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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnungen für das Studienangebot in den Fächern Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch im Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg vom 20. September 201101.10.2011
Eingangsformel01.10.2011
Inhaltsverzeichnis01.10.2011
A. - Übergreifende Regelungen für die Abschnitte B - E01.10.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2011
§ 2 - Empfehlungen Fremdsprachenkenntnisse01.10.2011
§ 3 - Bescheinigungen, Zeugnis und Urkunde01.10.2011
§ 4 - Übergangsregelung01.10.2011
B. - Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Studienfach „Geographie" im Zwei-Fächer-Bachelorstudium01.10.2011
§ 1 - Studienumfang01.10.2011
§ 2 - Studienaufbau01.10.2011
§ 3 - Prüfungen01.10.2011
§ 4 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2011
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011
§ 701.10.2011
§ 8 - Inkrafttreten01.10.2011
Anlage 101.10.2011
Anlage 201.10.2011
C. - Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Studienfach „Frankoromanistik/Französisch" im Zwei-Fächer-Bachelorstudium01.10.2011
§ 1 - Studienumfang01.10.2011
§ 2 - Studienaufbau01.10.2011
§ 3 - Prüfungen01.10.2011
§ 4 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2011
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011
§ 701.10.2011
§ 8 - Inkrafttreten01.10.2011
Anlage - für Abschnitt C: Studienverlaufspläne der Studienprogramme A und C im Fach Französisch/Frankoromanistik für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg sowie Prüfungsanforderungen01.10.2011
D. - Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Studienfach „Hispanistik/Spanisch" im Zwei-Fächer-Bachelorstudium01.10.2011
§ 1 - Studienumfang01.10.2011
§ 2 - Studienaufbau01.10.2011
§ 3 - Prüfungen01.10.2011
§ 4 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2011
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2011
§ 6 - Modul Bachelorarbeit01.10.2011
§ 701.10.2011
§ 8 - Inkrafttreten01.10.2011
Anlage 1 - für Abschnitt D - Hispanistik/Spanisch: Studienverlaufspläne der Studienprogramme A und C im Fach Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg01.10.2011
E. - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2011
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.10.2011
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2011

Fachspezifische Prüfungsordnungen für das Studienangebot in den Fächern Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch im Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg

Veröffentlichungsdatum:08.12.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1537
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnungen für das Studienangebot in den Fächern Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch im Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg vom 20. September 2011 (Brem.ABl. 2011, S. 1537)"

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juris-Abkürzung: GeouaKoopZwFä BacfPO BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GeouaKoopZwFä BacfPO BR 2011
Ausfertigungsdatum:20.09.2011
Gültig ab:01.10.2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1537
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnungen für das Studienangebot in den
Fächern Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg
Vom 20. September 2011
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Universität Bremen hat am 14. November 2011 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), die fachspezifischen Prüfungsordnungen für die nachfolgend aufgelisteten Studienangebote im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg genehmigt:

Inhaltsverzeichnis
Fachspezifische Prüfungsordnungen für die Bachelorstudienangebote Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg
A. ÜBERGREIFENDE REGELUNGEN FÜR DIE ABSCHNITTE B - E
B. FACHSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DAS STUDIENANGEBOT FÜR KOOPERATIONSSTUDIERENDE MIT HEIMATUNIVERSITÄT OLDENBURG IM STUDIENFACH GEOGRAPHIE VOM 20. SEPTEMBER 2011
Anlage 1 zu Abschnitt B: Studienverlaufspläne der Studienprogramme A und C im Fach Geographie für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg sowie Prüfungsanforderungen:
1.1. Studienverlaufsplan Geographie - Programm A - 30 CP (Creditpoints)
1.2. Studienverlaufsplan Geographie - Programm C - 60 CP (Creditpoints)
Anlage 2 zu Abschnitt B: Module des Wahl- und Wahlpflichtbereichs:
C. FACHSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DAS STUDIENANGEBOT FÜR KOOPERATIONSSTUDIERENDE MIT HEIMATUNIVERSITÄT OLDENBURG IM STUDIENFACH FRANKOROMANISTIK/FRANZÖSISCH VOM 6. JULI 2011
Anlage für Abschnitt C: Studienverlaufspläne der Studienprogramme A und C im Fach Frankoromanistik/Französisch für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg sowie Prüfungsanforderungen:
1.1. Programm A - 30 CP (Creditpoints)
1.2. Programm C - 60 CP (Creditpoints)
D. FACHSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DAS STUDIENANGEBOT FÜR KOOPERATIONSSTUDIERENDE MIT HEIMATUNIVERSITÄT OLDENBURG IM STUDIENFACH HISPANISTIK/SPANISCH VOM 6. JULI 2011
Anlage für Abschnitt D - Hispanistik/Spanisch: Studienverlaufspläne der Studienprogramme A und C im Fach Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg:
1.1. Programm A - 30 CP (Creditpoints)
1.2. Programm C - 60 CP (Creditpoints)
E. DURCHFUHRUNG VON PRÜFUNGEN IM ANTWORT-WAHL-VERFAHREN UND ZUR DURCHFÜHRUNG VON PRÜFUNGEN ALS „E-KLAUSUR“

