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Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 5 Absatz 2 der Polizeilaufbahnverordnung (Einstufungsprüfungsordnung)

Einstufungsprüfungsordnung

Veröffentlichungsdatum:27.05.2014 Inkrafttreten06.05.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.05.2014 bis 30.01.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 18.09.2020 (Brem.ABl. S. 1009)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 304

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juris-Abkürzung: ÖVerwHSchulEinstPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ÖVerwHSchulEinstPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen
für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 5 Absatz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
(Einstufungsprüfungsordnung)
in der Fassung vom 6. Mai 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.05.2014 bis 30.01.2018

aufgeh. durch § 11 Absatz 2 der Ordnung vom 13. April 2021 (Brem.ABl. 2022 S. 39)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 18.09.2020 (Brem.ABl. S. 1009)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die über keine Hochschul- oder Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung verfügen und die vom Senator für Inneres und Sport aufgrund eines Auswahlverfahrens gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2 der Bremischen Polizeilaufbahnverordnung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt vorgesehen sind.

§ 2
Ziel und Zweck der Einstufungsprüfung

Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung ihrer Bildungs- und Berufserfahrungen über die notwendigen Vorkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die erforderlich sind, um ein Studium im Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) aufzunehmen.

§ 3
Zulassung zur Einstufungsprüfung

(1) An der Prüfung können nur Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die vom Senator für Inneres und Sport gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 BremPolAPV vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 636) zur Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei zugelassen werden sollen und der Hochschule als Bewerberin oder Bewerber für die Einstufungsprüfungsordnung benannt wurden.

(2) §§ 2 und 5 der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 33 Absatz 6 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 18. Juni 2004 (Brem.GBl. S. 311) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Fachgebundene-HochschulreifeVO) finden Anwendung.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung ist schriftlich bis zum 15. Juli des Jahres für das nachfolgende Wintersemester mit der Bewerbung für die Zulassung zum Studium für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei bei der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zu stellen.

(4) In dem Antrag sind der bisherige Bildungsgang unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung sowie die Einschlägigkeit der Fort- und Weiterbildung für das angestrebte Studium darzustellen sowie der angestrebte Studiengang, gegebenenfalls die Studienrichtung, und der angestrebte Abschluss anzugeben. In dem Antrag ist eingehend darzulegen, inwiefern nach Auffassung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers berufliche Tätigkeit und Fort- und Weiterbildung die Voraussetzungen für ein Studium an einer Hochschule gemäß § 2 der Fachgebundene-HochschulreifeVO geschaffen haben.

(5) Dem Antrag sind außer der Darstellung nach Absatz 4 beizufügen:

1.

der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 4 der Fachgebundene-HochschulreifeVO,

2.

Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Berufstätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 oder 4 der Fachgebundene-HochschulreifeVO,

3.

Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Fachgebundene-HochschulreifeVO,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher an welcher Hochschule für welchen Studiengang einen Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung gestellt hat oder sich einer Einstufungsprüfung oder einem vergleichbaren Verfahren unterzogen hat,

5.

eine Erklärung, ob, wo und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber früher versucht hat, eine Hochschulreife zu erwerben.

(6) Die Hochschule entscheidet nach fristgemäßem Eingang der Antragsunterlagen durch den nach § 4 Absatz 2 zu bildenden Prüfungsausschuss über die Zulassung. Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, in dem die Bewerberin oder der Bewerber im Fall der Zulassung zugleich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen zu einer Einstufungsprüfung nach § 5 eingeladen wird.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für die Durchführung der Einstufungsprüfung ist der Fachbereich Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen.

(2) Für die Durchführung der Einstufungsprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus drei Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen, die im Fachbereich Polizeivollzugdienst Lehrveranstaltungen abhalten, besteht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreter/Vertreterinnen sind vom Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie wählen aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

§ 5
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Einstufungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit in Form einer Klausur. Gegenstand der Klausur ist ein polizeilich relevanter, alltäglicher Sachverhalt, der von den Bewerberinnen und Bewerbern nach vorgegebenen Kriterien oder unter Berücksichtigung bestimmter Problemlagen gewürdigt werden soll.

(2) Die Klausur nebst Lösungsvorschlag wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erstellt.

(3) Für die Anfertigung der Klausur stehen mindestens 180 und höchstens 240 Minuten zur Verfügung. Die jeweilige Dauer wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 6
Ergebnis der Einstufungsprüfung

(1) Die Klausur ist anhand des Maßstabes des § 2 von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses endgültig mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Entscheidung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses getroffen. Die Ergebnisse der Klausur werden den Bewerberinnen und Bewerbern innerhalb von vier Wochen nach Anfertigung der Klausur schriftlich bekannt gegeben.

(2) Die Einstufungsprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn die Klausur mit „bestanden“ bewertet wurde.

(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Einstufungsprüfung, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist, wird zugleich die Zulassungsberechtigung zum Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen festgestellt.

§ 7
Wiederholung

Die Wiederholung der nicht bestandenen Einstufungsprüfung kann einmalig, frühestens nach einem Jahr mit Zustimmung des Senators für Inneres und Sport erfolgen.

§ 8
Versäumnis, Krankheit, Täuschung

(1) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber zu einem festgesetzten Prüfungstermin nicht, gilt die Einstufungsprüfung als nicht bestanden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber infolge von Krankheit an einem Prüfungstermin nicht teilnehmen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In diesem Fall wird durch den Prüfungsausschuss ein neuer Termin für die Prüfung festgesetzt.

(2) Begeht eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Täuschungshandlung, so wird die Prüfung vom Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt.

§ 9
Zuständigkeit bei Widersprüchen

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die aufgrund dieser Ordnung getroffen werden, entscheidet der Senator für Inneres und Sport.

§ 101
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch den Senator für Inneres und Sport in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 15 Absatz 3 der Polizeilaufbahnverordnung (Einstufungsprüfungsordnung) vom 8. September 2000 (Brem.GBl. S. 593) außer Kraft.

Fußnoten

1

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ordnung in der ursprünglichen Fassung vom 4. Juni 2009 (Brem.ABl. S. 585).


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