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Gesetz über die Deputationen

Veröffentlichungsdatum:28.01.1972 Inkrafttreten08.06.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.06.2011 bis 30.06.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.2010 (Brem.GBl. S. 464)
Fundstelle Brem.GBl. 1972, S. 7
Gliederungsnummer:1100-b-1

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juris-Abkürzung: DepG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-b-1
juris-Abkürzung:DepG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-b-1
Gesetz über die Deputationen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Januar 1972
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.06.2011 bis 30.06.2011

G aufgeh. durch § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 383)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.2010 (Brem.GBl. S. 464)

A. Allgemeines

§ 1

(1) Bei den in diesem Gesetz bezeichneten Zweigen der bremischen Verwaltung werden Deputationen gebildet.

(2) Die Deputationen sind je nach ihrem Aufgabenkreis entweder staatliche Deputationen oder städtische Deputationen. Die Vertreter der Bürgerschaft in den staatlichen Deputationen werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt, die Vertreter der Stadt in den städtischen Deputationen von der Stadtbürgerschaft.

(3) Die Deputationen beraten und beschließen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung, über die Angelegenheiten ihres Verwaltungszweiges. Sie können auf Ersuchen der Bürgerschaft oder auf Ersuchen des Senats oder ohne ein solches Ersuchen an Bürgerschaft und Senat berichten. Sie wirken beratend an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge für den Einzelplan ihres Verwaltungszweiges mit.

§ 2

(1) Die Deputationen bestehen aus Vertretern der Bürgerschaft und des Senats. Auch Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, können, sofern sie in die Bürgerschaft wählbar sind, als Vertreter der Bürgerschaft zu Mitgliedern der Deputationen gewählt werden. Dies gilt nicht für die in § 28 Absatz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes genannten Personen.

(2) Das Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung gilt für die städtischen Deputationen entsprechend.

(3) Die Deputationen können allgemein oder für den einzelnen Fall Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen. Berät die Deputation über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Ortsamtsbeiräten, sind die Deputationen verpflichtet, einen Vertreter des Beirats hinzuzuziehen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Hinzuziehung von Sachverständigen sind auch die Anträge einer Minderheit zu berücksichtigen.

§ 2 a

(1) Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Annahme der Wahl in eine Deputation und Ausübung des Deputationsmandats sind unzulässig.

(2) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme der Wahl in eine Deputation oder Ausübung des Deputatiuonsmandats ist unzulässig. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Wahl des Mitgliedes in eine Deputation. Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3

Der Senat beruft als seinen Vertreter einen Senator. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich durch einen anderen Senator oder seinen Vertreter im Amt vertreten lassen. Der Senat hat das Recht, seinen Vertreter abzuberufen.

§ 4

(1) Bei der Zusammensetzung der Deputationen sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen der Deputationen vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

(2) Fraktionen, die in einer Deputation nicht vertreten sind, können einen Abgeordneten ihrer Fraktion ohne Stimmrecht entsenden.

§ 5

(1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist zur Annahme der Wahl in eine Deputation verpflichtet und kann aus der Deputation nur austreten, wenn die Bürgerschaft nicht widerspricht.

(2) Wenn ein Mitglied aus der Bürgerschaft ausscheidet, so scheidet es auch aus den Deputationen aus, in denen es Mitglied ist, sofern es nicht nach § 2 Absatz 1 Satz 2 wiedergewählt wird.

§ 6

(1) Die Vertreter der Bürgerschaft haben im Falle ihrer Verhinderung einen anderen Vertreter der Bürgerschaft als Stellvertreter zu bestellen.

(2) § 46b des Bremischen Abgeordnetengesetzes und die Verhaltensregeln für Abgeordnete (Anlage zur Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft) sowie die Geheimhaltungspflichten für Abgeordnete gelten für Vertreter der Bürgerschaft entsprechend.

§ 7

Die Vertreter der Bürgerschaft werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Die Bürgerschaft hat die Wahl bei Beginn einer neuen Wahlperiode unverzüglich vorzunehmen. Bis zur neuen Wahl wirken die bisherigen Mitglieder der Deputationen weiter.