A.

Übergreifende Regelungen für die Abschnitte B - E

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die hier aufgeführten fachspezifischen Prüfungsordnungen gelten für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg, die im Rahmen eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs in ihrem Zweitfach an der Universität Bremen immatrikuliert sind. Grundlage dieses Kooperationsstudiums ist der Kooperationsvertrag zwischen der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 2. März 2006, insbesondere Abschnitt 5.3.2.

(2) Die hier dokumentierten fachspezifischen Prüfungsordnungen gelten zusammen mit:

a)

der „Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. Master VO-Lehr) in der Fassung vom 8. November 2007, hier insbesondere die dortige Festlegung der zulässigen Fächerverbindungen (vgl. § 2 - § 6) für die jeweiligen Lehrämter,

b)

der „Prüfungsordnung für die Fach-Bachelor- und Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg“ in der jeweils geltenden Fassung und zwar ausschließlich in den folgenden Teilen:

i. § 1 Studienziele, § 2 Zweck der Prüfungen, § 3 Hochschulgrad, § 4 Dauer und Umfang des Studiums, Teilzeitstudium Absatz 1 und 2 sowie § 5, der die Gliederung des Studiums und die Anzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte in den jeweiligen Fächern festlegt.
ii. Wird das Modul Bachelorarbeit im Bremer Kooperationsfach belegt, so gelten zudem die §§ 20 - 24, in denen Bachelorarbeit und Abschluss geregelt werden.
iii. Anlage 3 - Professionalisierungsbereich in der jeweils geltenden Fassung.

c)

der „Praktikumsordnung für den fächerübergreifenden Bachelor-Studiengang“ an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg in der jeweils geltenden Fassung,

d)

dem „Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010“ in der jeweils geltenden Fassung ohne den gesamten Abschnitt I sowie ohne sämtliche darauf folgende Regelungen in den Abschnitten II - V, die nicht die Modulebene betreffen.


§ 2
Empfehlungen Fremdsprachenkenntnisse

Studierenden in den Bachelor-Fächern Frankoromanistik/Französisch und Hispanistik/Spanisch mit dem Studienziel Master of Education werden mit Blick auf die erordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. Master VO-Lehr) in der Fassung vom 8. November 2007, hier insbesondere Anlage 4, Kenntnisse in weiteren Fremdsprachen wie folgt empfohlen:

a)

Studierende in diesen Fächern mit dem Studienziel Master of Education (Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt an Realschulen) und Master of Education (Lehramt für Sonderpädagogik) müssen bis zur Anmeldung zur mündlichen Abschlussprüfung Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachweisen. Daher wird empfohlen, sich bereits während des Bachelorstudiums um den Nachweis der von der Nds. MasterVO-Lehr vorgeschriebenen zusätzlichen Sprachkenntnisse zu bemühen.

b)

Studierende in diesen Fächern mit dem Studienziel Master of Education (Lehramt an Gymnasien) müssen bis zur Anmeldung zur mündlichen Abschlussprüfung Kenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen nachweisen. Daher wird empfohlen, sich bereits während des Bachelorstudiums um den Nachweis der von der Nds. Master-VO-Lehr vorgeschriebenen zusätzlichen Sprachkenntnisse zu bemühen.


