszeit des vierten Studiensemesters durchgeführt werden. Es dauert mindestens 100 Arbeitstage. Urlaubs- und Krankheitszeiten werden hierauf nicht angerechnet. Die oder der Studierende muss vor Antritt des Praktikums die Ausbildungsstätte und den Betreuer oder die Betreuerin beim Prüfungsamt melden.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht:

„7.

Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen (E)

Zu 7.

Die Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen umfasst in der Regel

-

die Beschreibung der Aufgabe und ihre Abgrenzung,

-

die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung der Aufgabe, insbesondere die Auswahl geeigneter Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur,

-

die Formulierung der verwendeten Algorithmen in einer geeigneten Programmiersprache,

-

das Testen des Programms mit mehreren exemplarischen Datensätzen und das Überprüfen der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

-

die Programmdokumentation mit Angabe der verwendeten Methoden, des Ablaufplans, des Programmprotokolls (Quellprogramm) und des Ergebnisprotokolls.“

(2) Bei einer Projektarbeit sind Verlauf und Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren, die Ergebnisse darüber hinaus mündlich zu präsentieren. Die Dauer einer Projektarbeit beträgt höchstens ein Semester.

(3) Es muss eine der Vertiefungsrichtungen „Ingenieurmedizin (IM)“ oder „Medizininformatik (MI)“ entsprechend Anlage 1 gewählt werden. Eine Kombination von Modulen aus beiden Vertiefungsrichtungen ist nicht möglich.

(4) Als Veranstaltungen im Modul Wahlpflichtfächer FB1 können alle am Fachbereich 1 der Hochschule Bremerhaven angebotenen Module gewählt werden. Es müssen insgesamt 5 Leistungspunkte erreicht werden. Veranstaltungen aus dem Studium Generale werden dabei unabhängig von Ihrer ursprünglichen Einstufung mit insgesamt maximal 2 Leistungspunkten anerkannt. Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss auch fachlich verwandte Module anderer Studiengänge der Hochschule Bremerhaven oder anderer Hochschulen zugelassen werden.

§ 4
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 180 Leistungspunkte erreicht hat.

(3) Die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen.

(4) Die Bachelorarbeit kann an der Hochschule oder in einem Betrieb außerhalb der Hochschule in den Bereichen der Ingenieurmedizin, der Medizinischen Informatik oder an den Schnittstellen dieser Bereiche zur Gesundheitswirtschaft durchgeführt werden.

(5) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

(6) Das Kolloquium besteht aus einem Vortrag und einer Verteidigung. Beide Teile sollten den gleichen zeitlichen Umfang haben.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Bei der Berechnung der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden die Modulnoten, die Note der Bachelorarbeit und die Note des Kolloquiums zur Bachelorarbeit entsprechend den in Anlage 1 zugeordneten Leistungspunkten gewichtet.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“.

§ 7
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.

(3) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach dem Fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Medizintechnik vom 8. März 2010 (Brem.ABl. 2010, S. 313) ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2018. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremerhaven, den 29. Juli 2015

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1 Prüfungs- und Studienleistungen Medizintechnik

Anlage 1

Anlage 1 Studien- und Prüfungsleistungen Medizintechnik

Prüf.
Nr.

Sem

Modulbez

Modul / Lehrveranstaltungen

VT

SWS

SL

PL

GF

CP

11000

 

MA-AN1

Analysis 1

 

4

 

K/M

 

5

 

1

 

Analysis 1

 

3

 

 

 

 

 

1

 

Analysis 1 Übung

 

1

 

 

 

 

11100

 

MT-EMT

Einführung in die Medizintechnik

 

2

 

K

 

5

 

1

 

Einführung in die Medizintechnik

 

2

 

 

 

 

 

1

 

Einführung in die Medizintechnik Labor

 

1

V

 

 

 

11200

 

ET-ETG

Elektrotechnik Grundlagen

 

4

 

K/M

 

5

 

1

 

Elektrotechnik Grundlagen

 

3

 

 

 

 

 

1

 

Elektrotechnik Grundlagen Labor

 

1

V

 

 

 

11300

 

ET-WST

Wechselströme und Schaltungstechnik

 

4

 

K/M

 

5

 

2

 

Wechselströme und Schaltungstechnik

 

3

 

 

 

 

 

2

 

Wechselströme und Schaltungstechnik, Lab.

