Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Ausführung des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1957

Verordnung zur Ausführung des Hebammengesetzes

Veröffentlichungsdatum:29.12.1957 Inkrafttreten01.01.1971
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1971 bis 14.06.1972Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.1991 (Brem.GBl. S. 158)
Fundstelle Brem.GBl. 1957, S. 175
Gliederungsnummer:2124-a-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: HebGAG BR 1957
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2124-a-4
juris-Abkürzung:HebGAG BR 1957
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2124-a-4
Verordnung zur Ausführung des Hebammengesetzes
Vom 21. Dezember 1957
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1971 bis 14.06.1972

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.1991 (Brem.GBl. S. 158)

Auf Grund des § 14 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 verordnet der Senat:

§ 1

(1) Hebammen, die im Lande Bremen auf Grund einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 10 des Hebammengesetzes ihren Beruf ausüben, wird ein jährliches Mindesteinkommen in Höhe von DM 4800,-- gewährleistet.

(2) Auf Grund der Gewährleistung erhalten die Hebammen einen Zuschuß, der dem Betrag entspricht, um den ihr jährliches Einkommen aus der Berufstätigkeit hinter dem gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommen zurückbleibt.

§ 2

Dem Berufseinkommen sind hinzuzurechnen die Vergütungen für die Mitarbeit in der sozialen Fürsorge, die Entschädigung für die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen, sowie das Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit.

§ 3

Bei der Feststellung des für die Höhe des Zuschusses maßgebenden Einkommens sind abzusetzen:

1.

30 v. H. für Werbungskosten;

2.

die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Angestelltenversicherung.


§ 4

Der Zuschuß kann gekürzt werden, wenn die Hebamme ihren Berufspflichten aus Gründen, die sie zu vertreten hat, längere Zeit nicht nachgekommen ist.

§ 5

(1) Die Gewährleistung des Mindesteinkommens entfällt, wenn neben dem Einkommen aus der Hebammentätigkeit das sonstige Einkommen einer Hebamme das Eineinhalbfache des nach § 1 gewährleisteten Mindesteinkommens jährlich erreicht. Dieser Betrag erhöht sich für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, dem Unterhalt gewährt wird, um jährlich DM 400,-.

(2) Als sonstiges Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten alle Einkünfte (Einnahmen abzüglich der Pflichtleistungen zur Sozialversicherung sowie der geleisteten Steuerzahlungen an Einkommen-, Vermögen- und Kirchensteuer), die die Hebamme außer ihrem Berufseinkommen einschließlich dem gemäß § 2 hinzuzurechnenden Einkommen hat. Eine nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes gewährte Grundrente bleibt außer Betracht.

In besonderen Härtefällen kann der Zuschuß abweichend von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 gewährt werden. Darüber entscheidet der Senator für das Gesundheitswesen.

§ 6

(1) Der Zuschuß wird auf Antrag jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt. Im Falle der Bedürftigkeit können Vorschüsse auf den zu erwartenden Zuschuß gewährt werden.

(2) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres über das zuständige Gesundheitsamt an den für das Gesundheitswesen zuständigen Senator zu richten.

(3) Dem Antrag ist eine schriftliche Aufstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben (gem. § 3 Ziff. 2 und 3) beizufügen. Es sind ferner alle Unterlagen beizubringen, die für eine Beurteilung nach § 5 erforderlich sind.

(4) Die Angaben über das Berufseinkommen müssen mit den Eintragungen des Rechnungsbuches und des Hebammentagebuches übereinstimmen. Diese Übereinstimmung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über das Berufs- und sonstige Einkommen sind auf dem Antrag schriftlich zu versichern.

§ 7

Die Gesundheitsämter prüfen die eingereichten Unterlagen, veranlassen erforderliche Ergänzungen und geben die Anträge mit Richtigkeitsbescheinigung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Senator weiter, von dem die Höhe des Zuschusses festgestellt und die Auszahlung veranlaßt wird.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Hebammengesetzes vom 30. April 1940 (Brem. Ges.-Bl. S. 116) in der Fassung der Verordnung vom 14. Februar 1950 (Brem. Ges.-Bl. S. 19) außer Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 21. und bekanntgemacht am 29. Dezember 1957.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.