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(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet im Stadtteil Neustadt wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches. Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sollen die Lebensbedingungen im Gebiet wesentlich verbessert und seine Funktions- und Entwicklungsfähigkeit gestärkt werden. Die städtebaulichen Maßnahmen sollen weiterhin der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.
(1) Das Sanierungsgebiet Hohentor/Alte Neustadt wird durch die nachfolgend beschriebenen Anlagen und Straßen begrenzt:
Langemarckstraße (ausschließlich), Neuenlander Straße (teilweise), Oldenburger Straße (ausschließlich) Gleisanlagen Eisenbahn Bremen-Oldenburg (ausschließlich), Weseruferweg zwischen Auf dem Dreieck und Am Deich (ausschließlich), Am Hohentorsplatz (teilweise), Gleisanlagen Eisenbahn Bremen-Oldenburg (ausschließlich), Verlängerung Große Sortillienstraße, Große Sortillienstraße, Westerstraße.
(2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom 15. Januar 2014, der Bestandteil des Ortsgesetzes ist (Anlage). Eine Ausfertigung des Übersichtsplanes liegt in der Plankammer des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur kostenfreien Einsichtnahme durch jedermann aus.
Die Anwendung der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuches wird für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren). Weiterhin wird die Anwendung des § 144 Abs. 2 des Baugesetzbuches für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen. Auf die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.