§ 8

Den Vorsitz in der Deputation führt der für den Verwaltungszweig zuständige Senator oder ein ihn vertretendes Senatsmitglied. Ist kein Senator anwesend, führt der Sprecher der Deputation den Vorsitz.

§ 9

Die Vertreter der Bürgerschaft wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und mindestens einen Stellvertreter. Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl verpflichtet.

§ 10

(1) Die Deputationen sind berechtigt und bei größerem Geschäftsumfange verpflichtet, für bestimmte Aufgaben oder Geschäftskreise Deputationsausschüsse einzusetzen, die die ihnen überlassenen Angelegenheiten anstelle der Gesamtdeputation erledigen.

(2) Die Mitgliederzahl solcher Ausschüsse setzt die Deputation fest. Jedem Ausschuß müssen wenigstens zwei von der Bürgerschaft gewählte Mitglieder der Deputation und ein Vertreter des Senats angehören. Die Mitglieder eines solchen Ausschusses wählen in Fällen der Verhinderung des zuständigen Senators einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte; Beschlüsse des Ausschusses bedürfen dann der nachträglichen Zustimmung des zuständigen Senators.

(3) Jedes Mitglied eines Deputationsausschusses hat das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung der Gesamtdeputation anzurufen.

(4) Im übrigen gelten für die Deputationsausschüsse sinngemäß die für die Gesamtdeputation getroffenen Bestimmungen; jedoch haben die Deputationsausschüsse, sofern nicht die Gesamtdeputation darauf verzichtet, ihre Berichte vor Einreichung beim Senat der Gesamtdeputation zur Kenntnis mitzuteilen.

§ 11

(1) Die Deputationen versammeln sich, sooft der Vorsitzende es für nötig erachtet. Der Vorsitzer hat eine Versammlung unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Vertreter der Bürgerschaft oder die Vertreter von Fraktionen, die in der Bürgerschaft über ein Viertel der Stimmen verfügen, dies beantragen.

(2) Die Einladungen werden von dem Vorsitzer erlassen.

(3) An den Beratungen einer Deputation, der ein aus der Bürgerschaft gestellter Antrag überwiesen ist, kann der von den Antragstellern herzu beauftragte Abgeordnete, falls er nicht Mitglied der Deputation ist, mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 11 a

(1) Die Deputationen tagen öffentlich, soweit in den folgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Die Öffentlichkeit ist hergestellt, wenn im Rahmen der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Zuhörern und Zuhörerinnen sowie den Medien der Zutritt zur Sitzung der Deputation gestattet wird. Dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Deputation obliegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Sitzung selbst als auch unter der Zuhörerschaft. Wird die Ruhe durch die Öffentlichkeit gestört, so kann er oder sie deren Entfernung veranlassen.

(3) Der oder die Vorsitzende sowie der Sprecher oder die Sprecherin der Deputation können Personen oder Vertreter von Personengruppen und Vereinigungen, die zur Beratung von Gegenständen der Deputation förderlich sind, zur Beratung dieser Gegenstände in die Sitzung bitten. Diese gelten nicht als Öffentlichkeit. Die Deputation kann mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder widersprechen.

(4) Mit der Einladung schlägt der oder die Vorsitzende die voraussichtliche Zuordnung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte zum öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungsteil vorbehaltlich der Zustimmung der Deputation vor.

(5) Auf Antrag des oder der Vorsitzenden oder auf Antrag einer Fraktion kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Öffentlichkeit ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende auszuschließen, wenn öffentliche Belange eine Geheimhaltung zwingenden erfordern oder überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen. Diese sind bei Antragstellung begründet darzulegen.

(6) Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Er kann sich auf die Sitzung insgesamt oder einzelne Gegenstände beziehen.

(7) Wird der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 5 Satz 1 abgelehnt, sind die Gegenstände, auf die sich der Antrag bezog, in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Bei Beratungen in öffentlicher Sitzung sind der unantastbare Bereich privater Lebensführung sowie Berufs-, Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse oder entgegenstehende Rechtsvorschriften zu beachten.

