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(1) Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 22, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden folgende Beiträge monatlich festgesetzt:
1. | für die Krippe (Kinder unter 3 Jahre; mit Verpflegung) | 316,00 EURO |
2. | für die alterserweiterte Gruppe; ganztags (18 Monate bis 3 Jahre; mit Verpflegung) | 228,00 EURO |
3. | für die alterserweiterte Gruppe; halbtags (18 Monate bis 3 Jahre; mit Verpflegung) | 142,00 EURO |
4. | für die Kindertagesstätte/Hort; halbtags (ohne Verpflegung) | 72,00 EURO |
5. | für die Kindertagesstätte/Hort; halbtags (mit Verpflegung) | 92,00 EURO |
6. | für die Kindertagesstätte/Hort; 3/4 Angebot bis zu 6 Stunden (mit Verpflegung) | 109,00 EURO |
7. | für den Hort; ganztags bis zu 7 Stunden (mit Verpflegung) | 123,00 EURO |
8. | für die Kindertagesstätte; ganztags bis zu 8 Stunden (mit Verpflegung) | 138,00 EURO |
9. | für die Kindertagesstätte/Hort; bis zu 10 Stunden (mit Verpflegung) | 160,00 EURO |
(2) Unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ·(Bremisches Tageseinrichtung/Tagespflegegesetz - BremKTG) beträgt der Mindestbeitrag 20,00 Euro für Verpflegung.
(3) Eine Betreuung im 3/4 Angebot, ganztags oder über 8 bis zu 10 Stunden ohne Verpflegung ist nur im Einzelfall möglich, wenn nach ärztlichem Urteil aus gesundheitlichen Gründen die in der Kindertagesstätte angebotene Verpflegung nicht eingenommen werden kann. Wird im Rahmen der Halbtagsbetreuung nicht an der Verpflegung teilgenommen, verringert sich der Beitrag um den Verpflegungsanteil.
(5) Auf begründeten Antrag (Krankheit des Kindes oder der Betreuungsperson) wird ,der Beitrag angemessen herabgesetzt:
bei zusammenhängenden Fehlzeiten, die 4 Wochen überschreiten (Fehlzeiten unter 4 Wochen bleiben unberücksichtigt), z. B. durch andauernde Krankheiten des Kindes oder der Betreuungsperson oder Eingewöhnungsschwierigkeiten des Kindes in der Kindertageseinrichtung,
bei betriebsbedingten Ausfallzeiten von jeweils mehr als 5 zusammenhängenden Öffnungstagen, sofern keine Betreuung in einer benachbarten Einrichtung angeboten wird.
(6) Es ist ein Jahresbeitrag monatlich anteilig in zwölf gleichen Beträgen ab August bis Juli des jeweiligen Kindertagesstättenjahres zu entrichten. Die Zahlungen sind jeweils bis spätestens am 15. des laufenden Monats fällig.
(7) Für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Bremerhaven haben, findet § 19 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege keine Anwendung. Der Beitrag wird entsprechend der Nutzungsdauer in voller Höhe gemäß Absatz 1 erhoben.
Ist den Eltern von Kindern mit Hauptwohnsitz und ständigem Aufenthaltsort in der Stadt Bremerhaven auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse die Aufbringung der Beiträge nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird der verbleibende Beitrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Für die Festsetzung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 - 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven vom 20. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 191), zuletzt geändert durch das Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven vom 29. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 315), außer Kraft.
Bremerhaven, den 10. November 2005
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Schulz
Oberbürgermeister