 

1

V

 

 

 

11400

 

TM-TM1

Technische Mechanik 1

 

4

 

K/M

 

5

 

1

 

Technische Mechanik 1

 

3

 

 

 

 

 

1

 

Technische Mechanik 1 Übung

 

1

 

 

 

 

11500

 

MT-AK

Arbeitstechniken

 

2

 

H/R/K

 

3

 

1

 

Arbeitstechniken und Kommunikation

 

2

 

 

 

 

11600

 

CA-TZC

Technisches Zeichnen, CAD

 

4

 

K

 

5

 

1

 

Technisches Zeichnen

 

2

E

 

 

 

 

1

 

CAD

 

2

 

 

 

 

11700

 

PH-PHY

Physik

 

4

 

 

 

5

11710

1

 

Physik

 

2

 

K/M

0,5

 

11720

2

 

Physik Labor

 

2

 

M/V

0,5

 

21000

 

MT-MED1

Grundlagen der Medizin I

 

4

 

K/M

 

5

 

2

 

Medizin I

 

2

 

 

 

 

 

2

 

Medizinische Terminologie

 

2

 

 

 

 

21100

 

MA-AN2

Lineare Algebra

 

4

 

K/M

 

5

 

2

 

Lineare Algebra

 

3

 

 

 

 

 

2

 

Lineare Algebra Übung

 

1

 

 

 

 

21200

 

TM-TM2

Technische Mechanik 2

 

4

 

K/M

 

5

 

2

 

Technische Mechanik 2

 

3

 

 

 

 

 

2

 

Technische Mechanik 2 Übung

 

1

 

 

 

 

21300

 

MT-MR

BWL, Medizinrecht und Zulassung

 

4

 

K/R/H

 

5

 

2

 

Medizinrecht

 

2

 

 

 

 

 

2

 

BWL

 

2

 

 

 

 

21400

 

MT-TI

Technische Informatik

 

4

 

K/H/V

 

5

 

2

 

Technische Informatik

 

2

 

 

 

 

 

2

 

Technische Informatik Labor

 

2

 

 

 

 

31000

 

MA-AN2

Analysis 2

 

4

 

K/M

 

5

 

3

 

Analysis 2

 

3

 

 

 

 

 

3

 

Analysis 2 Übung

 

1

 

 

 

 

31100

 

CA-KON

Modul Konstruktionslehre

 

4

 

K/M

 

5

 

3

 

Konstruktionslehre

 

3

 

 

 

 

 

3

 

Übung zur Konstruktionslehre

 

1

 

 

 

 

31200

 

MI-EMI

Medizininformatik

 

2

 

R/H/M

 

3

 

3

 

Einführung in die Medizininformatik

 

 

 

 

 

 

31300

 

MT-MED2

Grundlagen der Medizin II

 

4

 

K/P

 

5

 

3

 

Klinische Studien und Bewertungskompetenz

 

2

 

 

 

 

 

3

 

Medizin II

 

2

 

 

 

 

31400

 

MT-MIMT

Medizinische Mess- und Regelungstechnik

 

5

 

K/M

 

5

 

3

 

Medizinische Messtechnik

 

2

 

 

 

 

 

3

 

Medizinische Messtechnik Labor

 

1

V

 

 

 

 

3

 

Regelungstechnik

 

2

 

 

 

 

31500

 

MT-WKM

Werkstoffkunde für Medizintechniker

 

4

 

K/M

 

5

 

3

 

Werkstoffkunde für Medizintechniker

 

3

 

 

 

 

 

3

 

Werkstoffkunde für Medizintechniker, Labor

 

1

V

 

 

 

31600

 

MT-QM

Qualitätsmanagement

 

2

 

R/H/K

 

3

 

3

 

Qualitätsmanagement und SMG

 

 

 

 

 

 

41000

 

IM-EIM

Ingenieurmedizin

 

2

 

K/R/P

 

3

 

4

 

Einführung in die Ingenieurmedizin

 

1

 

 

 

 

 

4

 

Einführung in die Ingenieurmedizin Labor

 

1

 

 

 

 

41100

 

IM-BSE

Biosignalerfassung

 

3

 

K/R/P

 

5

 

4

 

Biosignalerfassung

 

2

 

 

 

 

 

4

 

Biosignalerfassung Labor

 

1

 

 

 

 

41200

 

IM-MAP

Bildgebende- und Medizinische Apparatetechnik

 

4

 

K/R/P

 

5

 

4

 

Bildgebende- und Medizinische Apparatetechnik

 

2

 

 

 

 

 

4

 

Medizinische- und Bildgebende Apparatetechnik Labor

 

2

 

 

 

 

41300

 

IT-PSP

Grundlagen der Computerprogrammierung für Ingenieure

 

4

 

