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Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Veröffentlichungsdatum:11.03.2003 Inkrafttreten01.01.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.11.2016 (Brem.GBl. S. 821)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 82
Gliederungsnummer:9511-a-6

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juris-Abkürzung: HfEntsV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-a-6
juris-Abkürzung:HfEntsV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-a-6
Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und
Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 5. Februar 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2020

V aufgeh. durch § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.11.2016 (Brem.GBl. S. 821)

§ 1
Befreiungen von der Entsorgungsabgabe

(1) Die Eigner, Reeder oder Charterer der in § 9 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände genannten Schiffe, können vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Hafenkapitän - auf Antrag von der Abgabepflicht befreit werden. Als Schiffe mit häufigen und regelmäßigen Hafenankünften gelten dabei Schiffe, die einen Hafen oder Teile davon mindestens zweimal monatlich anlaufen. Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden.

(2) Bei der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Schiffsabfälle gewährleistet ist.

§ 2
Bemessungsgrundlage
für die Erhebung der Entsorgungsabgabe

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl (BRZ) gem. dem London-Übereinkommen (ITC 69) (BGBl. II, 1981 S. 954). Für Seeschiffe, die nicht unter das London-Übereinkommen fallen, kann eine Vermessung nach Bruttoregistertonnen (BRT) zugrundegelegt werden.

(2) Bei Seeschiffen ohne BRZ- oder BRT-Vermessung bemessen sich die Entsorgungsabgaben nach der Tragfähigkeit in tdw; dabei gelten 1 tdw gleich 1 BRZ/BRT.

(3) Im Übrigen richtet sich Höhe der erhobenen Entsorgungsabgabe nach § 10 der Bremischen Hafengebührenordnung

§ 3
Technische Anspruchsvoraussetzungen
für die Standardentsorgung

Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Standardentsorgung nach § 10 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände besteht unter den folgenden Voraussetzungen:

1.

Die Schiffsabfälle sind durch die Besatzung des Schiffes nach Weisung der zuständigen Behörde zur Entsorgung bereitgestellt und der Bordbetrieb ist so eingerichtet, dass eine Entsorgung umgehend nach Ankunft des Schiffes im Hafen vorgenommen werden kann und keine Verzögerungen beim Ablauf auftreten.

2.

Ausrüstung und Betrieb des Schiffes entsprechen MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses anwendbar ist. Darüber hinaus sind die möglichen technischen und betrieblichen Vorkehrungen getroffen worden, um die Menge an Schiffsabfall während der Reise zu begrenzen. Das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - kann entsprechende Nachweise verlangen.

3.

Der Entsorgungsvorgang wird von der Schiffsführung überwacht und auf Anforderung durch Personalgestellung unterstützt. Es sind geeignete Vorkehrungen getroffen worden, die eine Verschmutzung des Hafens verhindern.

4.

Schiffsabfälle sind nicht mit Chemikalien, Farbresten, Reinigungsmitteln oder anderen überwachungsbedürftigen oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vermischt.

Die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Verfahren für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle bleiben unberührt.

§ 4
Eingeschlossene Abfallmengen und Kostenübernahme

Der Umfang der Standardentsorgung und die Kostenübernahme wird wie folgt festgelegt:

1.

Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 500 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 45 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:

BRZ

Max.
Entsorgungsmenge

Max. Erstattungsbetrag

bis 3 500

6 m3

770,00 Euro

3 501 bis 6 000

10 m3

950,00 Euro

6 001 bis 10 000

15 m3

1 175,00 Euro

10 001 bis 30 000

22 m3

1 490,00 Euro

30 001 bis 50 000

30 m3

1 850,00 Euro

ab 50 001

50 m3

2 750,00 Euro

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich eine mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.

2.

Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage V: Zur Entsorgung der Abfallkategorien Plastik, Lebensmittelabfälle, Papier, Glas, Metall, kontaminierte Aufsaugmaterialien und Asche aus Verbrennungsanlagen werden jedem Schiff - ausgenommen Fahrgastschiffe sowie Werft- und Reparaturschiffe - jeweils unterschiedlich gekennzeichnete Behälter kostenlos zur Verfügung gestellt.

Schiffe bis 3 500 BRZ

Kategorie
nach MARPOL
Anlage V

Abfallart

Behälterfarbe

Behältergröße

A

Plastik

gelb

120 l

B

Lebensmittelabfälle

grün

120 l

C

Hausmüll - Papier

weiß

120 l

C

Hausmüll - Glas

blau

120 l

C

Hausmüll - Metall

grau

120 l

F

Kontaminierte
Aufsaugmaterialien

schwarz

120 l

Schiffe über 3 500 BRZ

Kategorie
nach MARPOL
Anlage V

Abfallart

Behälterfarbe

Behältergröße

A

Plastik

gelb

240 l

B

Lebensmittelabfälle

grün

240 l

C

Hausmüll - Papier

weiß

240 l

C

Hausmüll - Glas

blau

240 l

C

Hausmüll - Metall

grau

240 l

F

Kontaminierte
Aufsaugmaterialien

schwarz

240 l

Speiseöl (MARPOL Kategorie D) kann in geschlossenen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu je 30 l zusammen mit den Abfallbehältern zur Entsorgung übergeben werden. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung:

Schiffe bis 3 500 BRZ

1 x 30 l

Schiffe über 3 500 BRZ

2 x 30 l.

Auf Anforderung werden bei ordnungsgemäßer Befüllung der Behälter für die Getrenntsammlung von Abfällen der MARPOL Kategorien A, B, C und F Zusatzbehälter zur Verfügung gestellt für

Kategorie
nach MARPOL
Anlage V

Abfallart

Behältergröße

E

Asche aus Verbrennungsanlagen

  240 l

F

Gemischte Betriebsabfälle

1100 l

3.

Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m3 Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen.


§ 5
Durchführung der Entsorgung

(1) Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die nicht vom Empfänger der Ladung angenommen worden sind, dürfen nur den im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemachten Hafenauffangeinrichtungen überlassen werden.

(2) Die Hafenauffangeinrichtungen haben Schiffen, die Abfälle abgeben, Bescheinigungen über die Art und Menge der entsorgten Abfälle zu übergeben.

(3) Ist für eine bestimmte Abfallart im Abfallbewirtschaftungsplan keine Auffangeinrichtung aufgeführt, sind die Abfälle einem dem Schiff vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Hafenkapitän - als Entsorger benannten Unternehmen zu überlassen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

Bremen, den 5. Februar 2003

Der Senator für Wirtschaft und Häfen


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