§ 3
Bescheinigungen, Zeugnis und Urkunde

Die bestandenen Modulprüfungen werden von dem zuständigen Prüfungsamt an der Gastuniversität (anbietende Universität) bescheinigt.
Das Zeugnis und die Urkunde stellt die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg aus.

§ 4
Übergangsregelung

(1) Die fachspezifischen Prüfungsordnungen für die Bachelorstudienangebote Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch treten nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie gelten für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Rahmen eines Kooperationsstudiums Variante 1 (je ein Fach an jeder Universität) an der Universität Bremen in ein Kooperationsangebot immatrikuliert werden Sie werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Für alle im Sommersemester 2011 bereits im Rahmen des Kooperationsstudiums Variante 1 immatrikulierten Studierenden, die am 30. September 2010 bereits Prüfungsleistungen erbracht haben, gilt die Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2007 in der aktuellen Fassung.

(3) Die Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2007 tritt am 1. April 2015 außer Kraft. Studierende, die bis zum 1. April 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln, auf Antrag auch früher, in die Prüfungsordnung vom 14. November 2011. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

B.

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Studienfach „Geographie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium

Vom 20. September 2011
Der Fachbereichsrat 08 (Sozialwissenschaften) hat am 20. September 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

§ 1
Studienumfang

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern.

(2) Der Abschlussgrad wird entsprechend den geltenden Regelungen der Universität Oldenburg vergeben.

(3) Das Fach „Geographie“ wird im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fächer-Bachelorstudienganges als Studienfach des Kooperationsstudiums Variante 1 an der Universität Bremen studiert. Das Fach Geographie kann in unterschiedlich umfänglichen Programmvarianten studiert werden: Programm A umfasst 30 Leistungspunkte (Credit Points = CP), Programm C umfasst 60 CP.

§ 2
Studienaufbau

(1) Das Studium der studierbaren Programme A und C ist in Module gegliedert.

a)

Das Zweitfach Geographie vermittelt im Programm A im Pflichtbereich (P) fachliche Grundlagen im Umfang von 30 CP (siehe Anlage 1 dieser fachspezifischen Ordnung /Abschnitt B).

b)

Das Zweitfach Geographie vermittelt im Programm C im Pflichtbereich (P) fachliche Grundlagen im Umfang 42 CP (siehe Anlage 1 dieser fachspezifischen Ordnung /Abschnitt B) und im Wahlpflichtbereich (WP) fachliche Grundlagen im Umfang von 18 CP, wobei aus den Wahlbereichen H und P je ein Modul absolviert werden muss (siehe Anlage 2 zu Abschnitt B).

(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Wahlpflichtmodule werden mindestens im zweijährlichen Turnus angeboten.

(3) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Kurs

-

Kolloquium

-

Geländepraktikum


§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO1 der Universität Bremen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Abschlussübung:
Die Studierenden bearbeiten in der Abschlussübung eine konkrete geographische Fragestellung und stellen das Ergebnis in kartographischer Form dar.
Abgabeumfang:

-

eine thematische Karte,

-

eine maximal dreiseitige schriftliche Ausarbeitung zur Durchführung der Analyse oder Ergebnisdarstellung,

-

alle erstellten Arbeitsdateien in digitaler Form. Bearbeitungszeitraum: maximal sechs Wochen

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Abschnitt E dieser Ordnung.

Fußnoten

1

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) In dem in § 2 Absatz 1 dieser Ordnung aufgeführten Programm A für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.

(2) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Programm C für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann mit Zustimmung der Prüferinnen/Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Prüfungsamt der Universität Oldenburg zu stellen.

