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Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Hohentor/Alte Neustadt“

Veröffentlichungsdatum:28.10.2008 Inkrafttreten04.06.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ortsgesetz vom 27.05.2014 (Brem.GBl. S. 328)
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 843
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Hohentor/Alte Neustadt“ vom 14. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 843), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 328)"

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juris-Abkürzung: HohAltNeuSanOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HohAltNeuSanOG BR
Ausfertigungsdatum:14.10.2008
Gültig ab:28.10.2008
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 843
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines
Sanierungsgebietes „Hohentor/Alte Neustadt“
Vom 14. Oktober 2008
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ortsgesetz vom 27.05.2014 (Brem.GBl. S. 328)

Fußnoten

Verkündet als Ortsgesetz über Sanierungsgebiete im Stadtteil Neusatdt vom 14. Oktober 2008.

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet im Stadtteil Neustadt wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.

(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches. Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sollen die Lebensbedingungen im Gebiet wesentlich verbessert und seine Funktions- und Entwicklungsfähigkeit gestärkt werden. Die städtebaulichen Maßnahmen sollen weiterhin der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.

§ 2
Abgrenzung des Sanierungsgebiets

(1) Das Sanierungsgebiet Hohentor/Alte Neustadt wird durch die nachfolgend beschriebenen Anlagen und Straßen begrenzt:

Langemarckstraße (ausschließlich), Neuenlander Straße (teilweise), Oldenburger Straße (ausschließlich) Gleisanlagen Eisenbahn Bremen-Oldenburg (ausschließlich), Weseruferweg zwischen Auf dem Dreieck und Am Deich (ausschließlich), Am Hohentorsplatz (teilweise), Gleisanlagen Eisenbahn Bremen-Oldenburg (ausschließlich), Verlängerung Große Sortillienstraße, Große Sortillienstraße, Westerstraße.

(2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom 15. Januar 2014, der Bestandteil des Ortsgesetzes ist (Anlage). Eine Ausfertigung des Übersichtsplanes liegt in der Plankammer des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur kostenfreien Einsichtnahme durch jedermann aus.

§ 3
Verfahren

Die Anwendung der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuches wird für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren). Weiterhin wird die Anwendung des § 144 Abs. 2 des Baugesetzbuches für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen. Auf die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.

Anlage

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