K/V/M

 

5

 

4

 

Programmierung

 

2

 

 

 

 

 

4

 

Programmierung Labor

 

2

 

 

 

 

41400

 

MI-BSV

Biosignalverarbeitung

 

4

 

H/K/V

 

5

 

4

 

Biosignalverarbeitung

 

2

 

 

 

 

 

4

 

Biosignalverarbeitung Labor

 

2

 

 

 

 

41500

 

WP-FB

Wahlpflichtfächer FB1

 

4

 

K/M/R

 

5

 

4

 

Wahlpflichtfächer aus dem Angebot der Hochschule

 

 

 

 

 

 

51000

 

MT-PS

Praxissemester

 

 

 

B/R

 

30

 

5

 

Praxisphase

 

0

 

 

 

 

 

5

 

Anleitung zur Praxisphase

 

3

 

 

 

 

61000

 

MT-WPP

Wissenschaftliches Projekt

 

3

 

B

 

12

 

6

 

Wissenschaftliches Praxisprojekt

 

 

 

 

 

 

61100

 

IM-GF

Generative Fertigung

 

4

 

K/M

 

5

 

6

 

Generative Fertigung

 

3

 

 

 

 

 

6

 

Generative Fertigung Labor

 

1

V

 

 

 

61200

 

MT-MPK

Medizintechnische Prozessketten

 

4

 

K/V/M

 

5

 

6

 

Medizintechnische Prozessketten

 

1

 

 

 

 

 

6

 

Medizintechnische Prozessketten Labor

 

1

 

 

 

 

 

6

 

Werkstofforientierte Fertigungsprozesse, Lab

 

2

 

 

 

 

61300

 

MI-MBV

Medizinische Bildverarbeitung

 

4

 

H/K/P

 

5

 

6

 

Medizinische Bildverarbeitung

 

2

 

 

 

 

 

6

 

Medizinische Bildverarbeitung Labor

 

2

 

 

 

 

61400

 

MT-MOD

Moderne Medizintechnik

 

4

 

K/M

 

5

 

6

 

Additive Fertigung medizinischer Produkte

 

2

 

 

 

 

 

6

 

Minimalinvasive Chirurgie

 

2

 

 

 

 

71000

 

MT-EIMT

Interkulturelle Ethik in der Medizintechnik

 

3

 

H/P

 

4

 

7

 

Interkulturelle Ethik in der Medizintechnik

 

 

 

 

 

 

71100

 

IM-TOP

Techniken zur Operationsplanung und -durchführung

IM

4

 

P

 

5

 

7

 

Operationsplanung und -durchführung

IM

2

 

 

 

 

 

7

 

Operationsplanung und -durchführung Labor

IM

2

 

 

 

 

71200

 

IM-BIOM

Biomechanik

IM

4

 

P/M/V

 

5

 

7

 

Biomechanik

IM

2

 

 

 

 

 

7

 

Biomechanik Labor

IM

2

 

 

 

 

71300

 

MI-DB

Datenbanken

MI

2

 

E/H/P

 

5

 

7

 

Datenbanken

MI

1

 

 

 

 

 

7

 

Datenbanken Labor

MI

1

 

 

 

 

71400

 

MI-GT

Gesundheitstelematik

MI

3

 

H/R/P

 

5

 

7

 

Gesundheitstelematik

MI

 

 

 

 

 

79000

 

 

Bachelorarbeit

 

 

 

 

 

12

 

7

 

Bachelorarbeit

 

 

 

 

0,8

 

 

7

 

Kolloquium

 

 

 

 

0,2

 

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf. Nr.:

Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)

Sem:

Semester

Modul Bez:

Modulbezeichnung (vom Fachbereich festgelegt)

SWS:

Semesterwochenstunden

VT:

Vertiefung

SL:

Studienleistung (unbenotet)

PL:

Prüfungsleistung

GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält

CP:

Leistungspunkte (Credit-Points)

 

nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

IM:

Ingenieurmedizin; Vertiefung mit den dazugehörigen Modulen Technik

 

zur Operations-Planung und -Durchführung sowie Biomechanik

MI:

Medizininformatik; Vertiefung mit den dazugehörigen Modulen
Datenbanken sowie Gesundheitstelematik

Abkürzungen bei den Studien- und Prüfungsleistungen:

K:

schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

M:

Mündliche Prüfung

R:

schriftlich ausgearbeitetes Referat,

H:

Hausarbeit

P:

Projektarbeit

V:

Praktischer Versuch

E:

Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen

„/“:

Alternative Prüfungsleistungen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.