(3) Das Abschlussmodul (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Abschlussmodul wird mit der Bachelorarbeit und Kolloquium abgeschlossen.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag vom zuständigen2 Prüfungsausschuss und bei Vorliegen gewichtiger Gründe um maximal vier Wochen verlängert werden. Der Umfang der Bachelorarbeit soll 40 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(5) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt werden. Dann legt der Prüfungsausschuss den Umfang entsprechend fest.

(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt.

(7) Wird die Bachelorarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, wird der/dem betreffenden Kandidatin/Kandidaten auf Antrag einmalig ein neues Thema vergeben. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

(8) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet, die mit 15 CP gewichtet wird. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein. Das Begleitseminar wird unbenotet abgeschlossen.

(9) Die Fachnote Geographie wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module mit Ausnahme des Moduls Bachelorarbeit gebildet, sofern diese nicht aus der Gesamtnote herausgenommen werden. Das Modul Bachelorarbeit wird mit insgesamt 15 CP gewichtet.

Fußnoten

2

Zuständig ist in im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches.

§ 7

Entfällt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Studienfach „Geographie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Heimatuniversität Oldenburg aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 14. November 2011
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

zu Abschnitt B: Studienverlaufspläne der Studienprogramme A und C im Fach Geographie für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg sowie Prüfungsanforderungen

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 im Abschnitt 2 erforderlich sind.

1.1. Studienverlaufsplan Geographie - Programm A - 30 CP (Creditpoints)

Geographie als Kooperationsfach - Programm A - 30 CP
30 CP
3. Jahr6. Sem.   GEO-FD1 - Grundlagen der Geographiedidaktik
6 CP/P/2TP
6
5. Sem.   
2. Jahr4. Sem. GEO-G2 - Humangeographie
6 CP/P/MP
GEO-G3 - Physische Geographie
6 CP/P/MP
12
3. Sem.   
1. Jahr2. Sem.   
1. Sem. GEO-G1 - Einführung in die Geographie
6 CP/P/2TP
GEO-O2 - Orientierung
6 CP/P/MP*
12

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (SL) (= unbenotet) abgeschlossen, MP= Modulprüfung, TP= Teilprüfung.
Tabelle a: Ergänzende Angaben für Module mit Teilprüfung (TP)

KZ. Modulbezeichnung CP MP/TP/KP* Aufteilung CP bei TP PL/SL
(Anzahl)
GEO-G1Einführung in die Geographie6TPKlausur System Erde 3 CP PL: 1
Klausur Mensch, Gesellschaft und Raum 3 CP PL: 1
GEO-FD1Grundlagen der Geographiedidaktik6TPKlausur: Einführung in das Unterrichtsfach Geographie 3 CP PL: 1
Referat mit schriftlicher Ausarbeitung) z. „Unterrichtsmethoden im Geographieunterricht“ 3 CP PL: 1

*MP=Modulprüfung, TP= Teilprüfung, KP= Kombinationsprüfung, CP= Creditpoints

1.1. Studienverlaufsplan Geographie - Programm C - 60 CP (Creditpoints)

Geographie als Kooperationsfach - Programm C - 60 CP
60 CP
3. Jahr6. Sem. Ggf. Modul Bachelorarbeit (GEO-A Bachelorthesis, 12 CP und GEO-A Seminar zur Bachelorthesis und Bachelorkolloquium 3 CP)***  
5. Sem. Wahlpflichtmodul
9 CP/WP/MP o. KP
(siehe Anlage 2)
   
9
2. Jahr4. Sem. Wahlpflichtmodul
9 CP /WP /MP o. KP (siehe Anlage 2)
GEO-FD1 - Grundlagen der Geographiedidaktik
6 CP/P/2TP
  27
3. Sem. GEO-M1 - Kartographie
6 CP/P/2TP
GEO-M10 - Geostatistik
6 CP/P/MP
   
1. Jahr2. Sem. GEO-G2 - Humangeographie 6 CP/P/MP GEO-G3 - Physische Geographie
6 CP/P/MP
  24
1. Sem. GEO-G1 - Einführung in die Geographie
6 CP/P/2TP
GEO-O2* - Orientierung
6 CP/PI MP
   