§ 12

(1) Von jeder Sitzung der Deputation wird durch einen von dem Vorsitzer zu bestimmenden Beamten oder Angestellten ein Protokoll geführt, sofern nicht die Deputation die Protokollführung durch eines ihrer Mitglieder beschließt. Das Protokoll wird am Schluß der Sitzung verlesen. Durch Beschluß der Deputation kann die Abfassung und Verlesung bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt, auch auf die Verlesung verzichtet werden. Nach Genehmigung wird das Protokoll von dem Vorsitzer und von dem Sprecher sowie von dem Protokollführer unterzeichnet. Ist der Sprecher in der Sitzung nicht anwesend gewesen, so hat sein Stellvertreter oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist oder ebenfalls abwesend war, ein anderer, von der Deputation bezeichneter Vertreter der Bürgerschaft, der in der Sitzung anwesend ist, das Protokoll zu unterzeichnen.

(2) Die Deputation kann in einzelnen Fällen beschließen, daß die Aufnahme eines Protokolls unterbleiben soll.

§ 13

Die Deputationen sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter der Bürgerschaft anwesend ist.

§ 14

(1) Die Beschlüsse der Deputationen werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(2) Wenn bei einem Beschluß einer Deputation in Fällen, die nicht an die Bürgerschaft gehen, der Vertreter des Senats sich in der Minderheit befindet oder kein Vertreter des Senats anwesend war,, hat er das Recht zu verlangen, daß derselbe Gegenstand innerhalb von zwei Wochen in einer zweiten Sitzung noch einmal beraten wird. Hat diese zweite Beratung dasselbe Ergebnis, so gilt der Beschluß als zustande gekommen, wenn nicht der Senat innerhalb von zwei Wochen einen Beschluß der Bürgerschaft beantragt.

(3) Bei Abgabe eines Deputationsgutachtens kann die Minderheit einen Minderheitsbericht erstatten oder verlangen, daß ihre Gegengründe gegen den Beschluß der Mehrheit oder ihre abweichenden Anträge in dem Bericht mitgeteilt werden.

§ 15

Die Deputationen reichen ihre Berichte dem Senat ein. Die Berichte werden mit ihren Anlagen doppelt gleichlautend angefertigt und von dem Vorsitzer und dem Sprecher unterzeichnet. Der Senat läßt der Bürgerschaft das eine Stück des Berichtes unverzüglich zugehen.

§ 16

Die Vertreter der Bürgerschaft können jederzeit die Einrichtungen des Verwaltungszweiges, für den die Deputation zuständig ist, besichtigen und in der Verwaltung dieses Bereichs Auskunft für die Deputationsarbeit einholen. Auf Beschluß der Deputation oder mit Genehmigung des Vorsitzenden haben sie das Recht zur Akteneinsicht bei der Verwaltung dieses Bereiches. Die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten oder sonstigen amtlichen Unterlagen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Belange eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Vertreter der Bürgerschaft mitzuteilen und zu begründen.

B. Die einzelnen Deputationen*)

Fußnoten

*)
(Kapitel B mit den §§ 17 und 18 aufgehoben durch Gesetz vom 3. März 1998 (Brem.GBl. S. 83, 84) - Bisheriges Kapitel C ist jetzt Kapitel B mit neuer Überschrift.)

§ 17

- aufgehoben -

§ 18

- aufgehoben -

§ 19

(1) In Fischereihafen sowie in die staatliche Deputation für Bildung werden jeweils 13, in die übrigen staatlichen Deputationen jeweils 11, in die städtischen jeweils 11 Vertreter der Bürgerschaft gewählt.

(2) Für folgenden Verwaltungszweig besteht nur eine staatliche Deputation:

Deputation für den Fischereihafen.

(3) Für folgende Verwaltungszweige bestehen sowohl staatliche als auch städtische Deputationen:

a)

Deputation für Bildung

b)

Deputation für Bau und Verkehr

c)

Deputation für Umwelt und Energie

d)

Deputation für Arbeit und Gesundheit

e)

Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration

f)

Deputation für Inneres

g)

Deputation für Kultur

h)

Deputation für Sport

i)

Deputation für Wirtschaft und Häfen

(4) Im Wahlbereich Bremerhaven gewählte Mitglieder der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Häfen haben das Recht, als ständige Gäste an den Sitzungen der städtischen Deputation für Wirtschaft und Häfen teilzunehmen, soweit Tagesordnungspunkte zum Bereich Häfen behandelt werden.


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