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Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Buntentorsteinweg“

Veröffentlichungsdatum:28.11.1989 Inkrafttreten29.11.1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.11.1989 bis 07.09.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1989, S. 627
Gliederungsnummer:2130-m-15

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juris-Abkürzung: BTorSanOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-m-15
juris-Abkürzung:BTorSanOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-m-15
Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Buntentorsteinweg“
Vom 28. November 1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.11.1989 bis 07.09.2010

aufgeh. durch 2010-09-07 vom 31. August 2010 (Brem.ABl. S. 743)

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes

(1) Zur Behebung städtebaulicher Mißstände durch Sanierungsmaßnahmen wird das in § 2 näher bezeichnete Gebiet im Ortsteil Bremen-Buntentor förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.

(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Mißstände hinsichtlich der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Gebietes.

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§ 2
Abgrenzung des Sanierungsgebietes

(1) Das Sanierungsgebiet „Buntentorsteinweg“ wird durch die nachfolgend beschriebenen Linien begrenzt:

Buntentorsteinweg 104 bis 164

Grundstücksgrenze Buntentorsteinweg 164 bis zum Deich

Landesschutzdeich/Kleine Weser

Grundstücksgrenze Martinshof/Buntentorsteinweg 104

(2) Das Sanierungsgebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Stadtgemeinde Bremen

Vorstadt auf dem linken Weserufer

VL Flur 11

79/1

83

87

713/1

718

724

728/3

730/3

733/1

80

84

88

714

720

725

728/1

730/2

 

81

85

716/2

722

721

726

728/2

731

 

82

86

716/1

717

723

727

729

732

 

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§ 3
Verfahren

Die Anwendung der §§ 144, 152 bis 156 des Baugesetzbuches wird ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren).

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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bremen, den 28. November 1989

Der Senat

Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 214 i.V.m. § 215 BauGB).

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