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen, MP=Modulprüfung, TP= Teilprüfung, KP= Kombinationsprüfung
*** Abweichend zu den rein bremischen Studierenden besteht für die Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg die Pflicht, mit dem Bachelorabschlussmodul 15 CP zu erwerben. Unabhängig vom angestrebten Studienziel ist hier das Begleitseminar daher zu belegen.
Tabelle a: Ergänzende Angaben für Module mit Teilprüfung

KZ. Modulbezeichnung CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL
(Anzahl)
    Klausur System Erde 3 CP PL: 1
GEO-G1 Einführung in die Geographie 6 TP Klausur Mensch, Gesellschaft und Raum 3 CP PL: 1
    Klausur Kartographie 3 CP PL: 1
GEO-M1 Kartographie 6 TP Abschlussübung Computerkartographie 3 CP PL: 1
GEO-FD1Grundlagen der Geographiedidaktik6TPKlausur: Einführung in das Unterrichtsfach Geographie
3 CP
PL: 1
Referat mit schriftlicher Ausarbeitung) z. „Unterrichtsmethoden im Geographieunterricht“
3 CP
PL: 1

MP=Modulprüfung, TP= Teilprüfung, KP= Kombinationsprüfung, CP= Creditpoints

Anlage 2

zu Abschnitt B: Module des Wahlpflichtbereichs:

Wahlbereich H: Humangeographie

K.-Ziffer Modulbezeichnung CP MP/TP/
KP
Aufteilung CP bei
Teilprüfung
PL/SL
(Anzahl)
GEO-W2 Raum, Kommunikation und Verkehr (Aufbaumodul) 9 KP   PL: 2
GEO-W3 Standortpolitiken (Aufbaumodul) 9 MP   PL: 1
GEO-W4 Sustainability Studies (Aufbaumodul) 9 MP   PL: 1
GEO-W5 Bevölkerung, Migration und Entwicklung (Aufbaumodul) 9 MP   PL: 1
GEO-W6 Stadt- und Regionalentwicklung, Raumplanung (Aufbaumodul) 9 MP   PL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Wahlbereich P: Physische Geographie

K.-Ziffer Modulbezeichnung CP MP/TP/
KP
Aufteilung CP bei
Teilprüfung
PL/SL
(Anzahl)
GEO-W7 Klima- und Biogeographie (Aufbaumodul) 9 KP   PL: 2
GEO-W8 Regionale Physische Geographie (Aufbaumodul) 9 MP   PL: 1
GEO-W9 Umwelt und Klima - gestern und heute (Aufbaumodul) 9 MP   PL: 1
GEO-W10 Angewandte Geomorphologie (Aufbaumodul) 9 MP   PL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

C.

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium

Vom 6. Juli 2011
Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 6. Juli 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

§ 1
Studienumfang

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Der Abschlussgrad wird entsprechend den geltenden Regelungen der Universität Oldenburg vergeben.

(3) Das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ wird im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs als Kooperationsfach (Kooperationsstudium Variante 1) an der Universität Bremen studiert. Das Kooperationsfach Frankoromanistik/Französisch kann in verschiedenen Programmvarianten studiert werden. Programm A umfasst 30 Leistungspunkte (Credit Points = CP), Programm C umfasst 60 CP.

§ 2
Studienaufbau

(1) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen.

-

Im Zweitfach Frankoromanistik/Französisch werden im Programm A die Module im Pflichtbereich (P) im Umfang von 30 CP belegt (siehe die Anlage zu dieser fachspezifischen Prüfungsordnung).

-

Im Zweitfach Frankoromanistik/Französisch werden im Programm C die Module im Pflichtbereich (P) Module im Umfang von 48 CP und Wahlpflichtbereich (WP) im Umfang von 12 CP belegt.

(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(3) Module und Prüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher und/oder französischer Sprache durchgeführt.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen durchgeführt.

(7a) Ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt ist für das Studienprogramm Variante A (30 CP) nicht obligatorisch, wird aber empfohlen.

