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Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.12.2004 Inkrafttreten01.01.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.11.2016 (Brem.GBl. S. 857)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 592
Gliederungsnummer:26-a-3

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juris-Abkürzung: AufhGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-a-3
juris-Abkürzung:AufhGZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:26-a-3
Verordnung über die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz
Vom 14. Dezember 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017

V aufgeh. durch § 4 Satz 2 der Verordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 581)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.11.2016 (Brem.GBl. S. 857)

Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441-205-a-1) verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen das Migrationsamt und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 2

Die die Verteilung veranlassende Stelle nach § 15 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Dezember 2004

Der Senat


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