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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2016 - Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns

Veröffentlichungsdatum:30.11.2016 Inkrafttreten30.11.2016 Bezug (Rechtsnorm)MiLoG § 9
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2016 - Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:23.11.2016
Fassung vom:23.11.2016
Gültig ab:30.11.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 9 MiLoG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2016 - Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2016 -
Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen

Vorheriges Rundschreiben hierzu Nr. 03/2015

Das Bundeskabinett hat am 26. Oktober 2016 die Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit gilt ab dem 1. Januar 2017 in Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 Euro je Zeitstunde.

Die Bundesregierung ist damit der Empfehlung der ständigen Mindestlohnkommission gefolgt. Diese hat am 28. Juni 2016 einstimmig empfohlen, den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2017 von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Zeitstunde anzuheben. Es handelt sich um die erste Erhöhung des zum Jahresbeginn 2015 eingeführten allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns.

Grundlage für die Entscheidung der Mindestlohnkommission ist der vom statistischen Bundesamt ermittelte Tarifindex, der die Steigerung des durchschnittlichen tariflichen Stundenlohns seit Inkrafttreten des Mindestlohns 2015 beinhaltet. Im Streit war bis zuletzt die Frage der Einbeziehung der Tarifabschlüsse für den Bund und die Kommunen vom 29. April 2016 und der Abschluss für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie, die am 13. Mai 2016 einen Pilotabschluss im Bezirk Nordrhein-Westfalen erzielt hatten. Verständigt hat man sich in der Mindestlohnkommission auf die Berücksichtigung des Tarifabschlusses für den Bund und die Kommunen. Der Tarifabschluss für die Metall- und Elektroindustrie ist außen vor geblieben.

Unmittelbare Auswirkungen für den TVöD und den TV-L ergeben sich durch den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro je Zeitstunde mit Wirkung vom 1. Januar 2017 an nicht, da das niedrigste Stundenentgelt nach beiden Tarifverträgen über diesem gesetzlichen Mindestlohn liegt.

Der Bundesmindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht unter das öffentliche Tarifrecht fallen. Diese Fallgruppe betrifft in erster Linie wissenschaftliche/künstlerische Lehrkräfte, studentische Hilfskräfte, zeitgeringfügige Beschäftigte (70-Tages-Verträge) und Volontärinnen und Volontäre.

Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 MiLoG). Der Kommission gehören außer dem Vorsitzenden je drei Vertreter der Arbeitgeber und der Gewerkschaften sowie zwei beratende Wissenschaftler an.

Verhältnis zum Landesmindestlohngesetz

Die Höhe des Landesmindestlohnes ist derzeit auf 8,80 € festgeschrieben. Regelungsbereich sind hier neben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes und der Stadtgemeinde Bremen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentlicher Einrichtungen und Unternehmern, der Zuwendungsempfänger, der Leistungserbringer nach den Büchern des Sozialgesetzbuches sowie von Unternehmen, die an öffentlichen Vergaben teilnehmen.

Die Bürgerschaft (Landtag) hat am 30. August 2016 das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes beschlossen. Danach kann das Verfahren zur Festlegung des Mindestlohnes durch den Senat per Beschluss ausgesetzt werden. Ziel dieser Gesetzesänderung war es, einerseits eine Angleichung an den Bundesmindestlohn herbeizuführen. Andererseits sollten die bereits erreichten bremischen Standards, insbesondere in den Bereichen, in denen auf Bundesebene Ausnahmetatbestände bestehen, nicht gefährdet werden. Der Senat hat von dieser Möglichkeit am 27. September 2016 Gebrauch gemacht und das Verfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

Das Landesmindestlohngesetz findet damit nur noch dort Anwendung, wo Ausnahmetatbestände von der Mindestlohnverpflichtung des Bundes bestehen.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 31

Schillerstr. 1

28195 Bremen

E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de


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