(7b) Das Programm C beinhaltet ein mindestens viermonatiges obligatorisches Auslandsstudium. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 27 CP in einem Semester für das Studium der Frankoromanistik anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.

(8) Anstelle des Auslandsstudiums kann auch ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt als Fremdsprachenassistentin/Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens viermonatiges Praktikum in einem französischsprachigen Land erfolgen.

(9) Der sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens vier Monaten kann im Programm C oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden.

(10) In der Form der gestückelten studienrelevanten Auslandsaufenthalte können für das Programm C auch entsprechende sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalte anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben.

(11) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO1 der Universität Bremen durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und Spezifizierungen im Studienfach Frankoromanistik/Französisch sind:

-

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten.

-

Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden.

-

Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen. Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten schriftliche Tests und 30 Minuten mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den europäischen Referenzrahmen richtet.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers darüber hinaus noch weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Abschnitt E dieser Ordnung.

Fußnoten

1

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es sind in der Regel keine Zulassungsvoraussetzungen für Module vorhanden. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird eine sinnvolle Reihenfolge der Module dringend empfohlen (s. Anlage Studienverlaufspläne).

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Programm A für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.

(2) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Programm C für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann mit Zustimmung der Prüferinnen/Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Oldenburger Prüfungsamt zu stellen.

(3) Das Modul Bachelorarbeit (D1-3-P) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Für die Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg sind beide Teile des Moduls obligatorisch

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der zuständige2 Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(6) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet; die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

Fußnoten

2

Zuständig ist in im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches.

§ 7

Entfällt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Heimatuniversität Oldenburg aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 14. November 2011
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlage

für Abschnitt C: Studienverlaufspläne der Studienprogramme A und C im Fach Französisch/Frankoromanistik für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg sowie Prüfungsanforderungen

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

1.2. Programm A - 30 CP (Creditpoints)

Frankoromanistik/Französisch als Kooperationsfach Programm A
30 CP
3. Jahr6. Sem.     
5. Sem.   B3 Aufbaumodul Sprachpraxis (P, 9 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)**9 CP
2. Jahr4. Sem. FD 1 Basismodul Fachdidaktik: „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“
(P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
 6 CP
3. Sem. Möglichkeit zum studienrelevanten Auslandsaufenthalt  
1. Jahr2. Sem. A3b
Basismodul Landeswissenschaft b (P, 3 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
A4* Basismodul Sprachpraxis
(P, 9 CP, 1 SL)
15 CP
1. Sem. A3a* Basismodul Landeswissenschaft a
(P, 3 CP, 2 SL)

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul; MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; PL= Prüfungsleistung benotet; SL= Studienleistung, unbenotet; KP = Kombinationsprüfung.
*: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
**: Das Modul B3 Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden.

1.3. Programm C = 60 CP (Creditpoints)

Frankoromanistik/Französisch als Kooperationsfach Programm C∑ 60
CP
3. Jahr6. Sem. Ggf. D1 Bachelorabschlussmodul Linguistik oder
D2 Bachelorabschlussmodul Literaturwissenschaft oder
D3 Bachelorabschlussmodul Landeswissenschaft)
(WP, jeweils 15 CP, KP, 1 SL und 1 PL)***
 
5. Sem. C1a Profilmodul Linguistik a: „Linguistische Aspekte des Französischen“ oder C1b Profilmodul Linguistik b „Frankophonie: sprachliche Dimensionen“ oder
C2a Profilmodul Literaturwissenschaft a: „Literatur, Medien und Theorien“ oder C2b Profilmodul Literaturwissenschaft b: „Frankophonie: literarische Dimensionen“ oder
C3a Profilmodul Landeswissenschaft a: Frankreich oder
C3b Profilmodul Landeswissenschaft b: „Frankophonie: kulturelle, politische und historische Dimensionen“.
(WP, jeweils 6 CP, KP mit 1 PI und 1 SL)
6 CP
2. Jahr4. Sem. B1.1.
Aufbaumodul Linguistik „Kontrastive Linguistik - Deutsch - Französisch“
(P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
oder
B 1.3
Aufbaumodul Linguistik „Variation und Wandel des Französischen“
(WP, jeweils 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
B 2a Aufbaumodul Literaturwissen-Schaft a „Textanalyse“
(Seminar) (P, 3 CP, KP mit 1 PI und 1 SL)
und
B2b*
Aufbaumodul Literaturwissenschaft b (Selbststudieneinheit)
(P, 3 CP, 2 SL)
FD 1
Basismodul Fachdidaktik: „Didaktisches Grundlagen des Französischunterrichts“
(P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
B3 Aufbaumodul Sprachpraxis(P, 9 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)**27 CP
3. Sem. Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt
1. Jahr2. Sem. A1 Basismodul Linguistik
(P, 6 CP, KP mit 2 PL und 2 SL)
A2 Basismodul Literaturwissenschaft
(P, 6 CP, KP mit 2 PL und 2 SL)
A3b
Basismodul Landeswissenschaft b
(P, 3 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
A4*
Basismodul Sprachpraxis
(P, 9 CP, 1 SL)
27 CP
1. Sem. A3a* Basismodul Landeswissenschaft a
(P, 3 CP, 2 SL)

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul; MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; PL= Prüfungsleistung benotet; SL= Studienleistung, unbenotet; KP = Kombinationsprüfung.
*: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
**: Das Modul B3 Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden.
*** Abweichend zu den rein bremischen Studierenden besteht für die Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg die Pflicht, mit dem Bachelorabschlussmodul 15 CP zu erwerben. Unabhängig vom angestrebten Studienziel ist hier das Begleitseminar daher zu belegen.

D.

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium

Vom 6. Juli 2011
Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 6. Juli 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

§ 1
Studienumfang

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Der Abschlussgrad wird entsprechend den geltenden Regelungen der Universität Oldenburg vergeben.

(3) Das Fach „Hispanistik/Spanisch“ wird im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs als Kooperationsfach (Kooperationsstudium Variante 1) an der Universität Bremen studiert. Das Kooperationsfach Hispanistik/Spanisch kann in verschiedenen Programmvarianten studiert werden. Programm A umfasst 30 Leistungspunkte (Credit Points = CP). Programm C umfasst 60 CP.

§ 2
Studienaufbau

(1) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen.

-

Im Zweitfach Hispanistik/Spanisch werden im Programm A die Module im Pflichtbereich (P) im Umfang von 30 CP belegt

-

Im Zweitfach Hispanistik/Spanisch werden im Programm C die im Pflichtbereich (P) Module im Umfang von 54 CP und im Wahlpflichtbereich (WP) im Umfang von 6 CP belegt.

(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(3) Module sowie Prüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher und/oder spanischer Sprache durchgeführt.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen durchgeführt.

(7a) Ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt ist für das Studienprogramm Variante A (30 CP) nicht obligatorisch, wird aber empfohlen.

(7b) Das Studienprogramm Variante C (60 CP) beinhaltet ein mindestens viermonatiges obligatorisches Auslandsstudium. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 27 CP in einem Semester für das Studium der Hispanistik/Spanisch anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.

(8) Anstelle des Auslandsstudiums kann auch ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt als Fremdsprachenassistentin/Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens viermonatiges Praktikum in einem spanischsprachigen Land erfolgen.

(9) Der sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens vier Monaten kann im Programm C oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden.

(10) In der Form der gestückelten studienrelevanten Auslandsaufenthalte können für das Programm C auch entsprechende sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalte anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben.

(11) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8f. AT BPO1 der Universität Bremen durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und Spezifizierungen im BA Hispanistik/Spanisch sind:

a)

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten.

b)

Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden.

c)

Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen. Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten schriftliche Tests und 30 Minuten mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und den jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den europäischen Referenzrahmen richtet.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Abschnitt E dieser Ordnung.

Fußnoten

1

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es sind in der Regel keine Zulassungsvoraussetzungen für Module vorhanden. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird eine sinnvolle Reihenfolge der Module dringend empfohlen (s. Anlage Studienverlaufspläne).

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Programm A für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.

(2) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Programm C für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann mit Zustimmung der Prüferinnen/Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Oldenburger Prüfungsamt zu stellen.

(3) Das Modul Bachelorarbeit setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg sind beide Teile obligatorisch.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der zuständige2 Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(6) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

Fußnoten

2

Zuständig ist in im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches.

§ 7

Entfällt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Heimatuniversität Oldenburg aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 14. November 2011
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

für Abschnitt D - Hispanistik/Spanisch: Studienverlaufspläne der Studienprogramme A und C im Fach Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

1.1. Programm A = 30 CP (Creditpoints)

Hispanistik/Spanisch als Kooperationsfach Programm A - 30 CP∑ 30 CP
3. Jahr6. Sem.  6 CP
5. Sem. B3 Aufbaumodul Sprachpraxis
(P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)**
 
2. Jahr4. Sem.  FD 1 Basismodul Fachdidaktik
(P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
6 CP
3. Sem. Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt
1. Jahr2. Sem. A1 Basismodul Linguistik
(P, 6 CP, 2 TP)
 A4 Basismodul Sprachpraxis
(P, 9 CP, 2 TP)
18 CP
1. Sem. A3a*
Basismodul Landeswissenschaft a
(P, 3 CP, 2 SL)

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul, MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; PL= Prüfungsleistung benotet; SL= Studienleistung, unbenotet; KP = Kombinationsprüfung.
*: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
**: Das Modul B3 Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden.

1.2. Programm C = 60 CP (Creditpoints)

Hispanistik /Spanisch als Kooperationsfach Programm C - 60 CP
60 CP
3. Jahr6. Sem.(ggfs. Modul Bachelorabschlussmodul D1a Thesis Linguistik (12CP, 1 PL) mit D 1 b Begleitseminar (3 CP, 1 SL) oder D2a Thesis Literaturwissenschaft (12CP, 1 PL) mit D 2b Begleitseminar (3 CP, 1 SL)  
 oder D 1 - oder D 2 - P (Thesis und Begleitseminar, jeweils 15 CP, KP, 1 PL und 1 SL)***
WP).
6 CP
5. Sem. C1a Profilmodul Linguistik a
oder C1b Profilmodul Linguistik b
oder C2a Profilmodul Literaturwissenschaft a
oder C2b Profilmodul Literaturwissenschaft b
(WP, jeweils 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
 
2. Jahr4. Sem. B1a Aufbaumodul Linguistik I: Kontrastive Linguistik Spanisch-Deutsch
(P, 3 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
und
B1b Aufbaumodul Linguistik II (Selbststudieneinheit)
(P, 3 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
B2a Aufbaumodul Literaturwissen-Schaft a Textanalyse (Seminar)
(P, 3 CP, 1 KP mit 1 PL und 1 SL)
und
B2b Aufbaumodul Literaturwissenschaft b*
(P, 6 CP, MP* mit 1 SL)
FD 1 Basismodul Fachdidaktik „Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts“
(P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
B3 Aufbaumodul Sprachpraxis(P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)**27 CP
3. Sem. Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt  
1. Jahr2. Sem. A1 Basismodul Linguistik
(P, 6 CP, 2 TP, 1 SL)
A2
Basismodul Literaturwissenschaft
(P, 6 CP, 2 TP, 2 SL)
A3b
Basismodul Landeswissenschaft b
(P, 3 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)
A4
Basismodul Sprachpraxis
(P, 9 CP, 2 TP)
27 CP
1. Sem. A3a*
Basismodul Landeswissenschaft a
(P, 3 CP, 2 SL)

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul; MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; PL= Prüfungsleistung benotet; SL= Studienleistung, unbenotet; KP = Kombinationsprüfung.
*: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
**: Das Modul B3 Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden.
*** Abweichend zu den rein bremischen Studierenden besteht für die Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg die Pflicht, mit dem Bachelorabschlussmodul 15 CP zu erwerben. Unabhängig vom angestrebten Studienziel ist hier das Begleitseminar daher zu belegen.

E.

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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